| ENERGIE-CHRONIK | 
    
    Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
    26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur 
    Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG
    
    Aus: Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/2003 S. 0057 - 0078
    
    Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
    
    vom 26. Juni 2003
    
    über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der 
    Richtlinie 98/30/EG
    
    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
    
    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere 
    auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
    
    auf Vorschlag der Kommission(1),
    
    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
    
    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
    
    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
    
    in Erwägung nachstehender Gründe:
    
    (1) Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
    22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(4) 
    hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet.
    
    (2) Die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen 
    von dem Nutzen, der sich aus dem Erdgasbinnenmarkt ergeben kann in Form von 
    Effizienzsteigerungen, Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität 
    und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit. Nach wie vor bestehen jedoch schwerwiegende 
    Mängel und weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise 
    der Märkte, insbesondere sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche 
    Ausgangsbedingungen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken 
    zu verringern, durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Fernleitungs- und 
    Verteilungstarife, durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die 
    vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, sowie durch Sicherstellung 
    des Schutzes der Rechte kleiner und benachteiligter Kunden.
    
    (3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in 
    Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl 
    im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung 
    in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen 
    Binnenmarkt zu verwirklichen. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum 
    zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über 
    den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament 
    die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen 
    genau beschriebene Ziele verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer 
    völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.
    
    (4) Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier 
    Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in 
    einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie 
    Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden 
    gestattet.
    
    (5) Angesichts der zu erwartenden zunehmenden Abhängigkeit vom Erdgas sollten 
    Initiativen und Maßnahmen zur Förderung von Gegenseitigkeitsvereinbarungen 
    mit Drittländern über den Netzzugang und zur Förderung der Marktintegration 
    in Erwägung gezogen werden.
    
    (6) Die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten 
    Binnenmarkt hängen unter anderem mit dem Netzzugang, dem Zugang zu Speicheranlagen, 
    der Tarifierung, der Interoperabilität zwischen Systemen und einer unterschiedlichen 
    Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen.
    
    (7) Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend, 
    transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.
    
    (8) Zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang 
    zum Netz des Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung. 
    Ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren 
    Unternehmen bestehen.
    
    (9) Im Fall eines Erdgasunternehmens, das im Fernleitungs-, Verteiler-, Speicherungs- 
    oder Flüssig-Erdgas(LNG)-Bereich tätig und hinsichtlich seiner Rechtsform 
    von den Unternehmen getrennt ist, die Gewinnungs- und/oder Liefertätigkeiten 
    ausüben, kann es sich bei dem benannten Netzbetreiber um dasselbe Unternehmen 
    handeln, das auch Eigentümer der Infrastruktur ist.
    
    (10) Um einen effizienten und nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten, 
    ist es angezeigt, dass die Fernleitungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche 
    Rechtspersonen betrieben werden, wenn vertikal integrierte Unternehmen bestehen. 
    Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Voraussetzung 
    entwickelte Maßnahmen gleicher Wirkung prüfen und gegebenenfalls Vorschläge 
    zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.
    
    Der Fernleitungs- und der Verteilernetzbetreiber sollte ferner über wirksame 
    Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte verfügen, die zur Wartung, 
    dem Betrieb und der Entwicklung von Netzen erforderlich sind, wenn die betreffenden 
    Vermögenswerte sich im Eigentum vertikal integrierter Unternehmen befinden 
    und von diesen betrieben werden.
    
    Es muss jedoch zwischen einer solchen rechtlichen Trennung und der Entflechtung 
    hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unterschieden werden. Die rechtliche 
    Trennung bedingt keine Änderung der Eigentümerschaft an den Vermögenswerten, 
    und der Geltung ähnlicher oder identischer Beschäftigungsbedingungen im gesamten 
    vertikal integrierten Unternehmen steht nichts entgegen. Jedoch sollte ein 
    nichtdiskriminierender Entscheidungsprozess durch organisatorische Maßnahmen 
    zur Unabhängigkeit des zuständigen Entscheidungsträgers sichergestellt werden.
    
    (11) Damit kleine Verteilerunternehmen finanziell und administrativ nicht 
    unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit 
    haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die 
    rechtliche Entflechtung der Verteilung auszunehmen.
    
    (12) Um einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Erdgasunternehmen den Abschluss 
    von Verträgen zu erleichtern, die die Versorgung von zugelassenen Kunden in 
    einem anderen Mitgliedstaat betreffen, sollten die Mitgliedstaaten und, wo 
    angemessen, die nationalen Regulierungsbehörden auf einheitlichere Bedingungen 
    und auf den gleichen Grad an Zulassungsfähigkeit im gesamten Binnenmarkt hinarbeiten.
    
    (13) Der wirksamen Regulierung durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden 
    kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden 
    Netzzugangs zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und 
    administrativen Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig, 
    dass die Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen Mindestzuständigkeiten 
    verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Tarife oder 
    wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Fernleitung und 
    Verteilung sowie für den Zugang zu Flüssigerdgasanlagen (LNG-Anlagen) festzulegen 
    oder zu genehmigen. Um Unsicherheiten und kosten- und zeitaufwändige Streitigkeiten 
    zu vermeiden, sollten diese Tarife veröffentlicht werden, bevor sie Gültigkeit 
    erlangen.
    
    (14) Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, eine europäische 
    Gruppe der Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas einzurichten, die 
    einen geeigneten Beratungsmechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und 
    der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um 
    die Entwicklung des Binnenmarktes für Elektrizität und Gas zu fördern und 
    in allen Mitgliedstaaten zu einer konsistenten Anwendung der Bestimmungen 
    beizutragen, die in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2003/54/EG 
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame 
    Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(5) und der Verordnung (EG) Nr. 
    1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über 
    die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(6) festgelegt 
    sind.
    
    (15) Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, 
    einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter 
    Ausgleichsmechanismen. Sobald der Erdgasmarkt einen ausreichenden Liquiditätsstand 
    erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen 
    für die Lieferung und den Bezug von Erdgas zur Deckung des Ausgleichsbedarfs 
    realisiert werden. Solange derartige liquide Märkte fehlen, sollten die nationalen 
    Regulierungsbehörden aktiv darauf hinwirken, dass die Tarife für Ausgleichsleistungen 
    nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete 
    Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen 
    und das System nicht zu gefährden.
    
    (16) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die 
    Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags 
    des Fernleitungsnetzbetreibers, des oder der Verteilernetzbetreiber oder des 
    Betreibers einer LNG-Anlage oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern 
    und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzulegen oder zu genehmigen. 
    Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die 
    Tarife für die Fernleitung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert 
    sind und die langfristig durch Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten 
    berücksichtigen.
    
    (17) Die Vorteile des Binnenmarkts sollten Industrie und Handel, einschließlich 
    der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den Bürgern überall in der Gemeinschaft 
    aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt infolge 
    von Effizienzsteigerungen in den Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen 
    so schnell wie möglich zur Verfügung stehen.
    
    (18) Die Erdgaskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können. 
    Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarkts für Erdgas schrittweise und 
    an einen festen Endtermin gebunden erfolgen, um der Branche Gelegenheit zur 
    Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass effiziente Maßnahmen und Regelungen 
    zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist, 
    dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl ihres Versorgungsunternehmens 
    haben.
    
    (19) Durch die schrittweise Öffnung des Marktes zum freien Wettbewerb sollten 
    die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich beseitigt 
    werden. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten Transparenz und Sicherheit 
    gewährleistet sein.
    
    (20) Die Richtlinie 98/30/EG trägt zum Zugang zu Speicheranlagen als Teil 
    des Erdgasnetzes bei. Angesichts der bei der Schaffung des Binnenmarkts gewonnenen 
    Erfahrungen sollten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Bestimmungen 
    über den Zugang zu Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu verdeutlichen.
    
