ENERGIE-CHRONIK

 


Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
(Energiewirtschaftsgesetz)


Vom 13. Dezember 1935, Fassung von 1978

(Die überholten Bestimmungen des Gesetzes sind durch Kursivdruck kenntlich gemacht; sie sind in der ursprünglichen Fassung wiedergegeben.)


Um die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen Gebietskörperschaften einheitlich zu führen und im Interesse des Gemeinwohls die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluß in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich durch Verbundwirtschaft zu fördern und durch all dies die Energieversorgung so sicher und billig wie möglich zu gestalten, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1

(1) Die deutsche Energiewirtschaft (Elektrizitäts- und Gasversorgung) untersteht der Aufsicht des Reichs.

(2) Die Aufsicht übt der Reichswirtschaftsminister aus, und zwar soweit Belange der Energieversorgung der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde. (i.d.F. des Abschn. 1 Abs. 2 des Erl..vom 29.7.1941 (RGBl S 467) lautet der Text: "Die Aufsicht übt der Generalinspektor für Wasser und Energie aus.”)

§ 2

(1) Energieanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen. Zu den Energieanlagen gehören solche Anlagen nicht, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(2) Energieversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder Betriebe dieser Art verwalten (öffentliche Energieversorgung). Unternehmen und Betriebe, welche nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben, gelten insoweit als Energieversorgungsunternehmen. Der Reichswirtschaftsminister entscheidet endgültig darüber, ob und inwieweit ein Unternehmen ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist.

§ 3

Der Reichswirtschaftsminister kann von den Energieversorgungsunternehmen jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, soweit der Zweck dieses Gesetzes es erfordert. Er kann auch bestimmte technische und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei diesen Unternehmen mitteilungspflichtig machen.

§ 4

(1) Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Energieanlagen dem Reichswirtschaftsminister Anzeige zu erstatten.

(2) Der Reichswirtschaftsminister kann den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung von Energieanlagen der Energieversorgungsunternehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige beanstanden. Beanstandete Vorhaben kann er innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach der Beanstandung untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern. Der Untersagung geht ein Untersagungsverfahren voraus.

(3) Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Umfang der Anzeigepflicht nach Abs. 1. Er erläßt die Vorschriften über Formen und Fristen für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. Er kann die im Abs. 2 bezeichnete Frist für die Untersagung verlängern.

(4) Der Reichswirtschaftsminister kann die Auskunfts- und Mitteilungspflicht nach § 3 sowie die Anzeigepflicht nach Abs. 1 auch auf Energieanlagen erstrecken, die zum Betrieb anderer Unternehmen als Energieversorgungsunternehmen gehören.

§ 5

(1) Wenn Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, die Versorgung anderer mit Energie aufnehmen, so bedürfen sie hierzu der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung einer Energieanlage zur Erzeugung von Elektrizität oder Gas, die zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Energieversorgungsunternehmen, welches das Gebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll, mit Energie versorgt, hierüber Mitteilung zu machen.

§ 6

(1) Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).

(2) Die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:

1. wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen, die auch in der Person des Anschlußnehmers liegen können, nicht zugemutet werden kann,

2. wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat, es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein Verschulden unterblieben oder seit Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn Jahren verstrichen ist.

(1) Wer selbst eine Energieanlage zur Erzeugung von Elektrizität oder Gas oder eine andere gleichzusetzende Energieerzeugungsanlage betreibt, kann sich für das Grundstück, auf dem die Anlage sich befindet, und für andere eigene Grundstücke, die von der Anlage aus versorgt werden können, nicht auf die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nach Abs. 1 berufen. Er kann aber Anschluß und Versorgung in dem Ausmaß und zu Bedingungen verlangen, die dem Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Verträge werden durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht berührt.

(2) Der Reichswirtschaftsminister kann Anordnungen treffen, die von den Vorschriften der Abs. 1 und 3 abweichen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt. Solche Anordnungen binden Gerichte und Verwaltungsbehörden.

(3) Wird ein Energieversorgungsunternehmen nach § 17 der Deutschen Gemeindeordnung als öffentliche Einrichtung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) betrieben, so finden im Streitfall über die Anschluß- und Versorgungspflicht (Abs. 1 bis 3) die Verfahrensvorschriften der §§ 29 und 30 der Deutschen Gemeindeordnung Anwendung; auf Antrag einer Partei entscheidet das Verwaltungsgericht auch über Ausmaß und Bedingungen von Anschluß und Versorgung, die nach Abs. 3 Satz 2 dem Energieversorgungsunternehmen zumutbar sind.

