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Nichtamtliche Arbeitsfassung (Originaltext siehe Bundesgesetzblatt)
vom 25. Oktober 2008, mit den Änderungen durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I, S. 
3950),
Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. März 2009 
(BGBl. S. 643)
sowie den Änderungen zur Solarstrom-Förderung, die der Bundestag am 6. Mai 2010 beschloß (die nachträglich vorgenommenen Änderungen im Regierungsentwurf sind kursiv markiert) und den nachträglichen Änderungen in § 20 Abs. 4, die auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses am 8. Juli 2010 vom Bundestag und am 9. Juli 2010 vom Bundesrat gebilligt wurden.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien
(Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
§ 6 Anschlussvoraussetzungen
§ 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
§ 9 Erweiterung der Netzkapazität
§ 10 Schadensersatz
§ 11 Einspeisemanagement
§ 12 Härtefallregelung
Abschnitt 3
Kosten
§ 13 Netzanschluss
§ 14 Kapazitätserweiterung
§ 15 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3
Vergütung
Abschnitt 1
Allgemeine Vergütungsvorschriften
§ 16 Vergütungsanspruch
§ 17 Direktvermarktung
§ 18 Vergütungsberechnung
§ 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen
§ 20 Degression 
Absenkungen von Vergütungen und Boni
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
§ 22 Aufrechnung
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
§ 24 Deponiegas
§ 25 Klärgas
§ 26 Grubengas
§ 27 Biomasse
§ 28 Geothermie
§ 29 Windenergie
§ 30 Windenergie Repowering
§ 31 Windenergie Offshore
§ 32 Solare Strahlungsenergie
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
§ 39 Abschlagszahlungen
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
§ 42 Schienenbahnen
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
§ 44 Auskunftspflicht
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
§ 47 Netzbetreiber
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 50 Testierung
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
§ 52 Information der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
§ 54 Abrechnung
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
§ 58 Verbraucherschutz
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Bußgeldvorschriften
§ 63 Fachaufsicht
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
§ 65 Erfahrungsbericht
§ 66 Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1: Technologie-Bonus
Anlage 2: Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
Anlage 3: KWK-Bonus
Anlage 4: Wärmenutzungs-Bonus
Anlage 5: Referenzertrag
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes 
eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen 
Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte 
zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von 
Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Um den Zweck des Absatzes 1 zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, den 
Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 
30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen.
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren 
Energien und aus Grubengas im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen 
Wirtschaftszone (Geltungsbereich des Gesetzes) an die Netze für die allgemeine 
Versorgung mit Elektrizität,
2. die vorrangige Abnahme, Übertragung, Verteilung und Vergütung dieses 
Stroms durch die Netzbetreiber und
3. den bundesweiten Ausgleich des abgenommenen und vergüteten Stroms.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren 
Energien oder aus Grubengas. Als Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren 
Energien oder aus Grubengas gelten auch solche Einrichtungen, die zwischengespeicherte 
Energie, die ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas stammt, 
aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom 
Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder 
aus Grubengas nutzt,
3. „Erneuerbare Energien“ Wasserkraft einschließlich der Wellen-, 
Gezeiten-, Salzgradienten-und Strömungsenergie, Windenergie, solare Strahlungsenergie, 
Geothermie, Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Deponiegas und Klärgas 
sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
4. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische, 
thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie umwandelt, 
5. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach 
Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der 
Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern 
in Betrieb gesetzt wurde,
6. „Leistung einer Anlage“ die elektrische Wirkleistung, die die Anlage 
bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet 
kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
7. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen 
zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine 
Versorgung,
8. „Netzbetreiber“ die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für 
die allgemeine Versorgung mit Elektrizität,
9. „Offshore-Anlage“ eine Windenergieanlage, die in einer Entfernung von 
mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet 
worden ist. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 Deutsche Nordseeküste 
und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 
Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes 
für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000) dargestellte 
Küstenlinie,
10. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ Strom im Sinne von § 3 
Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092), 
zuletzt geändert durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. 
I S. 2407), der in Anlagen im Sinne des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 
erzeugt wird.
11. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber 
von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung 
von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen.
12. „Umweltgutachterin oder Umweltgutachter“ eine Person oder Organisation, 
die nach dem Umweltauditgesetz in der Fassung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), 
zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. 
I S. 3166) in der jeweils geltenden Fassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung 
als Umweltgutachterin, Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation tätig 
werden darf.
§ 4 Gesetzliches Schuldverhältnis
(1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem 
Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes darf unbeschadet des § 8 Abs. 3 nicht 
zu Lasten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers und des Netzbetreibers 
abgewichen werden.
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 5 Anschluss
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren 
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr Netz anzuschließen 
(Verknüpfungspunkt), die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und 
die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist, wenn 
nicht ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt 
aufweist. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer Leistung von insgesamt bis zu 
30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss 
befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster 
Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, einen anderen Verknüpfungspunkt 
dieses oder eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes zu 
wählen.
(3) Der Netzbetreiber ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 berechtigt, der 
Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Dies gilt nicht, wenn die 
Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 8 Abs. 1 nicht sichergestellt 
wäre.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des Stroms erst 
durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des Netzes nach § 
9 möglich wird.
(5) Soweit es für die Ermittlung des Verknüpfungspunktes sowie die Planung 
des Netzbetreibers nach § 9 erforderlich ist, müssen Einspeisewillige sowie 
Netzbetreiber einander die dafür notwendigen Unterlagen, insbesondere die für 
eine nachprüfbare Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten, 
auf Verlangen innerhalb von acht Wochen vorlegen.
§ 6 Technische und betriebliche Vorgaben
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet,
1. Anlagen, deren Leistung 100 Kilowatt übersteigt, mit einer technischen oder 
betrieblichen Einrichtung
a) zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung 
und
b) zur Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung 
auszustatten, auf die der Netzbetreiber zugreifen darf, und
  