    (21) Speicheranlagen sind ein wesentliches Instrument, unter anderem um gemeinwirtschaftliche 
    Verpflichtungen wie die Versorgungssicherheit erfuellen zu können. Dies sollte 
    nicht zu Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen bei dem Zugang zu 
    Speicheranlagen führen.
    
    (22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass 
    die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend 
    sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise 
    angewandt werden. Werden Speicheranlagen, Netzpufferung oder Hilfsdienste 
    in einem bestimmten Gebiet auf einem ausreichend wettbewerbsoffenen Markt 
    betrieben, so könnte der Zugang nach transparenten, nichtdiskriminierenden 
    und marktorientierten Verfahren zugelassen werden.
    
    (23) Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen 
    Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend 
    ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt 
    werden, in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität 
    berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die 
    geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit 
    gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur 
    einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Erdgasversorgung 
    beitragen.
    
    (24) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen 
    Qualitätsanforderungen sicherstellen, dass Biogas, Gas aus Biomasse und andere 
    Gasarten einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten, vorausgesetzt, 
    dieser Zugang ist dauerhaft mit den einschlägigen technischen Vorschriften 
    und Sicherheitsnormen vereinbar. Diese Vorschriften und Normen sollten gewährleisten, 
    dass es technisch machbar ist, diese Gase sicher in das Erdgasnetz einzuspeisen 
    und durch dieses Netz zu transportieren, und sollten sich auch auf die chemischen 
    Eigenschaften dieser Gase erstrecken.
    
    (25) Ein großer Teil der Gasversorgung der Mitgliedstaaten wird nach wie vor 
    durch langfristige Verträge gesichert werden, weshalb diese als Möglichkeit 
    für die Gasversorgungsunternehmen erhalten bleiben sollten, sofern sie die 
    Ziele dieser Richtlinie nicht unterlaufen und mit dem Vertrag, einschließlich 
    der darin festgelegten Wettbewerbsregeln, vereinbar sind. Sie müssen deshalb 
    bei der Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen 
    berücksichtigt werden.
    
    (26) Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen 
    in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten 
    die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie 
    getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen 
    Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung 
    gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen 
    werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher 
    Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen 
    zu ergreifen sind.
    
    Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Kunden, wenn sie 
    an das Gasnetz angeschlossen werden, über ihr Recht auf Versorgung mit Erdgas 
    einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen unterrichtet werden. Die 
    von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Endkunden ergriffenen Maßnahmen können 
    für nichtgewerbliche Kunden und kleine und mittlere Unternehmen unterschiedlich 
    ausfallen.
    
    (27) Die Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende 
    Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie 
    von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt 
    werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, 
    des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen 
    Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen 
    unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler 
    Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
    
    (28) Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und 
    wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die 
    Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz 
    aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente, 
    umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung 
    der erforderlichen Investitionen zählen.
    
    (29) Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher 
    Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87 
    Absatz 1 des Vertrags darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88 
    Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.
    
    (30) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines 
    voll funktionierenden Erdgasbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb herrscht, 
    auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher 
    wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene 
    zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des 
    Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem 
    in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie 
    nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
    
    (31) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 91/296/EWG 
    des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze(7) 
    sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender 
    Regelungen für den Zugang zu Fernleitungen getroffen werden, die auch für 
    die Beförderung von Erdgas über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg gelten. 
    Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den Erdgasnetzen 
    auch im Fall des Transits sollte jene Richtlinie aufgehoben werden; der Fortbestand 
    von Verträgen, die gemäß der genannten Richtlinie geschlossen wurden, bleibt 
    hiervon unberührt. Die Aufhebung der Richtlinie 91/296/EWG sollte dem künftigen 
    Abschluss von langfristigen Verträgen nicht entgegenstehen.
    
    (32) Wegen des Umfangs der Änderungen der Richtlinie 98/30/EG sollten die 
    betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Rationalisierung 
    neu gefasst werden.
    
    (33) Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet 
    die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten 
    Grundsätze.
    
    (34) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten 
    gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung 
    der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) 
    erlassen werden -
    
    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
    
    KAPITEL I
    
    ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
    
    Artikel 1
    
    Anwendungsbereich
    
    (1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung, 
    die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Sie 
    regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang, 
    die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-, 
    Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze.
    
    (2) Die mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas, einschließlich 
    verfluessigtem Erdgas (LNG), gelten auch für Biogas und Gas aus Biomasse oder 
    anderen Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit 
    möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz 
    zu transportieren.
    
    Artikel 2
    
    Begriffsbestimmungen
    
    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
    
    1) "Erdgasunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die mindestens 
    eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder 
    Speicherung von Erdgas, einschließlich verfluessigtem Erdgas, wahrnimmt und 
    die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang 
    mit diesen Funktionen erfuellt, mit Ausnahme der Endkunden;
    
    2) "vorgelagertes Rohrleitungsnetz" Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, 
    deren Betrieb und/oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist 
    oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen 
    zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste 
    gelegenen Endanlandeterminal zu leiten;
    
    3) "Fernleitung" den Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, 
    mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, zum Zweck der Belieferung 
    von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
    
    4) "Fernleitungsnetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die 
    die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, 
    die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in 
    einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen 
    Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, 
    eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas zu befriedigen;
    
    5) "Verteilung" den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze 
    zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
    
    6) "Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die die 
    Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb, 
    die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem 
    bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen 
    sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine 
    angemessene Nachfrage nach Verteilung von Gas zu befriedigen;
    
    7) "Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas, 
    einschließlich verfluessigtem Erdgas, an Kunden;
    
    8) "Versorgungsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die die 
    Funktion der Versorgung wahrnimmt;
    
    9) "Speicheranlage" eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm 
    betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken 
    genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine 
    Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die 
    ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen 
    vorbehalten sind;
    
    10) "Betreiber einer Speicheranlage" eine natürliche oder juristische Person, 
    die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage 
    verantwortlich ist;
    
    11) "LNG-Anlage" eine Kopfstation zur Verfluessigung von Erdgas oder zur Einfuhr, 
    Entladung und Wiederverdampfung von verfluessigtem Erdgas; darin eingeschlossen 
    sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung 
    und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, 
    jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen;
    
    12) "Betreiber einer LNG-Anlage" eine natürliche oder juristische Person, 
    die die Funktion der Verfluessigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung 
    und Wiederverdampfung von verfluessigtem Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb 
    einer LNG-Anlage verantwortlich ist;
    
    13) "Netz" alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen, 
    die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschließlich 
    Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und 
    der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur 
    Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
    
    14) "Hilfsdienste" sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- 
    und/oder Verteilernetzen und/oder LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen 
    Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme 
    von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung 
    ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
    
    15) "Netzpufferung" die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Erdgasfernleitungs- 
    und Erdgasverteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern 
    bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
    
    16) "Verbundnetz" eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
    
    17) "Verbindungsleitung" eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten 
    quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze 
    dieser Mitgliedstaaten zu verbinden;
    
    18) "Direktleitung" eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
    
    19) "integriertes Erdgasunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes 
    Unternehmen;
    
    20) "vertikal integriertes Unternehmen" ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe 
    von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen in Artikel 3 Absatz 3 der 
    Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle 
    von Unternehmenszusammenschlüssen(9) festgelegt sind, wobei das betreffende 
    Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung, 
    Verteilung, LNG oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung 
    oder Lieferung von Erdgas wahrnimmt;
    
    21) "horizontal integriertes Unternehmen" ein Unternehmen, das mindestens 
    eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Speicherung 
    von Erdgas wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des 
    Gasbereichs ausübt;
    
    22) "verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 
    41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund 
    von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g)(10) des Vertrags über den konsolidierten 
    Abschluss(11) und/oder ein assoziiertes Unternehmen im Sinne von Artikel 33 
    Absatz 1 derselben Richtlinie und/oder ein Unternehmen, das denselben Aktionären 
    gehört;
    