§ 7 (Geändert durch § 26 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9.12.1976 (BGBl I S 3317).
(1) Der Reichswirtschaftsminister kann durch allgemeine Vorschriften und Einzelanordnungen die allgemeinen Tarifpreise der Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs. 1) sowie die Energieeinkaufspreise der Energieverteiler wirtschaftlich gestalten. Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers sind für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen (§ 6 Abs. 1) ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen; hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.

§ 8

(1) Zeigt sich ein Energieversorgungsunternehmen außerstande, seine Versorgungsaufgaben, insbesondere die ihm auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Pflichten, zu erfüllen, und können zur Beseitigung der das Energieversorgungsunternehmen an der Erfüllung seiner Versorgungsaufgaben hindernden Umstände ausreichende Maßnahmen nicht getroffen werden, so kann ihm der Reichswirtschaftsminister nach Durchführung eines Untersagungsverfahrens den Betrieb ganz oder teilweise untersagen. Er kann ein anderes Energieversorgungsunternehmen mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben beauftragen. Der Auftrag kann mit Auflagen verbunden werden. Soweit der Betrieb eines Energieversorgungsunternehmens einer oder mehrerer öffentlicher Gebietskörperschaften untersagt wird, soll tunlichst ein Energieversorgungsunternehmen einer anderen öffentlichen Gebietskörperschaft mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben beauftragt werden, sofern diese nicht besser und wirtschaftlicher durch ein anderes Unternehmen erfüllt werden können (vgl. § 67 der Deutschen Gemeindeordnung). Das Unternehmen soll nur beauftragt werden, wenn ihm die Übernahme der Versorgungsaufgaben zugemutet werden kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrage nachzukommen. Der Reichswirtschaftsminister kann auch ein anderes Unternehmen als ein Energieversorgungsunternehmen beauftragen, wenn dieses zur Übernahme des Auftrags bereit ist.

(2) Das beauftragte Unternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Energieversorgungsverträgen ein. Inwieweit hiernach Rechte und Pflichten übergegangen sind, wird im Streitfalle vom Reichswirtschaftsminister endgültig festgestellt.

(3) Der Reichswirtschaftsminister kann das beauftragte Unternehmen in den Gebrauch der Energieanlagen, soweit dies für die Erfüllung der Versorgungsaufgaben notwendig ist, vorläufig einweisen. Dem beauftragten Unternehmen kann gestattet werden, die zur Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Änderungen an den Anlagen vorzunehmen.

§ 9

(1) Der Reichswirtschaftsminister kann auf Antrag des mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben nach § 8 beauftragten Unternehmens die Zulässigkeit der Enteignung der von der Entziehung betroffenen Energieanlagen und Rechte am Grundeigentum anordnen. Der Antrag muß gestellt werden, wenn das Unternehmen, dem der Betrieb nach § 8 untersagt worden ist, dies verlangt.

(2) Auf das Enteignungsverfahren finden die Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes Anwendung mit der Maßgabe,

1. daß eine angemessene Entschädigung gewährt wird,

2. daß die Entschädigung in einer Beteiligung an dem Unternehmen, zugunsten dessen die Enteignung erfolgt, gewährt wird, sofern die Einweisung in die Rechte eines Unternehmens geschieht, das sich im Besitze des Reichs, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) befindet, oder an dem Reich, Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als der Hälfte des Kapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, und wenn Reich, Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) die Beteiligung beantragen. Der Reichswirtschaftsminister kann anordnen, daß von der Anwendung dieser Bestimmung abgesehen wird,

3. daß der Reichswirtschaftsminister, wenn das zur Enteignung berechtigte Unternehmen das Enteignungsverfahren nicht betreibt, auf Antrag des von der Enteignung betroffenen Unternehmens anordnen kann, daß die Entscheidungen im Enteignungsverfahren von Amts wegen ergehen. In diesem Fall kann die Enteignungsbehörde das zur Enteignung berechtigte Unternehmen anhalten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. § 15 Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung.

(1) Für die Übertragung von Rechten aus den Energieversorgungsverträgen und für die Gebrauchsanweisung nach § 8 werden von der Enteignungsbehörde nach den Bestimmungen über das Entschädigungsfeststellungsverfahren der Enteignungsgesetze der Länder und nach Inkrafttreten eines Reichsenteignungsgesetzes dieses Gesetzes Entschädigungen festgesetzt. Die Absätze 1 und 2 Nr. 1 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach §§ 8 und 9 ist frei von öffentlichen Abgaben und Gerichtsgebühren.