  2. sicherzustellen, dass eine Windenergieanlage am Verknüpfungspunkt mit 
  dem Netz einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen die Anforderungen der Verordnung 
  nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt
  
  § 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
  
  (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind berechtigt, den Anschluss der 
  Anlagen sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich 
  der Messung von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen 
  zu lassen.
  
  (2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit 
  des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen 
  technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes 
  vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621, zuletzt geändert durch 
  Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26.März 2007, BGBl. I S. 358) entsprechen.
  
  (3) Bei der Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas gilt 
  zugunsten der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers § 18 Abs. 2 
  der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477) 
  entsprechend.
  
  § 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung
  
  (1) Netzbetreiber sind vorbehaltlich des § 11 verpflichtet, den gesamten 
  angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich 
  vorrangig abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
  
  (2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen auch, wenn die Anlage an das 
  Netz der Anlagenbetreiberin, des Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, 
  die nicht Netzbetreiber im Sinne von § 3 Nr. 8 ist, angeschlossen ist und 
  der Strom mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe durch dieses Netz 
  in ein Netz nach § 3 Nr. 7 angeboten wird.
  
  (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit Anlagenbetreiberinnen 
  oder - betreiber und Netzbetreiber unbeschadet des § 12 zur besseren Integration 
  der Anlage in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang 
  abzuweichen.
  
  (4) Die Verpflichtungen zur vorrangigen Abnahme, Übertragung und Verteilung 
  treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber 
  ist,
  
  1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
  
  2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, 
  wenn im Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches 
  Übertragungsnetz betrieben wird, oder,
  
  3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2, jeden sonstigen Netzbetreiber.
  
  Abschnitt 2
  Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement
  
  § 9 Erweiterung der Netzkapazität
  
  (1) Netzbetreiber sind auf Verlangen der Einspeisewilligen verpflichtet, unverzüglich 
  ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik zu optimieren, zu verstärken 
  und auszubauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus 
  Erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Sie müssen Anlagenbetreiberinnen 
  und -betreiber unverzüglich unterrichten, sobald die Gefahr besteht, dass 
  ihre Anlage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 geregelt wird; dabei sind der zu erwartende 
  Zeitpunkt, der Umfang und die Dauer der Regelung mitzuteilen. Der Netzbetreiber 
  veröffentlicht die Informationen nach Satz 2 unverzüglich auf seiner 
  Internetseite und bezeichnet dabei die betroffenen Netzregionen und den Grund 
  für die Gefahr.
  
  (2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes 
  notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers 
  stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen.
  
  (3) Der Netzbetreiber ist nicht zur Optimierung, zur Verstärkung und zum 
  Ausbau seines Netzes verpflichtet, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist.
  
  (4) Die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 
  sowie nach § 12 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
  
  § 10 Schadensersatz
  
  (1) Verletzt der Netzbetreiber seine Verpflichtungen aus § 9 Abs. 1, können 
  Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die Ersatzpflicht 
  tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten 
  hat.
  
  (2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der Netzbetreiber 
  seine Pflicht aus § 9 Abs. 1 nicht erfüllt hat, können Anlagenbetreiberinnen 
  und -betreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und 
  inwieweit der Netzbetreiber seiner
  Verpflichtung zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes 
  nachgekommen ist. Die Auskunft kann verweigert werden, wenn sie zur Feststellung, 
  ob ein Anspruch nach Absatz 1 vorliegt, nicht erforderlich ist
  
  § 11 Einspeisemanagement
  
  (1) Netzbetreiber sind unbeschadet ihrer Pflicht nach § 9 ausnahmsweise 
  berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 
  100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung 
  oder Grubengas zu regeln, soweit
  
  1. andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen 
  Strom überlastet wäre,
  
  2. sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche 
  Strommenge aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen 
  wird, und
  
  3. sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion 
  abgerufen haben.
  
  Die Regelung der Anlagen nach Satz 1 darf nur während einer Übergangszeit 
  bis zum Abschluss von Maßnahmen im Sinne des § 9 erfolgen.
  
  (2) Die Rechte aus den §§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes 
  vom 7. Juli 2005 bestehen gegenüber Betreibern von Anlagen zur Erzeugung 
  von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas 
  fort, soweit die Maßnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichen, um die Sicherheit 
  und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten.
  