    23) "Netzbenutzer" natürliche oder juristische Personen, die in das Netz einspeisen 
    oder daraus versorgt werden;
    
    24) "Kunden" Erdgasgroßhändler, -endkunden oder -unternehmen, die Erdgas kaufen;
    
    25) "Haushalts-Kunden" Kunden, die Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt 
    kaufen;
    
    26) "Nicht-Haushalts-Kunden" Kunden, die Erdgas für andere Zwecke als den 
    Eigenverbrauch im Haushalt kaufen;
    
    27) "Endkunden" Kunden, die Erdgas für den Eigenbedarf kaufen;
    
    28) "zugelassene Kunden" Kunden, denen es gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie 
    frei steht, Gas von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen;
    
    29) "Großhändler" natürliche und juristische Personen mit Ausnahme von Fernleitungs- 
    und Verteilernetzbetreibern, die Erdgas zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb 
    oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen;
    
    30) "langfristige Planung" die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazität 
    von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung 
    der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
    
    31) "entstehender Markt" einen Mitgliedstaat, in dem die erste kommerzielle 
    Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasliefervertrags nicht 
    mehr als zehn Jahre zurückliegt;
    
    32) "Sicherheit" sowohl die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas als auch 
    die Betriebssicherheit;
    
    33) "neue Infrastruktur" eine Infrastruktur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 
    dieser Richtlinie noch nicht fertig gestellt ist.
    
    KAPITEL II
    
    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS
    
    Artikel 3
    
    Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
    
    (1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau 
    und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Erdgasunternehmen 
    unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen 
    im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten, sicheren und 
    unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und 
    dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert 
    werden.
    
    (2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen 
    Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den im Gassektor 
    tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen 
    auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, 
    Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich 
    Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen 
    müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar 
    sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Europäischen 
    Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, 
    die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele 
    im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung 
    vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang 
    zum Netz erhalten wollen.
    
    (3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen 
    zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes 
    und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein 
    angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen 
    diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden. 
    In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen 
    Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für 
    an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. 
    Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf 
    die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen 
    und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene 
    Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im 
    Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten 
    Maßnahmen ein.
    
    (4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele 
    des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes, wozu 
    auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen zählen können, und der 
    Versorgungssicherheit. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter 
    wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen 
    Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazität gegebenenfalls unter 
    Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen 
    Instrumente umfassen.
    
    (5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 4 nicht auf die Verteilung 
    anzuwenden, soweit eine Anwendung die Erfuellung der den Erdgasunternehmen 
    im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen de jure 
    oder de facto verhindern würde, und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs 
    nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft 
    zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft liegt insbesondere der Wettbewerb 
    um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und mit Artikel 
    86 des Vertrags.
    
    (6) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die 
    Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher 
    Verpflichtungen einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen 
    haben, und über deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen 
    Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme 
    von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission 
    anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, unabhängig davon, 
    ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist 
    oder nicht.
    
    Artikel 4
    
    Genehmigungsverfahren
    
    (1) In Fällen, in denen eine Genehmigung (z. B. eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, 
    Zustimmung oder Zulassung) für den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen 
    erforderlich ist, erteilen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte 
    zuständige Behörde nach den Absätzen 2 bis 4 Genehmigungen zum Bau und/oder 
    Betrieb derartiger Anlagen, Leitungen und dazugehöriger Einrichtungen in ihrem 
    Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige 
    Behörde können auf derselben Grundlage ferner Genehmigungen für die Lieferung 
    von Erdgas, auch an Großhändler, erteilen.
    
    (2) Mitgliedstaaten, die über ein Genehmigungssystem verfügen, legen objektive 
    und nichtdiskriminierende Kriterien fest, die ein Unternehmen erfuellen muss, 
    das eine Genehmigung für den Bau und/oder den Betrieb von Erdgasanlagen oder 
    eine Genehmigung für die Versorgung mit Erdgas beantragt. Die nichtdiskriminierenden 
    Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen werden veröffentlicht.
    
    (3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gründe für die Verweigerung 
    einer Genehmigung objektiv und nichtdiskriminierend sind und dem Antragsteller 
    bekannt gegeben werden. Die Begründung der Verweigerung wird der Kommission 
    zur Unterrichtung mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren ein, 
    das dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, gegen eine Verweigerung Rechtsmittel 
    einzulegen.
    
    (4) Bei der Erschließung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein 
    im Interesse eines effizienten Betriebs können die Mitgliedstaaten es unbeschadet 
    des Artikels 24 ablehnen, eine weitere Genehmigung für den Bau und den Betrieb 
    von Verteilerleitungsnetzen in einem bestimmten Gebiet zu erteilen, wenn in 
    diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut wurden oder in Planung sind 
    und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.
    
    Artikel 5
    
    Monitoring der Versorgungssicherheit
    
    Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Monitoring der Versorgungssicherheit. Soweit 
    die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den 
    in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Dieses Monitoring 
    betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem 
    heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, 
    in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten, die Qualität 
    und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen 
    und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen 
    Behörden veröffentlichen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen 
    Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse 
    und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln 
    ihn unverzüglich der Kommission.
    
    Artikel 6
    
    Technische Vorschriften
    
    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kriterien für die technische 
    Betriebssicherheit festgelegt und für den Anschluss von LNG-Anlagen und Speicheranlagen, 
    von anderen Fernleitungs- oder Verteilernetzen und von Direktleitungen an 
    das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung 
    und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen 
    Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv 
    und nichtdiskriminierend sein. Sie werden der Kommission gemäß Artikel 8 der 
    Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 
    1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen 
    Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(12) 
    mitgeteilt.
    
    KAPITEL III
    
    FERNLEITUNG, SPEICHERUNG UND LNG
    
    Artikel 7
    
    Benennung von Fernleitungsnetzbetreibern
    
    Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen, 
    die Eigentümer von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen 
    für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und 
    unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen 
    oder mehrere Netzbetreiber. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen 
    Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernleitungsnetzen, 
    Speicher und LNG Anlagen die Artikel 8 bis 10 einhalten.
    
    Artikel 8
    
    Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber
    
    (1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- und/oder LNG-Anlagen sind 
    verpflichtet,
    
    a) unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des 
    Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungsnetze, 
    Speicher- und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen,
    
    b) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, 
    insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
    
    c) jedem anderen Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage, 
    einer LNG-Anlage und/oder eines Verteilernetzes ausreichende Informationen 
    zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von 
    Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes 
    zu vereinbarenden Weise erfolgen kann,
    
    d) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für 
    einen effizienten Netzzugang benötigen.
    
    (2) Die von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen 
    für das Erdgasfernleitungsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend 
    sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte 
    zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen 
    durch die Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden 
    gemäß einem mit Artikel 25 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender 
    Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
    
    (3) Die Mitgliedstaaten können den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage 
    machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich 
    der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.
    
    (4) Die Fernleitungsnetzbetreiber beschaffen sich die Energie, die sie zur 
    Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden 
    und marktorientierten Verfahren.
    
    Artikel 9
    
    Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern
    
    (1) Gehört der Fernleitungsnetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, 
    so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt 
    unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Fernleitung 
    zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung 
    in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten 
    des Fernleitungsnetzes vorzunehmen.
    
    (2) Um die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Absatz 1 sicherzustellen, 
    sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
    
    a) In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des 
    Fernleitungsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen 
    des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden 
    Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, -verteilung und versorgung zuständig 
    sind;
    
    b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen 
    der für die Leitung des Fernleitungsnetzbetreibers zuständigen Personen so 
    berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
    
    c) der Fernleitungsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für 
    den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche 
    Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen 
    ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, 
    mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens 
    und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß 
    Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens 
    geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den 
    jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Fernleitungsnetzbetreibers 
    zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens 
    festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich 
    des laufenden Betriebs oder einzelne Entscheidungen über den Bau oder die 
    Modernisierung von Fernleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten 
    Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
    
    d) der Fernleitungsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, 
    aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens 
    getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung 
    dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten 
    die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung 
    des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 
    25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die 
    getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
    
    Artikel 10
    
    Vertraulichkeitsanforderungen für Fernleitungsnetzbetreiber
    
    (1) Unbeschadet des Artikels 16 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen 
    zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Fernleitungsnetzes, 
    einer Speicher- und/oder einer LNG-Anlage die Vertraulichkeit wirtschaftlich 
    sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit 
    Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, 
    die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen 
    gelegt werden.
    
