November 2025 |
251103 |
ENERGIE-CHRONIK |
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts, das insgesamt 29 Artikel zur Änderung verschiedener Gesetze enthält, beschloss der Bundestag am 13. November auch eine Änderung des § 35 im Baugesetzbuch. Sie erweitert die Liste der privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich um die "untertägige Speicherung von Wärme und Wasserstoff" sowie die "Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde".
Ferner wurde mit der Beschlussempfehlung das bereits in § 11c des EnWG verankerte "überragende öffentliche Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" noch einen Deut stärker akzentuiert. Ergänzend heißt es nun: "Bis die Stromversorgung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, soll der beschleunigte Ausbau von Energiespeicheranlagen als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführende Schutzgüterabwägung eingebracht werden."