  (3) Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anfrage denjenigen Anlagenbetreiberinnen 
  und -betreibern, deren Anlagen von Maßnahmen nach Absatz 1 betroffen waren, 
  innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme 
  vorzulegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die 
  Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahmen 
  vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind insbesondere 
  die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhobenen Daten vorzulegen.
  
  § 12 Härtefallregelung
  
  (1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit 
  der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen 
  und - betreibern, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom 
  nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen. 
  Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen 
  und Wärmeerlöse abzüglich der gesparten Aufwendungen zu leisten. 
  
  
  (2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte 
  in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht 
  zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit 
  er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum 
  Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
  
  (3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen 
  den Netzbetreiber bleiben unberührt.
  
  Abschnitt 3
  Kosten
  
  § 13 Netzanschluss
  
  (1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom 
  aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den Verknüpfungspunkt nach 
  § 5 Abs. 1 oder 2 sowie der notwendigen Messeinrichtungen zur Erfassung 
  des gelieferten und des bezogenen Stroms trägt die Anlagenbetreiberin oder 
  Anlagenbetreiber.
  
  (2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 5 Abs. 3 einen anderen Verknüpfungspunkt 
  zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
  
  § 14 Kapazitätserweiterung
  
  Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes 
  trägt der Netzbetreiber.
  
  § 15 Vertragliche Vereinbarung
  
  (1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 8 Abs. 3 
  entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts 
  in Ansatz bringen.
  
  (2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde 
  nach Maßgabe der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes
  
  Teil 3
  Vergütung
  
  Abschnitt 1
  Allgemeine Vergütungsvorschriften
  
  § 16 Vergütungsanspruch
  
  (1) Netzbetreiber müssen Anlagenbetreiberinnen und -betreibern Strom aus 
  Anlagen, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, 
  mindestens nach Maßgabe der §§ 18 bis 33 vergüten.
  
  (2) Die Verpflichtung zur Vergütung des Stroms besteht nach Einrichtung 
  des Anlagenregisters nach § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 nur, wenn die Anlagenbetreiberin 
  oder der Anlagenbetreiber die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister beantragt 
  hat. Für Strom aus Anlagen nach § 32 und § 33 besteht die Verpflichtung 
  zur Vergütung abweichend von Satz 1 nur, wenn die Anlagenbetreiberin oder 
  der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur 
  gemeldet hat; § 51 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend
  
  (3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch dann, wenn der Strom zwischengespeichert 
  worden ist.
  
  (4) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die den Vergütungsanspruch für 
  Strom aus einer Anlage geltend machen, sind verpflichtet, ab diesem Zeitpunkt 
  den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom
  
  a) für den dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht,
  
  b) der nicht von ihnen selbst verbraucht wird und
  
  c) der nicht von Dritten verbraucht wird, die unmittelbar an ein Netz des Anlagenbetreibers 
  angeschlossen sind, das kein Netz für die allgemeine Versorgung ist,
  
  in das Netz einzuspeisen und dem Netzbetreiber zur Verfügung zu stellen.
  
  (5) Die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 3 besteht gegenüber 
  Anlagenbetreiberinnen oder -betreibern, die Strom direkt vermarktet haben, nur, 
  wenn sie ihrer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 oder 3 nachgekommen sind.
  
  (6) Solange eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber die Verpflichtungen 
  nach § 6 nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Vergütung.
  
  § 17 Direktvermarktung
  
  (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten 
  Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), 
  wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats 
  angezeigt haben. Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im 
  gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. 
  Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer 
  nach § 21 Abs. 2 angerechnet.
  
  (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und - betreiber 
  einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich 
  direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach 
  § 16 beanspruchen, wenn sie
  
  1. dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des 
  jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
  
  2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.
  
  (3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet 
  haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat 
  wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn 
  des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.
  
  § 18 Vergütungsberechnung
  
  (1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit 
  von der Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich jeweils anteilig 
  nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden 
  Schwellenwert.
  
  (2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten 
  der §§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der 
  Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden 
  und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich 
  der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren 
  Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage.
  
  (3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
  
  § 19 Vergütung für Strom aus mehreren 
  Anlagen
  
  (1) Mehrere Anlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen 
  und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für 
  den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage, wenn
  
  1. sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher 
  Nähe befinden,
  
  2. sie Strom aus gleichartigen Erneuerbaren Energien erzeugen,
  
  3. der in ihnen erzeugte Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit 
  von der Leistung der Anlage vergütet wird und
  
  4. sie innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb 
  gesetzt worden sind.
  
  (2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können Strom aus mehreren Generatoren, 
  die gleichartige Erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung 
  abrechnen. In diesem Fall ist für die Berechnung der Vergütungen vorbehaltlich 
  des Absatzes 1 die Leistung jeder einzelnen Anlage maßgeblich.
  
  (3) Wenn Strom aus mehreren Windenergieanlagen, für die sich unterschiedliche 
  Vergütungshöhen errechnen, über eine gemeinsame Messeinrichtung 
  abgerechnet wird, erfolgt die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen 
  im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge.
  