    (2) Fernleitungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, 
    die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder 
    mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch 
    verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
    
    KAPITEL IV
    
    VERTEILUNG UND VERSORGUNG
    
    Artikel 11
    
    Benennung von Verteilernetzbetreibern
    
    Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer 
    von Verteilernetzen sind oder die für Verteilernetze verantwortlich sind, 
    benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen 
    und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen, 
    einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber und sorgen dafür, dass diese Betreiber 
    die Artikel 12 bis 14 einhalten.
    
    Artikel 12
    
    Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
    
    (1) Jeder Verteilernetzbetreiber hat unter wirtschaftlichen Bedingungen und 
    unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes ein sicheres, zuverlässiges 
    und leistungsfähiges Netz zu betreiben, zu warten und auszubauen.
    
    (2) Der Verteilernetzbetreiber hat sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern 
    oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen 
    Unternehmen, zu enthalten.
    
    (3) Jeder Verteilernetzbetreiber hat jedem anderen Betreiber eines Verteilernetzes, 
    eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage und/oder einer Speicheranlage ausreichende 
    Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die 
    Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des 
    Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgt.
    
    (4) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen 
    bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
    
    (5) Sofern den Verteilernetzbetreibern der Ausgleich des Erdgasverteilernetzes 
    obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, 
    transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über 
    die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. 
    Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Netzbetreiber 
    einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 25 Absatz 
    2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert 
    festgelegt und veröffentlicht.
    
    Artikel 13
    
    Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
    
    (1) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, 
    so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt 
    unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung 
    zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung 
    in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten 
    des Verteilernetzes vorzunehmen.
    
    (2) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, 
    so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner 
    Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen 
    sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind 
    die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
    
    a) In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des 
    Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen 
    des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden 
    Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, fernleitung und versorgung zuständig 
    sind;
    
    b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen 
    der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt 
    werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
    
    c) der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den 
    Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche 
    Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen 
    ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, 
    mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens 
    und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß 
    Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens 
    geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den 
    jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers 
    zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens 
    festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich 
    des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die 
    Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des 
    genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
    
    d) der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus 
    dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens 
    getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung 
    dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten 
    die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung 
    des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 
    25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die 
    getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
    
    Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf integrierte 
    Erdgasunternehmen anzuwenden, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden 
    beliefern.
    
    Artikel 14
    
    Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
    
    (1) Unbeschadet des Artikels 16 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen 
    zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit 
    wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner 
    Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über 
    seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in 
    diskriminierender Weise offen gelegt werden.
    
    (2) Verteilernetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die 
    sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit 
    Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch 
    verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
    
    Artikel 15
    
    Kombinationsnetzbetreiber
    
    Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 stehen dem gleichzeitigen Betrieb 
    eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage, einer Speicheranlage und eines 
    Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser hinsichtlich 
    seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den 
    übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Betrieb des Fernleitungsnetzes, 
    der LNG-Anlage, der Speicheranlage und des Verteilernetzes zusammenhängen, 
    und sofern er die in den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Anforderungen erfuellt. 
    Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf 
    das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des 
    Kombinationsnetzes vorzunehmen:
    
    a) In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des 
    Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen 
    des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden 
    Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung und versorgung zuständig sind;
    
    b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen 
    der für die Leitung des Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen so 
    berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
    
    c) der Kombinationsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für 
    den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche 
    Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen 
    ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, 
    mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens 
    und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß 
    Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens 
    geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den 
    jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Kombinationsnetzbetreibers 
    zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens 
    festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich 
    des laufenden Betriebs oder einzelne Entscheidungen über den Bau oder die 
    Modernisierung von Fernleitungen und Verteilerleitungen zu erteilen, die über 
    den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments 
    nicht hinausgehen;
    
    d) der Kombinationsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, 
    aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens 
    getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung 
    dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten 
    die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung 
    des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel 
    25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die 
    getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
    
    KAPITEL V
    
    ENTFLECHTUNG UND TRANSPARENZ DER RECHNUNGSLEGUNG
    
    Artikel 16
    
    Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
    
    (1) Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich 
    der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und der in Artikel 
    20 Absatz 3 genannten Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, haben, soweit 
    dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme 
    in die in Artikel 17 genannte Rechnungslegung der Erdgasunternehmen.
    
    (2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, 
    einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und 
    der Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich 
    sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger 
    Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen 
    Behörden erforderlich ist.
    
    Artikel 17
    
    Entflechtung der Rechnungslegung
    
    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, 
    dass die Rechnungslegung der Erdgasunternehmen gemäß den Absätzen 2 bis 5 
    erfolgt. Unternehmen, die aufgrund von Artikel 28 Absätze 2 und 4 von dieser 
    Bestimmung ausgenommen sind, haben zumindest ihre interne Rechnungslegung 
    in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu führen.
    
    (2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen 
    und veröffentlichen die Erdgasunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen 
    diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die 
    Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Vierten Richtlinie 
    78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe 
    g)(13) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter 
    Rechtsformen(14) erlassen worden sind. Unternehmen, die zur Veröffentlichung 
    ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer 
    Hauptverwaltung eine Ausfertigung ihres Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit 
    zur Verfügung.
    
    (3) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen 
    führen Erdgasunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung getrennte Konten 
    für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG und 
    Speicherung in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden 
    Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten 
    für andere, nicht mit den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG und Speicherung 
    zusammenhängende Tätigkeiten im Erdgasbereich, wobei diese Konten konsolidiert 
    sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie getrennte Konten für die Versorgung 
    zugelassener Kunden bzw. nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum 
    am Fernleitungs bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. 
    Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre anderen Tätigkeiten 
    außerhalb des Erdgasbereichs. Die interne Rechnungslegung schließt für jede 
    Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
    
    (4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die 
    Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß 
    Absatz 3 eingehalten wird.
    
    (5) Unbeschadet der innerstaatlich anwendbaren Vorschriften für die Rechnungslegung 
    geben die Unternehmen in der internen Rechnungslegung die Regeln, einschließlich 
    der Abschreibungsregeln, an, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens 
    sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 3 separat 
    geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser internen Regeln sind 
    nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß 
    begründet werden.
    
    (6) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs, die 
    mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
    
    KAPITEL VI
    
    ORGANISATION DES NETZZUGANGS
    
    Artikel 18
    
    Zugang Dritter
    
    (1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines System für den 
    Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen 
    auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle 
    zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach 
    objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt. 
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu 
    ihrer Berechnung von einer in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Regulierungsbehörde 
    vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und - soweit 
    nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten 
    veröffentlicht werden.
    
    (2) Die Betreiber der Fernleitungsnetze erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, 
    auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung, gegebenenfalls 
    Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
    
    (3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen dem Abschluss von langfristigen 
    Verträgen nicht entgegen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft 
    im Einklang stehen.
    
    Artikel 19
    
    Zugang zu Speicheranlagen
    
    (1) Für den Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung, der für einen effizienten 
    Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und/oder wirtschaftlich 
    erforderlich ist, sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten können die Mitgliedstaaten 
    eines der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren oder beide Verfahren 
    wählen. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden 
    Kriterien angewandt.
    
