Mai 2008

080510

ENERGIE-CHRONIK


Bundesnetzagentur will Eigenkapitalverzinsung der Netzbetreiber kürzen

Die Bundesnetzagentur will die zulässige Eigenkapitalverzinsung der Energienetzbetreiber um bis zu zwei Prozentpunkte senken, wenn im kommenden Jahr die sogenannte Anreizregulierung beginnt. Am 20. Mai veröffentlichte sie einen entsprechenden "Entwurf der Festlegung zur Bestimmung der zukünftigen Eigenkapitalverzinsung der Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland". Danach erhalten alle Strom- und Gasnetzbetreiber mit Beginn der Anreizregulierung am 1. Januar 2009 für die Dauer der ersten Regulierungsperiode eine zugesicherte Rendite von 7,82 Prozent auf ihr eingesetztes Eigenkapital für Neuanlagen und von 6,37 Prozent für Altanlagen. Die betroffenen Netzbetreiber haben bis zum 13. Juni 2008 Gelegenheit, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen. Außerdem wird der Entwurfstext mit den Finanzmärkten konsultiert.

Für Stromnetzbetreiber bedeutet dies nur eine Absenkung im Bereich von einem Zehntelprozent. Gasnetzbetreiber müssen dagegen vergleichsweise kräftige Abstriche hinnehmen. Bisher beträgt der Eigenkapitalzinssatz für Stromnetzbetreiber nach § 7 Abs. 6 StromNEV für Neuanlagen 7,91 Prozent und für Altanlagen 6,5 Prozent. Die Betreiber von Gasnetzen dürfen bisher nach § 7 Abs. 6 GasNEV für Neuanlagen 9,21 Prozent und für Altanlagen 7,8 Prozent geltend machen.

"Keine sachlichen Gründe für unterschiedliche Zinssätze bei Strom und Gas"

"Die Bundesnetzagentur hält eine Verzinsung des Eigenkapitals für Neuanlagen in Höhe von 7,82 Prozent einheitlich für alle Netzbetreiber für angemessen", erklärte dazu der Präsident der Behörde, Matthias Kurth. "Nach derzeitigem Erkenntnisstand gibt es keine sachlich gerechtfertigten Gründe für eine Unterscheidung zwischen Elektrizität und Gas. Zum ersten Mal hat eine methodisch fundierte Ermittlung der Eigenkapitalzinssätze für die Strom- und Gasnetzbetreiber in Deutschland stattgefunden. Hierfür haben wir einen anerkannten externen Gutachter hinzugezogen. Durch unser Vorgehen ist sichergestellt, dass die Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen angemessen, risikoangepaßt und wettbewerbsfähig ist."

Die festgelegten Eigenkapitalzinssätze werden bei der Anreizregulierung zur Ermittlung der Erlösobergrenze und zur Genehmigung von Investitionsbudgets herangezogen. Sie gelten bis zum 31. Dezember 2013 (Strom) bzw. 31. Dezember 2012 (Gas) für Netzbetreiber, die originär oder aufgrund von Vereinbarungen zur Organleihe in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen.

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