  § 20 Degression 
  Absenkungen von Vergütungen und Boni
  
  (1) Die Vergütungen und Boni nach §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet 
  des § 66 nur für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen 
  wurden. Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen 
  wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze 
  2, 2a und 3 2, 3 und 
  5 . Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen 
  und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.
  
  (2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken 
  (Degression), beträgt für Strom aus
  
  1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 
  Abs. 3): 1,0 Prozent,
  
  2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,
  
  3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,
  
  4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,
  
  5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,
  
  6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,
  
  7. Windenergie
  
  a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und
  
  b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie
  
  8. solare Strahlungsenergie,
  
  a) aus Anlagen nach § 32,
  
  aa) im Jahr 2010: 10,0 
  11,0 Prozent,
  
  bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent, sowie
  
  b) aus Anlagen nach § 33 Absatz 1
  
  aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:
  
  aaa) im Jahr 2010: 8,0 
  9,0 Prozent,
  
  bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent, sowie
  
  bb) aus Anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt:) 
aaa) im Jahr 2010: 10,0 
  11,0 Prozent,
  
  bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.
  
  (2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8
  
  a) erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur 
  zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate 
  nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
  
  aa) im Jahr 2009: 1500 Megawatt,
  
  bb) im Jahr 2010: 1700 Megawatt und
  
  cc) im Jahr 2011: 1900 Megawatt
  
  übersteigt;
  
  b) verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur 
  zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate 
  nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
  
  aa) im Jahr 2009: 1000 Megawatt,
  
  bb) im Jahr 2010: 1100 Megawatt und
  
  cc) im Jahr 2011: 1200 Megawatt
  
  unterschreitet.
  
  Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 
  für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium 
  für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 
  2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden 
  Vergütungssätze zum 31.Oktober im Bundesanzeiger.
  
