Der Bundestag hat am 13. November die Bundesregierung aufgefordert, noch im ersten Quartal des kommenden Jahres eine umfassende Änderung der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 vorzulegen. Mit der Neuregelung soll "das Netzanschlussverfahren für Erzeugungsanlagen, Verbraucher und Speicher grundlegend verbessert und digitalisiert werden, um Transparenz und Planungssicherheit zu erhöhen, um den Stau bei Anschlussbegehren insbesondere von Großbatteriespeichern, Industriekunden und Rechenzentren zu lösen sowie um den Netzbetreibern einen gesamtwirtschaftlich sinnvollen Umgang mit der akuten Situation immer knapper werdender Netzanschlusskapazitäten zu ermöglichen."
Länder wollen weitere Anwendung der KraftNAV auf Speicher stoppen
Das Parlament billigte damit eine Beschlussempfehlung, die der Ausschuss für Wirtschaft und Energie zusammen mit seinen Änderungen am Vierten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts vorschlug. Zuvor hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Novellierungspaket verlangt, der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) einen neuen Paragraphen einzufügen, wonach diese nur für Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie im Sinne von § 3 Nummer 43 der Begriffsbestimmungen im EnWG gilt, die mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt und einer Nennleistung ab 100 Megawatt an das Stromnetz angeschlossen werden. Zusätzlich sollte explizit festgestellt werden, dass die KraftNAV keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen im Sinne von § 3 Nummer 36 findet.
Begriffsbestimmungen des EnWG wurden neu nummeriert
Zum besseren Verständnis der genannten Paragraphen muss man wissen, dass mit der jetzt beschlossenen EnWG-Novellierung auch die Begriffsbestimmungen in § 3 EnWG neu nummeriert und teilweise geändert oder ergänzt wurden. Deshalb endet die alphabetisch geordnete Liste jetzt nicht mehr mit "40 Winterhalbjahr", sondern mit "117 Winterhalbjahr". Die in der Stellungnahme des Bundesrats erwähnte Nummer 36 war vorher 18d. Sie definiert den Begriff "Erzeugung" aber weiterhin unverändert mit "Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie". Genauso ist es bei der Definition des Begrifffs "Energiespeicheranlage", die von 15d zur Nummer 43 wurde, aber unverändert lautet: "Anlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder ihre anschließende Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt."
Regierung sieht ebenfalls Handlungsbedarf, will aber vorerst nicht an die KraftNAV rühren
Der Bundesrat begründete seine Forderung mit der bisher üblichen Anwendung der KraftNAV auch auf Stromspeicher, obwohl die Verordnung eigentlich auf Kraftwerke zugeschnitten wurde. Dies behindere die dringend notwendige Einführung eines "regelbasierten Reservierungsverfahrens" zur Bewältigung der gegenwärtigen Antragsflut für den Netzanschluss von großen Batteriespeichern (251101). In ihrer Antwort an den Bundesrat sah die Bundesregierung ebenfalls "Handlungsbedarf zur Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren bei Netzanschlüssen an das Stromnetz". Sie war aber nicht bereit, das Problem in der vorgeschlagenen Weise anzugehen. Stattdessen ließ sie sich über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie quasi selber den Auftrag erteilen, in Kürze einen eigenen Vorschlag vorzulegen. Insoweit war der Vorstoß der Ländervertretung doch nicht vergebens.