§ 10

Die Einfuhr von Elektrizität oder Gas auf festen Leitungswegen sowie der Abschluß von Verträgen hierüber bedürfen der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers.

§ 11

(1) Soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung erforderlich wird, stellt der Reichswirtschaftsminister die Zulässigkeit der Enteignung fest.

(2) Für das Verfahren gelten die Landesgesetze mit der Maßgabe, daß die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren ergeht, der Reichswirtschaftsminister trifft. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. (§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 eingefügt durch Ges. vom 10.3.1975 (BGBl. I S. 685).

(3) Nach Inkrafttreten eines Reichsenteignungsgesetzes gelten für das Verfahren die Vorschriften des Reichsenteignungsgesetzes; die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft dann der nach dem Reichsenteignungsgesetz zuständige Reichsminister.

§ 12

Soweit von Energieversorgungsunternehmen für Benutzung von Straßen und Verkehrswegen jeder Art Benutzungsgebühren oder sonstige Entschädigungen zu entrichten sind, kann der Reichswirtschaftsminister allgemeine Vorschriften oder Einzelanordnungen über deren Zulässigkeit und Bemessung erlassen.

§ 13

(1) Der Reichswirtschaftsminister kann Vorschriften und Anordnungen über die Erhaltung vorhandener und die Errichtung zusätzlicher Energieanlagen sowie über die Abgabe von Energie erlassen, soweit solche zur Sicherstellung der Landesverteidigung erforderlich sind und den Unternehmen zugemutet werden können. Werden über das wirtschaftlich Zumutbare hinaus Auflagen gemacht, so ist dem Unternehmen eine angemessene Entschädigung zu gewähren, die der Reichswirtschaftsminister festsetzt. Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers sind für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

(2) Der Reichswirtschaftsminister erläßt Vorschriften und Anordnungen über die technische Beschaffenheit, die Betriebssicherheit, die Installation von Energieanlagen und von Energieverbrauchsgeräten sowie deren Überwachung.

§ 14

Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von

a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Steinkohle oder sonstigen fossilen Brennstoffen,

b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,

2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von der Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,

3. Den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.

§ 15

(1) Der Reichswirtschaftsminister kann die Unternehmen und die verantwortlichen Leiter der Unternehmen durch Festsetzung von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung seiner Anordnungen oder von Anordnungen der Stellen, welchen er Befugnisse aus diesem Gesetz übertragen hat, anhalten. Das Zwangsgeld wird auf Ersuchen des Reichswirtschaftsministers von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen beigetrieben. Soweit Gemeinden (Gemeindeverbände) oder deren Beamte zur Befolgung von Anordnungen angehalten werden sollen, richtet sich das Verfahren nach den hierfür geltenden verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Auskunfts-, Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs. 1, 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt,

2. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung einer Energieanlage in Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl dies die Energieaufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1950) beanstandet oder untersagt hat,

3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung der Energieaufsichtsbehörde die Energieversorgung anderer aufnimmt oder

4. einer Rechtsverordnung nach § 13 oder § 14 Nr. 1, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer auf Grund des § 13 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(a) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 16

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Anordnungen aus diesem Gesetz kann der Reichwirtschaftsminister den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft mit Auftragen versehen. Er kann ferner Befugnisse aus den §§ 3 und 4 Abs. 1 auf den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft übertragen.

(2) Der Reichswirtschaftsminister kann Befugnisse aus §§ 3, 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 17

(1) Das Gesetz betreffend Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft, vom 31. Dezember 1919 (RGBl. 1920 S. 19) und die Bekanntmachung über Elektrizität und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917 (RGBl. S. 543) werden aufgehoben. Die Verordnung über Mitteilungspflicht in der Energiewirtschaft vom 30. Juli 1934 (RGBl. S. 765) tritt zu einem von dem Reichswirtschaftsminister zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 1936 tritt die Verordnung über die schiedsgerichtliche Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser in der Fassung vom 16. Juni 1922 (RGBl. I S. 509 – Schiedsgerichtsverordnung) außer Kraft. Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung anhängigen Verfahren können nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden; der Reichsjustizminister wird ermächtigt, die Verfahren auf andere Stellen überzuleiten.

§ 18

Wegen eines Schadens, der durch Maßnahmen entsteht, die in Durchführung dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsvorschriften getroffen werden, wird eine Entschädigung nicht gewährt, es sei denn, daß dieses Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 19

(1) Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

(2) Der Reichswirtschaftsminister kann hierbei Landesgesetze und landesrechtliche Vorschriften über die Energieversorgung ändern oder außer Kraft setzen.