  (3) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden 
  nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1 und 2 auf zwei Stellen 
  hinter dem Komma gerundet. 
(3) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb
1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 1,0 2,0 
Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 2,0 4,0 
Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 6,0 
Prozentpunkte oder
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 4,0 8,0 
Prozentpunkte;
2. erhöhen sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 3 500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,
b) 4 500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,
c) 5 500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte, oder
d) 6 500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;
3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der 
bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 
16 Absatz
2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert
a) 2 500 Megawatt unterschreitet,um 1,0 2,5 
Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet,um 2,0 5,0 
Prozentpunkte, oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet,um 3,0 7,5 
Prozentpunkte;
4. verringern sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen
a) 2 500 Megawatt unterschreitet,um 2,5 Prozentpunkte,
b) 2 000 Megawatt unterschreitet,um 5,0 Prozentpunkte, oder
c) 1 500 Megawatt unterschreitet,um 7,5 Prozentpunkte.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen 
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie 
dem Bundesministerium fürWirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung 
mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus 
resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.
(4) Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,
1. für Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme 
des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 
2010 in Betrieb
genommen wurden, einmalig um 15 Prozent 12 Prozent, und 
wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 
3 Prozent,
2. für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 
1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 11 
Prozent 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 
2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent, und
3. für Strom aus Anlagen nach § 33 Absatz 1, die 
nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 16 Prozent 13 
Prozent, und wenn die Anlagen nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, 
um weitere 3 Prozent.
Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 
1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. 
Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 
2010 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.
(5) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.
§ 21 Vergütungsbeginn und -dauer
(1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals 
Strom ausschließlich aus Erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in 
das Netz nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals 
nach § 33 Abs. 2 verbraucht worden ist.
(2) Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich 
des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Abweichend von Satz 1 sind die Vergütungen 
für Strom aus Anlagen nach § 23 Abs. 3 für die Dauer von 15 Jahren 
zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Beginn der Frist nach Satz 1 oder 
2 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Generators, unabhängig davon, ob er 
mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb 
genommen wurde.
(3) Der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile führt 
nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Frist nach Absatz 2 Satz 
1, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 22 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Vergütungsansprüchen der Anlagenbetreiberin oder 
des Anlagenbetreibers nach § 16 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur 
zulässig, soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt 
ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung 
gilt nicht, soweit mit Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
Abschnitt 2
Besondere Vergütungsvorschriften
§ 23 Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 
5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde 
und
3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 
5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 
31. Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde. 
Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 
20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden 
ist.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 
Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent pro Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent pro Kilowattstunde 
und
5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 
Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 
31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere 
Leistung aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den 
Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. 
Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für 
den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung 
nach der bislang geltenden Regelung.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn
1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 2 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen 
worden ist und
2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer 
Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand 
wesentlich verbessert worden ist. Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen 
Zustandes liegt in der Regel vor, wenn
a) die Stauraumbewirtschaftung,
b) die biologische Durchgängigkeit,
c) der Mindestwasserabfluss,
d) die Feststoffbewirtschaftung oder
e) die Uferstruktur 
wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- 
oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln 
oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich 
sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.
Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt
1. für Anlagen nach Absatz 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung 
und
2. für Anlagen nach Absatz 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen 
Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters; machte 
die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese 
als Nachweis.
(6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die Anlage
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden 
oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu 
zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung 
errichtet worden ist.
§ 24 Deponiegas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,0 Cent pro Kilowattstunde 
und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Deponiegas, soweit die Menge des entnommenen 
Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas 
entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in das Gasnetz eingespeist 
worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch 
innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, (Technologie-Bonus).
§ 25 Klärgas
(1) Für Strom aus Klärgas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 7,11 Cent pro Kilowattstunde 
und
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 6,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Klärgas, soweit die Menge des 
entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge 
von Klärgas entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes 
in das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch 
innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus).
§ 26 Grubengas
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde 
und
3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken 
des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch 
innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird, (Technologie-Bonus).
§ 27 Biomasse
(1) Für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen 
Biomasseverordnung beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 150 Kilowatt 11,67 Cent pro 
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt 9,18 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 8,25 Cent pro Kilowattstunde 
und
4. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 20 Megawatt 7,79 Cent pro Kilowattstunde.
Pflanzenölmethylester gilt in dem Umfang, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung 
notwendig ist, als Biomasse
(2) Aus einem Gasnetz entnommenes Gas gilt als Biomasse, soweit die Menge des entnommenen 
Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Gas 
aus Biomasse entspricht, das an anderer Stelle im Geltungsbereich des Gesetzes in 
das Gasnetz eingespeist worden ist.
(3) Der Anspruch auf Vergütung besteht für Strom
1. aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme- 
Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz erzeugt wird,
2. aus Anlagen, die neben Biomasse im Sinne der nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen 
Biomasseverordnung auch sonstige Biomasse einsetzen, nur, wenn die Anlagenbetreiberin 
oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit Angaben und Belegen 
über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie den unteren Heizwert pro Einheit 