    (2) Absatz 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende 
    Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung 
    in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
    
    (3) Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen 
    Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich 
    innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, einen Zugang zu 
    Speicheranlagen und Netzpufferung aushandeln können, wenn dieser Zugang für 
    einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten 
    technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Parteien sind verpflichtet, 
    den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach 
    dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
    
    Die Verträge über den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen 
    Hilfsdiensten werden mit dem Betreiber der betreffenden Speicheranlage oder 
    den betreffenden Erdgasunternehmen ausgehandelt. Die Mitgliedstaaten verlangen 
    von den Betreibern der Speicheranlagen und den Erdgasunternehmen, innerhalb 
    der ersten sechs Monate nach Beginn der Durchführung dieser Richtlinie und 
    in der Folge einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die 
    Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten zu veröffentlichen.
    
    (4) Im Fall eines geregelten Netzzugangs treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen 
    Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich 
    innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, ein Recht auf Zugang 
    zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten auf der Grundlage 
    veröffentlichter Tarife und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen 
    für die Nutzung dieser Speicheranlagen und Netzpufferung haben, wenn dieser 
    Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten 
    technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Dieses Recht auf Zugang 
    kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht 
    wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Erdgasunternehmen als 
    dem Eigentümer und/oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen 
    zu schließen.
    
    Artikel 20
    
    Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
    
    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, 
    dass die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden ungeachtet ihres Standorts 
    bzw. Wohnsitzes im Einklang mit diesem Artikel Zugang erhalten können zu den 
    vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, einschließlich der Einrichtungen, die die 
    mit einem derartigen Zugang verbundenen technischen Dienstleistungen erbringen, 
    jedoch mit Ausnahme der Netz und Einrichtungsteile, die für örtliche Gewinnungstätigkeiten 
    auf einem Gasfeld benutzt werden. Diese Maßnahmen werden der Kommission gemäß 
    Artikel 33 mitgeteilt.
    
    (2) Der Mitgliedstaat legt entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten 
    fest, in welcher Weise der Zugang gemäß Absatz 1 zu ermöglichen ist. Die Mitgliedstaaten 
    legen dabei folgende Ziele zugrunde: offener Zugang zu gerechten Bedingungen, 
    Schaffung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarkts und Vermeidung des Missbrauchs 
    einer marktbeherrschenden Stellung, wobei einer gesicherten und regelmäßigen 
    Versorgung, den bestehenden Kapazitäten und den Kapazitäten, die nach vernünftigem 
    Ermessen verfügbar gemacht werden können, sowie dem Umweltschutz Rechnung 
    getragen wird. Folgendes kann berücksichtigt werden:
    
    a) die Notwendigkeit der Verweigerung des Zugangs, wenn technische Spezifikationen 
    nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung zu bringen 
    sind;
    
    b) die Notwendigkeit der Vermeidung von nicht auf zumutbare Art und Weise 
    zu überwindenden Schwierigkeiten, die die Effizienz der laufenden und der 
    künftigen Kohlenwasserstoffgewinnung, auch bei Feldern mit geringer wirtschaftlicher 
    Rentabilität, beeinträchtigen könnten;
    
    c) die Notwendigkeit der Anerkennung gebührend belegter und angemessener Erfordernisse, 
    die der Eigentümer oder Betreiber des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes für 
    Erdgastransport und aufbereitung geltend macht, und der Wahrung der Interessen 
    aller anderen möglicherweise betroffenen Benutzer des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes 
    oder der einschlägigen Aufbereitungs oder Umschlagseinrichtungen;
    
    d) die Notwendigkeit der Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften 
    und Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen für Gewinnungstätigkeiten 
    oder vorgelagerte Entwicklungstätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.
    
    (3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Streitbeilegungsregelung - zu der 
    auch eine von den Parteien unabhängige Stelle gehört, die zu allen einschlägigen 
    Informationen Zugang hat -, mit der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem 
    Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen zügig beigelegt werden können, 
    wobei den in Absatz 2 genannten Kriterien und der Zahl der Parteien, die möglicherweise 
    an der Verhandlung über den Zugang zu derartigen Netzen beteiligt sind, Rechnung 
    zu tragen ist.
    
    (4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung 
    des Mitgliedstaats, der für das vorgelagerte Rohrleitungsnetz, das den Zugang 
    verweigert, zuständig ist. Sind bei grenzübergreifenden Streitigkeiten mehrere 
    Mitgliedstaaten für das betreffende Netz zuständig, so sorgen diese Mitgliedstaaten 
    in gegenseitigem Benehmen dafür, dass die vorliegende Richtlinie übereinstimmend 
    angewandt wird.
    
    Artikel 21
    
    Verweigerung des Zugangs
    
    (1) Erdgasunternehmen können den Netzzugang verweigern, wenn sie nicht über 
    die nötige Kapazität verfügen oder der Netzzugang sie daran hindern würde, 
    die ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 
    3 Absatz 2 zu erfuellen, oder wenn in Bezug auf die in Artikel 27 festgelegten 
    Kriterien und Verfahren und die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz 
    1 gewählte Alternative aufgrund von Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung 
    ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Die Verweigerung 
    ist ordnungsgemäß zu begründen.
    
    (2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um 
    zu gewährleisten, dass Erdgasunternehmen, die den Netzzugang aufgrund unzureichender 
    Kapazität oder eines mangelnden Netzverbunds verweigern, für den erforderlichen 
    Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein 
    potenzieller Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen. Wenden die Mitgliedstaaten 
    Artikel 4 Absatz 4 an, so ergreifen sie diese Maßnahmen.
    
    Artikel 22
    
    Neue Infrastrukturen
    
    (1) Größere neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen zwischen 
    den Mitgliedstaaten, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag von den Artikeln 
    18, 19, 20 und Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 unter folgenden Bedingungen ausgenommen 
    werden:
    
    a) Durch die Investition werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die 
    Versorgungssicherheit verbessert;
    
    b) das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition 
    ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;
    
    c) die Infrastruktur muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person 
    sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, 
    in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;
    
    d) von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Gebühren erhoben;
    
    e) die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive 
    Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des 
    regulierten Netzes aus, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.
    
    (2) Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen 
    Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung 
    neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
    
    (3) a) Die in Artikel 25 genannte Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall 
    über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden. Die Mitgliedstaaten können 
    jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörden ihre Stellungnahme zu dem Antrag 
    auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur 
    förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Diese Stellungnahme wird zusammen 
    mit der Entscheidung veröffentlicht.
    
    b) i) Die Ausnahme kann sich auf die neue Infrastruktur, die erheblich vergrößerte 
    vorhandene Infrastruktur oder die Änderung einer vorhandenen Infrastruktur 
    in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.
    
    ii) Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall 
    der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme 
    und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen.
    
    iii) Bei der Entscheidung über Bedingungen im Rahmen dieses Unterabsatzes 
    werden insbesondere die Laufzeit der Verträge, die neu zu schaffende Kapazität 
    oder die Änderung der vorhandenen Kapazität, die zeitliche Grenze des Projekts 
    und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
    
    c) Die zuständige Behörde kann bei Gewährung einer Ausnahme die Regeln und 
    Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festlegen, 
    sofern dies die Durchführung langfristiger Verträge nicht verhindert.
    
    d) Die Ausnahmeentscheidung - einschließlich der unter Buchstabe b) genannten 
    Bedingungen - ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
    
    e) Im Fall einer Verbindungsleitung wird eine Ausnahmeentscheidung nach Konsultation 
    der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen.
    
    (4) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Ausnahmeentscheidung 
    unverzüglich zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen. Diese 
    Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden, 
    anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann.
    
    Sie müssen insbesondere Folgendes enthalten:
    
    a) eine ausführliche Begründung der durch die Regulierungsbehörde oder den 
    Mitgliedstaat gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, 
    die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
    
    b) eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme 
    auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;
    
    c) eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der 
    Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;
    
    d) bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis 
    der Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden;
    
    e) einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der 
    Gasversorgung.
    
    Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung verlangen, 
    dass die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat 
    die Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme ändert oder widerruft. Die 
    Zweimonatsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn die Kommission 
    zusätzliche Informationen anfordert.
    
    Kommt die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat 
    der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren 
    des Artikels 30 Absatz 2 umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen.
    
    Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
    
    Artikel 23
    
    Marktöffnung und Gegenseitigkeit
    
    (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden sind:
    
    a) bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 18 der 
    Richtlinie 98/30/EG. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar 
    jeden Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden;
    
    b) spätestens ab dem 1. Juli 2004 alle Nicht-Haushalts-Kunden;
    
    c) ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.
    
    (2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Erdgasmärkte werden wie folgt vermieden:
    
    a) Lieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines anderen 
    Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden 
    Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird;
    
    b) in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a) mit der Begründung abgelehnt 
    werden, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde 
    gilt, kann die Kommission auf Antrag eines der Mitgliedstaaten, in denen sich 
    die beiden Netze befinden, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen 
    Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen 
    auszuführen.
    
    Artikel 24
    
    Direktleitungen
    
    (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
    
    a) in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Erdgasunternehmen die zugelassenen Kunden 
    über eine Direktleitung versorgen können;
    
    b) jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über 
    eine Direktleitung versorgt werden kann.
    
    (2) In Fällen, in denen eine Genehmigung (z. B. eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession, 
    Zustimmung oder Zulassung) für den Bau oder den Betrieb von Direktleitungen 
    erforderlich ist, legen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige 
    Behörde die Kriterien für die Genehmigung des Baus oder des Betriebs einer 
    Direktleitung in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv, 
    transparent und nichtsdiskriminierend sein.
    
    (3) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung 
    entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage des Artikels 
    21 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 
    25 abhängig machen.
    
    Artikel 25
    
    Regulierungsbehörden
    
    (1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit 
    der Aufgabe als Regulierungsbehörde. Diese Behörden müssen von den Interessen 
    der Erdgaswirtschaft vollkommen unabhängig sein. Sie haben durch Anwendung 
    dieses Artikels zumindest die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb 
    und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen und ein Monitoring 
    insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durchzuführen:
    
    a) Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten 
    im Benehmen mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der 
    Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
    
    b) etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen 
    Erdgasnetz;
    
    c) von Fernleitungs und Verteilernetzbetreibern benötigte Zeit für die Herstellung 
    von Anschlüssen und für Reparaturen;
    
    d) Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen, 
    Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Fernleitungs- 
    und Verteilernetzbetreiber unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht 
    aggregierte Informationen als vertrauliche Geschäftsinformationen zu behandeln;
    
    e) tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend Artikel 17 zur 
    Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Fernleitungs-, Verteilungs-, 
    Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten;
    
    f) Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen 
    Hilfsdiensten gemäß Artikel 19;
    
    g) Umfang, in dem die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ihren Aufgaben 
    gemäß den Artikeln 8 und 12 nachkommen;
    
    h) Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb.
    
    Die durch diesen Artikel eingesetzten Stellen veröffentlichen einen Jahresbericht 
    über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a) bis 
    h).
    
    (2) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung 
    oder Festlegung folgender Bedingungen vor deren Inkrafttreten festzulegen 
    oder zu genehmigen:
    
    a) die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, 
    einschließlich der Tarife für die Fernleitung und die Verteilung. Diese Tarife 
    oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in 
    die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze 
    gewährleistet ist;
    
    b) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen.
    
    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die 
    Regulierungsbehörden der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Tarife 
    bzw. zumindest die in Absatz 2 genannten Methoden sowie die in Absatz 4 genannten 
    Änderungen zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Die zuständige Stelle 
    ist in einem solchen Fall befugt, den von der Regulierungsbehörde vorgelegten 
    Entwurf einer Entscheidung zu billigen oder abzulehnen.
    
    Diese Tarife bzw. Methoden und Änderungen werden zusammen mit der förmlichen 
    Annahmeentscheidung veröffentlicht. Jede förmliche Ablehnung des Entwurfs 
    einer Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht, einschließlich der Begründung.
    
    (4) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von den Fernleitungs- 
    und Verteilernetzbetreibern und den Betreibern von LNG-Anlagen zu verlangen, 
    die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife 
    und Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und 
    nichtdiskriminierend angewendet werden.
    
    (5) Jeder Betroffene, der hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4 und 
    der in Artikel 19 genannten Punkte eine Beschwerde gegen einen Fernleitungs 
    oder Verteilernetzbetreiber oder den Betreiber einer LNG-Anlage hat, kann 
    damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb 
    von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese 
    Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde 
    zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers 
    ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Eine solche Entscheidung 
    ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben 
    wird.
    
    (6) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß den Absätzen 2, 3 oder 
    4 getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde 
    eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Methoden beschwerdeberechtigt 
    ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten 
    festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des 
    Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung 
    der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
    
    (7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden 
    in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 effizient 
    und zügig nachzukommen.
    
    (8) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die 
    Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den 
    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der 
    Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen 
    den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
    
    (9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser 
    Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich 
    der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen 
    die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
    
    (10) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde 
    entscheidungsbefugt, die für den Netzbetreiber, der die Netznutzung oder den 
    Netzzugang verweigert, zuständig ist.
    
    (11) Beschwerden nach den Absätzen 5 und 6 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht 
    und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
    
    (12) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes 
    und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit 
    untereinander und mit der Kommission bei.
    
    KAPITEL VII
    
    SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    
    Artikel 26
    
    Schutzmaßnahmen
    
    (1) Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit 
    von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, 
    so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
    
    (2) Diese Maßnahmen dürfen nur die geringstmöglichen Störungen im Funktionieren 
    des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich 
    aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
    
    (3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen 
    Mitgliedstaaten und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende 
    Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den 
    Wettbewerb verzerren und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem 
    gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
    
    Artikel 27
    
    Ausnahmen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
    
    (1) Entstehen einem Erdgasunternehmen aufgrund eines oder mehrerer Gaslieferverträge 
    mit unbedingter Zahlungsverpflichtung ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle 
    Schwierigkeiten oder werden solche Schwierigkeiten befürchtet, so kann bei 
    dem betreffenden Mitgliedstaat oder der benannten zuständigen Behörde eine 
    befristete Ausnahme von Artikel 18 beantragt werden. Die Anträge sind in jedem 
    einzelnen Fall je nach Wahl des Mitgliedstaats entweder vor oder nach der 
    Verweigerung des Netzzugangs zu stellen. Die Mitgliedstaaten können es dem 
    Erdgasunternehmen auch freistellen, ob es einen Antrag vor oder nach der Verweigerung 
    des Netzzugangs stellen möchte. Hat ein Erdgasunternehmen den Zugang verweigert, 
    ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Den Anträgen sind alle sachdienlichen 
    Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen 
    zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen beizufügen.
    
    Stehen nach vernünftigem Ermessen keine Alternativlösungen zur Verfügung, 
    so kann der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde unter Beachtung 
    des Absatzes 3 eine Ausnahme gewähren.
    
    (2) Der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde übermittelt der 
    Kommission unverzüglich ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme 
    zusammen mit allen einschlägigen Informationen zu der betreffenden Ausnahme. 
    Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt 
    werden, anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann. 
    Die Kommission kann binnen acht Wochen nach Eingang der Mitteilung verlangen, 
    dass der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende benannte zuständige 
    Behörde die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme ändert oder widerruft.
    
    Kommt der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende benannte zuständige 
    Behörde der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren 
    des Artikels 30 Absatz 2 umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen.
    
    Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
    
    (3) Der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde und die Kommission 
    berücksichtigen bei der Entscheidung über die Ausnahmen nach Absatz 1 insbesondere 
    folgende Kriterien:
    
    a) das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes;
    
    b) die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfuellen und 
    die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
    
    c) die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Gasmarkt und die tatsächliche 
    Wettbewerbslage auf diesem Markt;
    
    d) die Schwere der aufgetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten 
    von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen bzw. zugelassenen Kunden;
    
    e) den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden 
    Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen 
    berücksichtigen;
    
    f) die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
    
    g) inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen 
    unter Berücksichtigung dieser Richtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen 
    Auftreten von ernsten Schwierigkeiten hätte rechnen können;
    
    h) das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den 
    Grad an Interoperabilität dieser Netze; und
    
    i) die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme für die korrekte Anwendung 
    dieser Richtlinie in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes 
    haben würde.
    
    Eine Entscheidung über einen Ausnahmeantrag in Bezug auf Verträge mit unbedingter 
    Zahlungsverpflichtung, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossen 
    worden sind, sollte nicht zu einer Lage führen, in der es unmöglich ist, wirtschaftlich 
    tragfähige Absatzalternativen zu finden. Auf jeden Fall wird davon ausgegangen, 
    dass keine ernsthaften Schwierigkeiten vorliegen, wenn die Erdgasverkäufe 
    nicht unter die in Gaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung 
    vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende 
    Gasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder 
    das Erdgasunternehmen Absatzalternativen finden kann.
    
    (4) Erdgasunternehmen, die keine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 erhalten 
    haben, dürfen den Netzzugang wegen im Rahmen eines Gasliefervertrags eingegangener 
    unbedingter Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht länger verweigern. Die 
    Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 
    VI, nämlich Artikel 18 bis 25, eingehalten werden.
    
    (5) Die im Rahmen der obigen Bestimmungen genehmigten Ausnahmen müssen ordnungsgemäß 
    begründet werden. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung im Amtsblatt 
    der Europäischen Union.
    
    (6) Die Kommission legt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie 
    einen Bericht über die bei der Anwendung dieses Artikels gemachten Erfahrungen 
    vor, damit das Europäische Parlament und der Rat zu gegebener Zeit prüfen 
    können, ob dieser Artikel angepasst werden muss.
    
    Artikel 28
    
    Entstehende und isolierte Märkte
    
    (1) Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats 
    angeschlossen sind und nur einen externen Hauptlieferanten haben, können von 
    den Artikeln 4, 9, 23 und/oder 24 abweichen. Als Hauptlieferant gilt ein Versorgungsunternehmen 
    mit einem Marktanteil von mehr als 75 %. Diese Ausnahme endet automatisch, 
    sobald mindestens eine der genannten Bedingungen nicht mehr gegeben ist. Alle 
    derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
    
    (2) Ein als entstehender Markt eingestufter Mitgliedstaat, der durch die Anwendung 
    dieser Richtlinie in erhebliche Schwierigkeiten geriete, kann von Artikel 
    4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 11, Artikel 12 
    Absatz 5, Artikel 13, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 23 Absatz 1 und/oder 
    Artikel 24 dieser Richtlinie abweichen. Diese Ausnahme endet automatisch, 
    sobald der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr als entstehender Markt anzusehen 
    ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
    
    (3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genannte Ausnahme endet, muss 
    die Definition der zugelassenen Kunden eine Marktöffnung bewirken, die sich 
    auf mindestens 33 % des jährlichen Gesamterdgasverbrauchs auf dem innerstaatlichen 
    Erdgasmarkt erstreckt. Zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt gilt Artikel 23 Absatz 
    1 Buchstabe b) und drei Jahre nach diesem Zeitpunkt gilt Artikel 23 Absatz 
    1 Buchstabe c). Bis zum Beginn der Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe 
    b) können die in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten beschließen, Artikel 18 
    nicht anzuwenden, soweit es sich um Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung 
    für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz 
    handelt.
    
    (4) Falls die Anwendung dieser Richtlinie in einem begrenzten Gebiet eines 
    Mitgliedstaats, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus der Fernleitungsinfrastruktur 
    und größerer Verteilungsinfrastrukturen, erhebliche Schwierigkeiten verursachen 
    würde, kann der Mitgliedstaat zur Förderung von Investitionen bei der Kommission 
    für Entwicklungen in diesem Gebiet eine befristete Ausnahme von Artikel 4, 
    Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 
    5, Artikel 13, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 23 Absatz 1 und/oder Artikel 
    24 beantragen.
    
    (5) Die Kommission kann die in Absatz 4 genannte Ausnahme unter Berücksichtigung 
    insbesondere der nachstehenden Kriterien genehmigen:
    
    - Bedarf an Infrastrukturinvestitionen, die in einem wettbewerbsorientierten 
    Marktumfeld nicht rentabel wären;
    
    - Umfang der erforderlichen Investitionen und Amortisationsaussichten;
    
    - Größe und Entwicklungsstand des Gasnetzes in dem betreffenden Gebiet;
    
    - Aussichten für den betreffenden Gasmarkt;
    
    - geografische Größe und Merkmale des betreffenden Gebiets oder der betreffenden 
    Region sowie sozioökonomische und demografische Faktoren.
    
    a) Im Fall einer Gasinfrastruktur, bei der es sich nicht um eine Verteilerinfrastruktur 
    handelt, darf eine Ausnahme nur genehmigt werden, wenn in diesem Gebiet noch 
    keine Gasinfrastruktur errichtet worden ist oder die Errichtung einer derartigen 
    Infrastruktur weniger als zehn Jahre zurückliegt. Die befristete Ausnahme 
    darf nicht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ab der ersten Versorgung 
    mit Gas in dem betreffenden Gebiet gewährt werden.
    
    b) Im Fall einer Verteilerinfrastruktur kann eine Ausnahme für einen Zeitraum 
    von höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt genehmigt werden, zu dem in dem betreffenden 
    Gebiet erstmalig Gas über das genannte Netz geliefert wurde.
    
    (6) Luxemburg darf während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 
    2004 von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 abweichen. Diese Ausnahme wird vor 
    Ablauf des Fünfjahreszeitraums überprüft; ein Beschluss über ihre Verlängerung 
    um weitere fünf Jahre wird nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 gefasst. 
    Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
    
    (7) Vor einer Entscheidung nach Absatz 5 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten 
    unter Wahrung der Vertraulichkeit über die gemäß Absatz 4 gestellten Anträge. 
    Diese Entscheidung sowie die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden im 
    Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
    
    (8) Griechenland darf hinsichtlich Aufbau und Alleinnutzung von Verteilernetzen 
    in bestimmten geografischen Gebieten von den Artikeln 4, 11, 12, 13, 18, 23 
    und/oder 24 dieser Richtlinie in Bezug auf die geografischen Gebiete und Zeiträume 
    abweichen, die in den von Griechenland vor dem 15. März 2002 gemäß der Richtlinie 
    98/30/EG ausgestellten Genehmigungen angegeben sind.
    
    Artikel 29
    
    Überprüfungsverfahren
    
    Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 31 Absatz 3 feststellt, dass 
    aufgrund der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat, 
    die in jeder Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten 
    Netzzugang bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften 
    für Unternehmen (einschließlich der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung 
    von Verteilernetzbetreibern) nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten 
    Ziel stehen, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag 
    auf Freistellung von der Einhaltung der betreffenden Vorschrift einreichen.
    
    Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen 
    mit allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass 
    die in dem Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang 
    sichergestellt ist, auch weiterhin zutreffen wird.
    
    Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission 
    zu dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen 
    Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden 
    Bestimmungen der Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur 
    Änderung der Richtlinie vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen 
    Anforderungen auszunehmen, sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls 
    Maßnahmen durchführt, die in gleicher Weise wirksam sind.
    
