April 2013

130404

ENERGIE-CHRONIK


Netzbetreiber scheitern mit Klagen auf höhere Eigenkapitalverzinsung

Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Sätze für die Eigenkapitalverzinsung der Strom- und Gasnetzbetreiber sind angemessen. So entschied am 24. April der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Mit mehreren Beschlüssen wies er die Klagen von elf Gas- und Strom-Netzbetreibern zurück, die eine deutlich höhere Verzinsung verlangt hatten. Anstelle der von der Behörde bewilligten 9,29 Prozent für neue Strom- und Gasnetze vor Steuern wollten die Kläger mehr als 11 Prozent (für Altanlagen hatte die Behörde 7,56 Prozent zugestanden). Die Gasnetzbetreiber begründeten ihre Forderung nach einem höheren Zinssatz außerdem damit, daß ihre Investitionsrisiken größer seien als die der Stromnetzbetreiber.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, das von ihm in Auftrag gegeben worden war. Demnach sind die von der Bundesnetzagentur festgelegten Zinssätze nicht nur angemessen, sondern auch nach einer Bewertungsmethode ermittelt worden, die sich gut vertreten läßt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Die Netzbetreiber können binnen eines Monats Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

Die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, wie sie die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern gewährt, geht in die Netzkosten mit ein und wird über die Netznutzungsentgelte letztendlich auf die Strompreise abgewälzt. Die Netzbetreiber kommen auf diese Weise in den Genuß einer garantierten Rendite, und das in einer Höhe, von der andere Unternehmen nur träumen können.

Beschwerden gegen geringfügig gekürzte Zinssätze für die zweite Regulierungsperiode haben ebenfalls wenig Aussicht auf Erfolg

Die jetzt ergangenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf betreffen nur die Zinssätze, die im Juli 2008 von der Bundesnetzagentur für die ersten beiden Regulierungsperioden ab 2009 bekanntgegeben wurden (080710). Für die Stromnetze gelten diese Sätze nur noch in diesem Jahr. Für die Gasnetze hat mit dem Jahr 2013 schon die zweite Regulierungsperiode begonnen.

Die Zinssätze für die neuen Regulierungsperioden von 2014 bis 2019 (Strom) bzw. 2013 bis 2018 (Gas) wurden von der Bundesnetzagentur Ende Oktober 2011 bekanntgemacht: Sie betragen für Neuanlagen 9,05 Prozent und für Altanlagen 7,14 Prozent (120312). Die Behörde hat also die Eigenkapitalverzinsung geringfügig gesenkt, womit sie der allgemeinen Zinsentwicklung wenigstens tendenziell Rechnung trug. Inzwischen ist das allgemeine Zinsniveau noch weiter gesunken, weshalb die Netzbetreiber mit den vor eineinhalb Jahren bewilligten Sätzen eigentlich hoch zufrieden sein müßten. Das sind sie aber keineswegs: Wie das Oberlandesgericht mitteilte, liegen ihm bereits Beschwerden der Netzbetreiber gegen die neuen Zinssätze vor. Das Gericht verband dies mit dem Hinweis, daß die neuen Sätze von der Bundesnetzagentur nach derselben Methode ermittelt wurden, die es jetzt bestätigt hat. Man darf deshalb vermuten, daß die Netzbetreiber auch mit ihrer Beschwerde gegen die Zinssätze für die zweite Regulierungsperiode keinen Erfolg haben werden.

Nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) dauern die Regulierungsperioden jeweils fünf Jahre. Für Stromnetze gilt deshalb in diesem Jahr noch die alte Regelung. Für Gasnetze wurde jedoch die erste Regulierungsperiode durch § 34 Abs. 1a auf vier Jahre verkürzt, weshalb die neue Regulierungsperiode hier bereits begonnen hat. Der Beginn und das Ende der beiden Regulierungsperioden für Strom- und Gasnetze verschieben sich also künftig jeweils um ein Jahr.

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