der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt wird und
3. aus Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen, 
nur, soweit der Strom in Kraft-Wärme- Kopplung nach Maßgabe der Anlage 
3 zu diesem Gesetz erzeugt wird
(4) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1,
1. der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird 
(Technologie-Bonus),
2. der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle nach Maßgabe der Anlage 
2 zu diesem Gesetz erzeugt wird (Bonus für nachwachsende Rohstoffe), und
3. der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 zu diesem Gesetz 
erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus).
(5) Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen 
Anlagen, die durch anaerobe Vergärung gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht 
sich die Vergütung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, 
wenn die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung 
der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl. 200 S. 511) entsprechenden 
Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine Bescheinigung der zuständigen 
Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht für Anlagen, die aus dem Gasnetz 
entnommenes Gas im Sinne von Absatz 2 einsetzen.
§ 28 Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde 
und
2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde.
(1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 aus Anlagen, 
die bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent 
pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der 
in Kombination mit einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 
3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus).
(3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der 
auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro 
Kilowattstunde. 
§ 29 Windenergie
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung 5,02 Cent 
pro Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Vergütung in den ersten fünf 
Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 9,2 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). 
Diese Frist verlängert sich um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, 
um den der Ertrag der Anlage 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet. Referenzertrag 
ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der Anlage 5 zu diesem 
Gesetz. Die Anfangsvergütung erhöht sich für Strom aus Windenergieanlagen, 
die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen worden sind, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde 
(Systemdienstleistungs- Bonus), wenn sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Anforderungen 
der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 nachweislich erfüllen.
(3) Abweichend von § 16 Abs. 1 und 2 ist der Netzbetreiber nicht verpflichtet, 
Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung über 50 Kilowatt zu vergüten, 
für die die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber 
nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen hat, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 
60 Prozent des Referenzertrages erzielen können.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 ist durch Vorlage eines gemäß den 
Bestimmungen der Anlage 5 zu diesem Gesetz erstellten Sachverständigengutachtens 
zu führen, das im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber in Auftrag gegeben worden 
ist. Erteilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach 
Aufforderung der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers, bestimmt die Clearingstelle 
nach § 57 die Sachverständige oder den Sachverständigen nach Anhörung 
der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen 
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sowie Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.
§ 30 Windenergie Repowering
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden 
Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),
1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden 
sind, und
2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten 
Anlagen beträgt, 
erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. Im Übrigen 
gilt § 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für 
Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender 
Nachweis geführt worden ist § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.
§ 31 Windenergie Offshore
(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro 
Kilowattstunde (Grundvergütung).
(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt 
die Vergütung 13 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, 
die bis zum 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die 
Anfangsvergütung nach Satz 1 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der 
Anfangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert sich für Strom 
aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen und in einer 
Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über 
zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für 
jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren 
Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen 
Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach 
§ 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 
nach § 57 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes 
oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt 
worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, 
die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission 
der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.
§ 32 Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 
beträgt die Vergütung 31,94 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Sofern die Anlage nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht ist, die 
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 
errichtet worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers nur, wenn 
die Anlage vor dem 1. Januar 2015
1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuches 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) 
in der jeweils geltenden Fassung oder
2. auf einer Fläche, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuches 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt 
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) 
in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist, 
errichtet worden ist.
(3) Für Strom aus einer Anlage nach Absatz 2, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans 
errichtet wurde, der zumindest auch zu diesem Zweck nach dem 1. September 2003 aufgestellt 
oder geändert worden ist, besteht die Vergütungspflicht des Netzbetreibers 
nur, wenn sie sich sich 
die Anlage
1. auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung 
oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
2. auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, 
wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet oder
3. auf Grünflächen befindet, die zur Errichtung dieser Anlage im 
in einem vor dem 1. Januar 2010 beschlossenen Bebauungsplan ausgewiesen sind 
und zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des 
Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt wurden, und 
sie vor dem 25. März 2010 1. Januar 2011 in Betrieb genommen 
wurde oder 
4. auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen 
oder Schienenwegen liegen, und sie in einer Entfernung bis zu 110 100 
Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet wurde.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn sich die Anlage auf einer 
Fläche befindet, die bereits vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet 
im Sinne des § 8 oder des § 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die zuletzt durch Artikel 3 des 
Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, festgesetzt 
war. Satz 2 gilt entsprechend bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 
12 des Baugesetzbuches, der zulässige bauliche Nutzungen entsprechend § 
8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung festgesetzt hat.
§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, 
die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand 
angebracht sind, beträgt die Vergütung
1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,91 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58 Cent pro Kilowattstunde 
und
4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Vergütungen verringern sich für Strom aus 
Anlagen nach Absatz 1 Nr. 1 bis einschließlich einer installierten Leistung 
von 30 Kilowatt auf 25,01Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlagenbetreiberin, der 
Anlagentreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur 
Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen.
(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung 
bis einschließlich 500 800 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 
in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, 
der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe 
zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. Für diese Anlagen verringert 
sich die Vergütung nach Absatz 1 um12 Cent pro Kilowattstunde.
1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und
2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil des Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.
