Dezember 2015

151212

ENERGIE-CHRONIK


 

Der südwestfälische Energieversorger Enervie AG hat im Herbst 2013 das Pumpspeicherkraftwerk Rönkhausen zur vorläufigen Stillegung angemeldet (140507, 150211). Die Bundesnetzagentur erhob keine Einwände, da die Anlage nicht als systemrelevant gilt. Zur Zeit ist sie noch in Betrieb. Im kommenden Jahr will Enervie endgültig entscheiden, ob sie wegen mangelnder Rentabilität stillgelegt wird.

Netzbetreiber sollen auch Pumpspeicherkraftwerke besitzen können

Der Bundesrat nahm in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2015 umfangreich zum geplanten Strommarktgesetz (151103) Stellung. Er sieht unter anderem mit Sorge, daß sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb von Energiespeichern kontinuierlich verschlechtert haben. Vor allem müßten Hemmnisse für die Errichtung und den Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken beseitigt werden. Dazu gehöre, daß Pumpspeicherkraftwerke grundsätzlich als systemrelevant eingestuft und im Falle einer beantragten Stillegung in die Netzreserve überführt werden.

In der ursprünglichen Fassung, die am 4. Dezember von den Ausschüssen für Wirtschaft und Umwelt vorgelegt wurde, enthielt die Stellungnahme zudem die Forderung, daß "Pumpspeicherkraftwerke und andere geeignete Energiespeicher als systemrelevante Netzsicherungsanlagen auch im Eigentum von Netzbetreibern betrieben werden können". Dieser Satz fehlt allerdings in jener geglätteten Fassung, die mit dem Segen des Plenums zwei Wochen später der Bundesregierung übermittelt wurde.

Intern begründeten die Ausschüsse ihre Empfehlung gegenüber dem Plenum des Bundesrats damit, daß den Pumpspeicherkraftwerken "schon in der aktuellen Transformationssphase des Strommarktes eine essenzielle Bedeutung" zukomme. Zu prüfen sei auch eine Verpachtung der Pumpspeicherkapazitäten durch die Netzbetreiber im Rahmen wettbewerblicher, nichtdiskriminierender Ausschreibungen. Diese Ausschreibungen sollten nur Anbietern Erneuerbarer Energien offenstehen, um einen konsequent energiewendeorientierten Einsatz der zu verpachtenden Pumpspeicherkapazitäten sicherzustellen. Alternativ komme die Schaffung eines separaten Regelleistungsmarkts für Pumpspeicherkraftwerke in Betracht, mit dem sich die "must-run"-Kapazitäten der fossil befeuerten Kraftwerke effektiv reduzieren ließen.

Im liberalisierten Markt gelten Pumpspeicherkraftwerke als "Letztverbraucher"

Der Bundesrat spricht damit einen grundlegenden Konstruktionsfehler der Strommarkt-Liberalisierung an: Im Zuge der Entflechtung von Erzeugung, Netz und Vertrieb wurde den Netzbetreibern zwar die Verantwortung für die Versorgungssicherheit aufgebürdet, zugleich aber das technische Instrumentarium zur Bereitstellung der dafür notwendigen Regelenergie vorenthalten. Stattdessen sind die Übertragungsnetzbetreiber nach § 6 der Stromnetzzugangsverordnung verpflichtet, sich die Regelenergie im Rahmen einer gemeinsamen Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaffen.

Pumpspeicherkraftwerke dienen im liberalisierten Markt nicht mehr primär dem Ausgleich von tageszeitlich bedingten Schwankungen zwischen Stromerzeugung und -verbrauch, wofür sie von den integrierten Stromversorgern ursprünglich geschaffen wurden. Sie müssen vielmehr so betrieben werden, daß sie sich an den Schwankungen der Strompreise orientieren, um durch vorübergehende Speicherung des Stroms eine positive Preisdifferenz zu erwirtschaften. Überdies gelten sie als "Letztverbraucher". Sie müssen deshalb für den Bezug des Pumpstroms ebenso Netzentgelt bezahlen wie anschließend der Verbraucher, der den mit Speicherwasser erzeugten Strom abnimmt. Lediglich Neuanlagen sind nach § 118 Abs. 6 des Energiewirtschaftsgesetzes auf zwanzig Jahre vom Netzentgelt befreit (siehe Hintergrund).

Für generelle Befreiung von Netzentgelten

Der Bundesrat möchte in den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen klargestellt haben, daß Anlagen zur Stromspeicherung keine "Letztverbraucher" sind und demzufolge auch keine Netzentgelte, Umlagen, Abgaben sowie Stromsteuer abzuführen haben. Solchen Anlagen müsse bei der Bereitstellung von Systemdienstleistungen eine zentrale, vorrangige Rolle zukommen. Besonderes Augenmerk habe dabei den Pumpspeicherkraftwerken zu gelten, die als einzige Technologie zur Stromspeicherung bereits heute im großtechnischen Maßstab verfügbar seien.

Gegen Zwangsabregelung von EEG-Anlagen

Ferner stört den Bundesrat die zunehmende Zwangsabregelung von EEG-Anlagen zur Vermeidung von Netzstörungen (151109). Die Bundesregierung wird gebeten, gemeinsam mit den relevanten Akteuren kurzfristig die Möglichkeiten zur Nutzung zuschaltbarer Lasten zur Engpaßbewirtschaftung zu prüfen und noch in dieser Legislaturperiode konkrete Umsetzungsvorschläge vorzulegen.

Eine ganze Reihe weiterer Verbesserungsvorschläge zum Strommarktgesetz betreffen das Energiewirtschaftsgesetz, die Stromnetzentgeltverordnung, die Stromnetzzugangsverordnung und das Erneuerbare-Energien-Gesetz. Zum Beispiel regt der Bundesrat an, die durch § 13 g ("Sicherheitsbereitschaft") und § 13 e ("Kapazitätsreserve") des geänderten Energiewirtschaftsgesetzes anfallenden Kosten separat zu erfassen, um sie transparent zu machen. Allgemein verlangt er eine deutliche Reduzierung der Verordnungsermächtigungen. Stattdessen seien die entsprechenden Regelungen in die Gesetze selber aufzunehmen.

 

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