Dezember 2018

181208

ENERGIE-CHRONIK


"Einspeisemanagement" verschwindet nun doch ab Oktober 2020 aus dem EEG

Die Bundesregierung verabschiedete am 12. Dezember den Entwurf eines "Gesetzes zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus". Wie beim "Energiesammelgesetz", das der Bundestag am 30. November beschloss (181101), handelt es sich um ein umfangreiches Artikelgesetz, das insgesamt 20 andere energierechtliche Gesetze und Verordnungen ändert. Die wichtigsten Veränderungen betreffen das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Netzausbaubeschleunigungsgesetz (Nabeg) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das Gesamtpaket wird von der Regierung als "Nabeg-Novelle" bezeichnet, obwohl es auch andere Korrekturen vornimmt. Vor allem tauchen in dem Gesetzentwurf nun jene Passagen wieder auf, die der Wirtschaftsausschuss des Bundestags wenige Stunden vor der Beschlussfassung des Parlaments und ohne irgendeine Begründung aus dem "Energiesammelgesetz" gestrichen hatte (181104). Es geht dabei um die Vorschriften zum "Einspeisemanagement" für EEG-Strom und die daraus resultierenden Entschädigungen, die aus dem EEG herausgenommen und in veränderter Form dem Energiewirtschaftsgesetz eingefügt werden sollen.

Auch dem jetzigen Gesetzentwurf zufolge werden die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab 20. Oktober 2020 völlig entfallen bzw. ins Energiewirtschaftsgesetz verlagert. Man findet sie dann dort im § 13 ("Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen") und im § 13a ("Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung") . Sie werden damit auch formal dem Instrumentarium für "Redispatch" (121109) eingefügt, zu dem sie sachlich schon immer gehören. Die Verzögerung des Inkrafttretens bis Oktober 2020 war im "Energiesammelgesetz" ebenfalls schon vorgesehen und sollte es "den Akteuren ermöglichen, sich auf das neue Verfahren einzustellen".

Einspeisevorrang für EEG-Strom wird von "kalkulatorischem Preis" abhängig

Ferner bleibt es bei der Einschränkung des in § 11 EEG formulierten Einspeisevorrangs für Strom aus erneuerbaren Quellen. Künftig wird diese Privilegierung unter dem Vorbehalt des neu gefaßten § 13 EnWG stehen und damit relativiert: Die Netzbetreiber werden verpflichtet, unter mehreren geeigneten "Redispatch"-Maßnahmen jene auszuwählen, "die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen". Maßgeblich für den Kostenvergleich ist dabei ein "einheitlicher kalkulatorischer Preis", den die Netzbetreiber unabhängig von einzelnen Anlagen und Netzengpässen für die Abregelung von EEG-Anlagen festzulegen haben. Dieser kalkulatorische Preis hat mit den realen Kosten der regenerativen Stromerzeugung nichts zu tun. Er ist ein fiktiver Wert, der lediglich den Einspeisevorrang gewährleisten soll und von den konventionellen Erzeugungskosten abgeleitet wird: Er muss fünf- bis fünfzehnmal günstiger sein als die Kosten, die durch Abregelung einer entsprechenden Strommenge aus konventionellen Kraftwerken entstehen. Über die genaue Festlegung innerhalb dieser Bandbreite hat gemäß § 13j EnWG die Bundesnetzagentur zu entscheiden.

Abregeln von EEG-Anlagen ist bereits der größte Kostenfaktor bei der Bewältigung von Netzengpässen

Der Begriff "Einspeisemanagement", der vor zehn Jahren mit einer EEG-Novelle in die energiewirtschaftliche Terminologie eingeführt wurde, verschwindet damit wieder aus der Gesetzgebung. Der Sachverhalt, für den er geprägt wurde, bleibt freilich bestehen. Wie aus dem jüngsten Monitoringbericht der Bundesnetzagentur hervorgeht, verursacht das Abregeln von EEG-Anlagen sogar deutlich höhere Kosten als der Redispatch mit konventionellen Kraftwerken (181202). Die Erweiterung des Redispatch-Begriffs mit den in § 13 EnWG vorgeschriebenen Bedingungen für eine "Auswahlentscheidung" soll es wohl ermöglichen, dieses Verhältnis künftig besser steuern zu können.

Im übrigen enthält die "Nabeg-Novelle" vor allem jene Maßnahmen zum Netzausbau, die Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier in seinem "Aktionsplan Stromnetz" (180804) angekündigt und mit den Bundesländern abgestimmt hat (180904). Insgesamt würden so "verschiedene Planungsstufen besser miteinander verzahnt, Fristen verschärft, überflüssige Verfahrensschritte gestrichen und vereinfachte Verfahren gestärkt", hieß es in der Mitteilung des Wirtschaftsministeriums zum Kabinettsbeschluss. Die Abschaffung des "Einspeisemanagements" im EEG und die weitere Relativierung des Einspeisevorrangs für EEG-Strom hat das Ministerium nicht erwähnt. Nach wie vor ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die schwarz-rote Koalition diese keineswegs unwichtige Änderung kurzfristig aus dem "Energiesammelgesetz" gestrichen und in die Nabeg-Novelle verlagert hat.

 

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