(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, 
die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem 
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber sind verpflichtet, den nach § 16 vergüteten Strom unverzüglich 
an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterzugeben.
§ 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber
(1) Der vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber ist zur Vergütung der von 
dem Netzbetreiber nach § 16 vergüteten Strommenge entsprechend den §§ 
18 bis 33 verpflichtet.
(2) Von den Vergütungen sind die nach § 18 Abs. 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung 
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung 
vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529) in der jeweils geltenden Fassung ermittelten 
vermiedenen Netzentgelte abzuziehen. § 8 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend.
§ 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang 
und den zeitlichen Verlauf der nach § 16 vergüteten Strommengen sowie die 
Vergütungszahlungen zu erfassen, die Strommengen unverzüglich untereinander 
vorläufig auszugleichen sowie die Strommengen und die Vergütungszahlungen 
nach Maßgabe von Absatz 2 abzurechnen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 31. Juli eines jeden Jahres 
die Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 8 oder § 
34 abgenommen und nach § 16 oder § 35 vergütet sowie nach Absatz 1 
vorläufig ausgeglichen haben, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, 
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers 
im vorangegangenen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert haben.
(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, 
als es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber 
einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 16 bis 33, bis 
auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den Strom an die ihnen nachgelagerten 
Elektrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.
§ 37 Weitergabe an die Lieferanten
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, 
sind verpflichtet, den von dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber 
nach § 35 abgenommenen und vergüteten Strom anteilig gemäß einem 
rechtzeitig bekannt gegebenen, der tatsächlichen Stromabnahme nach § 8 in 
Verbindung mit § 16 angenäherten Profil abzunehmen und zu vergüten. 
Dies gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die, bezogen auf 
die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge, mindestens 50 Prozent Strom im Sinne 
der §§ 23 bis 33 liefern.
(2) Der nach Absatz 1 abzunehmende Anteil wird bezogen auf die von dem jeweiligen 
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferte Strommenge und ist so zu bestimmen, 
dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen einen relativ gleichen Anteil 
erhält. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des nach § 16 insgesamt 
vergüteten Stroms zu dem insgesamt an Letztverbraucher gelieferten Strom.
(3) Die Vergütung im Sinne von Absatz 1 errechnet sich aus dem voraussichtlichen 
Durchschnitt der nach § 16 von der Gesamtheit der Netzbetreiber pro Kilowattstunde 
in dem vorletzten Quartal gezahlten Vergütungen abzüglich der nach § 
35 Abs. 2 vermiedenen Netzentgelte.
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
nach Absatz 1, die infolge des Ausgleichs nach § 36 entstehen, bis zum 31. August 
des auf die Einspeisung folgenden Jahres geltend zu machen. Der tatsächliche 
Ausgleich der Strommenge und Vergütungszahlungen erfolgt im Folgejahr bis zum 
30. September in monatlichen Raten.
(5) Der nach Absatz 1 abgenommene Strom darf nicht unter der nach Absatz 3 gezahlten 
Vergütung verkauft werden, soweit er als Strom aus Erneuerbaren Energien oder 
als diesem vergleichbarer Strom vermarktet wird.
(6) Letztverbraucher, die Strom nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
beziehen, sondern von einer dritten Person, stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
gleich.
§ 38 Nachträgliche Korrekturen
Ergeben sich durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren 
oder einen anderen vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 
36 Abs. 1 oder § 37 Abs. 4 ergangen ist, Änderungen der abzurechnenden Strommenge 
oder Vergütungszahlungen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten 
Abrechnung zu berücksichtigen.
§ 39 Abschlagszahlungen
Auf die zu erwartenden Ausgleichsvergütungen sind monatliche Abschläge in 
angemessenem Umfang zu leisten.
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
§ 40 Grundsatz
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt auf Antrag für 
eine Abnahmestelle den Anteil der Strommenge nach § 37, der von Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
an Letztverbraucher, die stromintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit 
hohem Stromverbrauch oder Schienenbahnen sind, weitergegeben wird. Die Begrenzung 
erfolgt, um die Stromkosten dieser Unternehmen zu senken und so ihre internationale 
und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele 
des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der 
Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
(2) Zur Begrenzung der anteilig weitergereichten Strommenge wird mit Wirkung für 
die Abnahmestelle ein bestimmter Prozentsatz festgesetzt. Der Prozentsatz ist für 
alle Antragsteller einheitlich so zu bestimmen, dass das Produkt aus dem Prozentsatz 
und der Differenz zwischen der für das Folgejahr zu erwartenden Vergütung 
nach § 37 Abs. 3 und den für das Folgejahr zu erwartenden durchschnittlichen 
Strombezugskosten 0,05 Cent je Kilowattstunde beträgt. Als durchschnittlich zu 
erwartende Stromkosten gelten insbesondere die durchschnittlichen Strombezugskosten 
auf dem Terminmarkt.
§ 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes
(1) Bei einem Unternehmen des produzierenden Gewerbes erfolgt die Begrenzung nur, 
soweit es nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
1. der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 37 Abs. 1 bezogene 
und selbst verbrauchte Strom an einer Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überstiegen 
hat,
2. das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens 
nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden 
2000, 15 Prozent überschritten hat 
3. die Strommenge nach § 37 anteilig an das Unternehmen weitergereicht und von 
diesem selbst verbraucht worden ist und
4. eine Zertifizierung erfolgt ist, mit der der Energieverbrauch und die Potenziale 
zur Verminderung des Energieverbrauchs erhoben und bewertet worden sind.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 sind durch die Stromlieferungsverträge 
und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr sowie 
der Bescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirtschaftsprüfers, einer 
vereidigten Buchprüferin oder eines vereidigten Buchprüfers auf Grundlage 
des Jahresabschlusses für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr nachzuweisen. 
Die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 ist durch die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle 
nachzuweisen.
(2a) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können 
abweichend von Absatz 1 Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr vorlegen. Absatz 
2 gilt entsprechend. Neu gegründete Unternehmen sind nur solche, die nicht durch 
Umwandlung entstanden sind. Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt, 
an dem erstmalig Strom zu Produktions- oder Fahrbetriebszwecken abgenommen wird
(3) Für Unternehmen, deren Strombezug im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 unter 
100 Gigawattstunden oder deren Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 
unter 20 Prozent lag, erfolgt die Begrenzung nach § 40 nur hinsichtlich des gesamten 
über 10 Prozent des im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an der betreffenden 
Abnahmestelle bezogenen und selbst verbrauchten Stroms hinaus; der Nachweis ist in 
entsprechender Anwendung des Absatzes 2 zu führen. Wird das Unternehmen im Begünstigungszeitraum 
von mehreren Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert, gilt die Begrenzung 
nach § 40 Abs. 2 für jedes dieser Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
anteilig gemäß dem Umfang, in dem sie diesen Letztverbraucher an dieser 
Abnahmestelle beliefern; das Unternehmen hat den Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
die für die Anteilsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung 
zu stellen.
(4) Abnahmestelle sind alle räumlich zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen 
des Unternehmens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere 
Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für selbständige Teile des Unternehmens 
entsprechend.
§ 42 Schienenbahnen
Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2, 2a und 3 
entsprechend mit folgender Maßgabe:
1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für 
den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden.
2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden 
lag.
3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr 
des Unternehmens.
§ 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 40 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 oder § 42 einschließlich 