    Artikel 30
    
    Ausschuss
    
    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
    
    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des 
    Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
    
    (3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
    
    Artikel 31
    
    Berichterstattung
    
    (1) Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie 
    und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des ersten Jahres 
    nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach jedes Jahr einen Gesamtbericht 
    über die erzielten Fortschritte vor. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes 
    behandelt:
    
    a) die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden 
    Erdgasbinnenmarkts gewonnenen Erfahrungen und erzielten Fortschritte sowie 
    die noch bestehenden Hindernisse, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, 
    Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder wettbewerbsfeindliches Verhalten;
    
    b) die im Rahmen dieser Richtlinie genehmigten Ausnahmen, einschließlich der 
    Anwendung der Ausnahme nach Artikel 13 Absatz 2 im Hinblick auf eine etwaige 
    Überprüfung der Schwelle;
    
    c) die Frage, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen 
    dieser Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und nichtdiskriminierenden 
    Zugang zum Erdgasnetz der Gemeinschaft und eine gleichwertige Wettbewerbsintensität 
    zu gewährleisten, und welche wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen 
    Auswirkungen die Öffnung des Erdgasmarkts auf die Kunden hat;
    
    d) eine Untersuchung der Fragen, die mit der Kapazität des Erdgasnetzes und 
    der Sicherheit der Erdgasversorgung in der Gemeinschaft und insbesondere mit 
    dem bestehenden und dem erwarteten Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage 
    zusammenhängen, unter Berücksichtigung der zwischen verschiedenen Gebieten 
    bestehenden realen Austauschkapazitäten des Netzes und des Ausbaus von Speicherkapazitäten 
    (einschließlich der Frage der Verhältnismäßigkeit der Marktregulierung in 
    diesem Bereich);
    
    e) besondere Aufmerksamkeit wird den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bedienung 
    von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer 
    Versorger gewidmet;
    
    f) eine allgemeine Bewertung der Fortschritte in den bilateralen Beziehungen 
    zu Drittländern, die Erdgas gewinnen und exportieren oder transportieren, 
    einschließlich der Fortschritte bei Marktintegration, Handel und Zugang zu 
    den Netzen dieser Drittländer;
    
    g) die Frage, ob ein Harmonisierungsbedarf besteht, der nicht mit den Bestimmungen 
    dieser Richtlinie zusammenhängt.
    
    Gegebenenfalls kann dieser Bericht auch Empfehlungen und Maßnahmen enthalten, 
    um negativen Auswirkungen von Marktbeherrschung und Marktkonzentration entgegenzuwirken.
    
    (2) Alle zwei Jahre werden in dem Bericht nach Absatz 1 ferner die verschiedenen 
    in den Mitgliedstaaten zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen 
    getroffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und insbesondere 
    ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt untersucht. Gegebenenfalls 
    kann der Bericht Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die auf einzelstaatlicher 
    Ebene zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen 
    Leistungen oder zur Verhinderung einer Marktabschottung zu ergreifen sind.
    
    (3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 
    am 1. Januar 2006 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte bei der 
    Schaffung des Erdgasbinnenmarktes vor. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes 
    geprüft:
    
    - das Bestehen eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs,
    
    - die Wirksamkeit der Regulierung,
    
    - die Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur, die Transitbedingungen und 
    der Stand der Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft,
    
    - die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen 
    und Privathaushalten zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards 
    der gemeinwirtschaftlichen Leistungen,
    
    - die Frage, inwieweit die Märkte in der Praxis tatsächlich wettbewerbsoffen 
    sind, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken 
    oder wettbewerbsfeindliches Verhalten,
    
    - die Frage, inwieweit die Kunden tatsächlich den Versorger wechseln und die 
    Tarife neu aushandeln,
    
    - die Preisentwicklungen, auch bei den Beschaffungspreisen, gemessen am Grad 
    der Marktöffnung,
    
    - die Frage, ob Dritten effektiver und nichtdiskriminierender Zugang zur Gasspeicherung 
    gewährt wird, der für einen effizienten Netzzugang technisch und/oder wirtschaftlich 
    erforderlich ist;
    
    - die bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, was die tatsächliche 
    Unabhängigkeit von Netzbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen betrifft, 
    sowie die Frage, ob neben der funktionalen Unabhängigkeit und der Trennung 
    der Rechnungslegung weitere Maßnahmen konzipiert wurden, die in ihrer Wirkung 
    der rechtlichen Entflechtung gleichkommen.
    
    Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und 
    dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards der 
    gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.
    
    Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und 
    dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, die uneingeschränkte und tatsächliche 
    Unabhängigkeit von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 sicherzustellen. 
    Falls erforderlich, beziehen sich diese Vorschläge in Übereinstimmung mit 
    dem Wettbewerbsrecht auch auf Maßnahmen zur Behandlung von Problemen der Marktbeherrschung, 
    Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder des wettbewerbsfeindlichen 
    Verhaltens.
    
    Artikel 32
    
    Aufhebung von Rechtsvorschriften
    
    (1) Die Richtlinie 91/296/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben; 
    Verträge, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/296/EWG geschlossen 
    wurden, bleiben hiervon unberührt; sie gelten weiter und werden weiterhin 
    gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie umgesetzt.
    
    (2) Die Richtlinie 98/30/EG wird zum 1. Juli 2004 aufgehoben; die Verpflichtungen 
    der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung 
    werden davon nicht berührt. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten 
    als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der 
    Entsprechungstabelle in Anhang B zu lesen.
    
    Artikel 33
    
    Umsetzung
    
    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in 
    Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004 
    nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
    
    (2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum 
    1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben 
    hiervon unberührt.
    
    (3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den 
    Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung 
    auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der 
    Bezugnahme.
    
    Artikel 34
    
    Inkrafttreten
    
    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt 
    der Europäischen Union in Kraft.
    
    Artikel 35
    
    Adressaten
    
    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
    
    Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2003.
    
    Im Namen des Europäischen Parlaments
    
    Der Präsident
    
    P. Cox
    
    Im Namen des Rates
    
    Der Präsident
    
    A. Tsochatzopoulos
    
    (1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 60, und ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S. 
    393.
    
    (2) ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 10.
    
    (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47 
    E vom 27.2.2003, S. 367), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar 
    2003 (ABl. C 50 E vom 4.3.2003, S. 36) und Beschluss des Europäischen Parlaments 
    vom 4. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
    
    (4) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.
    
    (5) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.
    
    (6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
    
    (7) ABl. L 147 vom 12.6.1991, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 
    95/49/EG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 86).
    
    (8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
    
    (9) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung 
    (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1)
    
    (10) Der Titel der Richtlinie 83/349/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 
    12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur 
    Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche 
    Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).
    
    (11) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 
    2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, 
    S. 28).
    
    (12) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG 
    (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
    
    (13) Der Titel der Richtlinie 78/660/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 
    12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur 
    Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche 
    Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).
    
    (14) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 
    2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001, 
    S. 28).
    
    ANHANG A
    
    Maßnahmen zum Schutz der Kunden
    
    Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere 
    der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der 
    Richtlinie 93/13/EG des Rates(2), soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen 
    sichergestellt werden, dass die Kunden
    
    a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen 
    haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
    
    - Name und Anschrift des Anbieters,
    
    - erbrachte Leistungen und angebotene Leistungs-Qualitätsstufen sowie Zeitbedarf 
    für den Erstanschluss,
    
    - gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste,
    
    - Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und 
    Wartungsentgelte erhältlich sind,
    
    - Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen 
    und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
    
    - etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der 
    vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, und
    
    - Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).
    
    Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen 
    müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt 
    werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten 
    Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
    
    b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und 
    dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen 
    ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf 
    jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die 
    Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden 
    freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, 
    die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;
    
    c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die 
    Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme 
    erhalten;
    
    d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede 
    in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten 
    durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen 
    müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst 
    sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt 
    sein;
    
    e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
    
    f) transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer 
    Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte 
    und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle 
    ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, 
    den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission(3) dargelegten Grundsätzen 
    folgen;
    
    g) soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen 
    einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer 
    bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden.
    
    (1) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
    
    (2) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
    
    (3) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
    
    ANHANG B
    
    Entsprechungstabelle
    
    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>