der vollständigen Antragsunterlagen ist jeweils zum 30. Juni des laufenden Jahres 
zu stellen (Ausschlussfrist). Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der 
antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen 
Übertragungsnetzbetreiber. Sie wird zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer 
von einem Jahr wirksam. Die durch eine vorangegangene Entscheidung hervorgerufenen 
Wirkungen bleiben bei der Berechnung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung 
nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 außer Betracht.
(2) Neu gegründete Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 2a können den 
Antrag abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum 30. September des laufenden Jahres stellen. 
Satz 1 gilt für Schienenbahnunternehmen entsprechend.
(3) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers 
aus § 37 gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
wird entsprechend der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 
begrenzt; die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Begrenzungen im Rahmen von 
§ 36 zu berücksichtigen.
§ 44 Auskunftspflicht
Die Begünstigten der Entscheidung nach § 40 haben dem Bundesministerium 
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und seinen Beauftragten auf Verlangen 
Auskunft über alle Tatsachen zu geben, die für die Beurteilung erforderlich 
sind, ob die Ziele des § 40 Abs. 1 Satz 2 erreicht werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse 
werden gewahrt.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 45 Grundsatz
Anlagenbetreiberinnen, Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
sind verpflichtet, einander die für den bundesweiten Ausgleich nach §§ 
34 bis 39 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 46 bis 
50 genannten, unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 38 gilt entsprechend. 
Daten, die von dem nach § 64 Abs. 1 Nr. 9 einzurichtenden Anlagenregister erfasst 
und veröffentlicht werden, sind ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der 
Daten nicht mehr nach §§ 45 bis 52 zu übermitteln
§ 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind verpflichtet, dem Netzbetreiber
1. den Standort und die Leistung der Anlage sowie die Strommenge nach § 33 Abs. 
3 mitzuteilen,
2. bei Biomasseanlagen nach § 27 Abs. 1 die Einsatzstoffe nach § 27 Abs. 
3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 sowie die Angaben zu den eingesetzten Technologien nach § 
27 Abs. 4 Nr. 1 und 3. mitzuteilen und 
3. bis zum 28. Februar eines Jahres die für die Endabrechnung des Vorjahres erforderlichen 
Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 47 Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, sind verpflichtet,
1. die von den Anlagenbetreiberinnen und -betreibern erhaltenen Angaben nach § 
46, die tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen sowie die sonstigen 
für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber 
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst mitzuteilen und 
2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber 
auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung 
für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst 
vorzulegen; § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Vergütungszahlungen 
nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 35 Abs. 2,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten 
Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucherinnen, 
Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben 
oder sie selbst verbraucht hat.
§ 48 Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, 
dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die 
unmittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf 
ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.
(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich 
sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der 
tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden und nach § 
37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen, und
2. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich 
sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. 
§ 47 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen 
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder 
Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. 
Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.
§ 50 Testierung
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen können verlangen, 
dass die Endabrechnungen nach §§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 48 und 49 bei Vorlage 
durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte 
Buchprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer bescheinigt werden.
§ 51 Information der Bundesnetzagentur
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, die Angaben, die sie nach § 46 von den Anlagenbetreiberinnen 
oder -betreibern erhalten, die Angaben nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und die Endabrechnungen 
nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der 
zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen 
der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorzulegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
gilt dies hinsichtlich der Angaben nach § 49 und, soweit sie Differenzkosten 
nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 abrechnen, der jeweils in Ansatz zu bringenden 
Strombezugskosten pro Kilowattstunde entsprechend.
(2) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die für Strom aus Erneuerbaren Energien 
keine Vergütung nach den Vorschriften dieses Gesetzes beanspruchen, sondern ihn 
an Dritte veräußern, sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur bis zum 31. 
Mai die Menge dieses Stroms in elektronischer Form mitzuteilen.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, sind Netzbetreiber, 
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, Anlagenbetreiberinnen und -betreiber verpflichtet, 
die Daten in dieser Form zu übermitteln. Die Daten nach Absatz 1 und 2 mit Ausnahme 
der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und 
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie von 
der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes 
und die Berichterstattung nach § 65 zur Verfügung gestellt.
§ 52 Information der Öffentlichkeit
(1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, 
auf ihren Internetseiten
1. die Angaben nach §§ 45 bis 49 unverzüglich nach ihrer Übermittlung 
und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach §§ 45 bis 49 
mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres 
zu veröffentlichen und bis zum Ablauf des Folgejahres vorzuhalten; § 48 
Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in die 
Lage versetzen, ohne weitere Informationen die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen 
vollständig nachvollziehen zu können.
Abschnitt 2
Differenzkosten
§ 53 Anzeige
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, 
sind berechtigt, die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 im jeweils betrachteten 
Abrechungszeitraum zu erwartenden Vergütungen und den Strombezugskosten pro Kilowattstunde 
(Differenzkosten) gegenüber Dritten anzuzeigen.
(2) Bei der Anzeige von Differenzkosten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer 
Schrift anzugeben, wie viele Kilowattstunden Strom aus Erneuerbaren Energien und aus 
Grubengas für die Berechnung der Differenzkosten zu Grunde gelegt wurden. Die 
Berechnung der Differenzkosten ist so zu begründen, dass sie ohne weitere Informationen 
nachvollziehbar ist.
(3) Kosten, die bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz gebracht werden können, 
dürfen nicht als Differenzkosten angezeigt werden.
§ 54 Abrechnung
(1) Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen 
diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 
30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten 
zu Grunde legen. § 53 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz 
zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, 
ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen 
Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig zugrunde 
gelegt werden. Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 
1. Oktober des dem betrachteten Jahres vorangegangenem Vorvorjahres und dem 30. September 
des Vorjahres.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende 
Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche 
Differenzkosten zu erstatten. Die Beweislast für die Richtigkeit derAbrechnung 
trägt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
Abschnitt 3
Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot
§ 55 Herkunftsnachweis
(1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können sich für Strom aus Erneuerbaren 
Energien von einer Umweltgutachterin oder einem Umweltgutachter einen Herkunftsnachweis 
ausstellen lassen.
(2) Der Herkunftsnachweis muss Angaben enthalten über 
1. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen 
einschließlich der Angabe, inwieweit es sich um Strom aus Erneuerbaren Energien 
handelt im Sinne der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren 
Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt 
geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 
EG Nr. L 363 S. 414),
2. bei Einsatz von Biomasse, die Tatsache, inwieweit es sich ausschließlich 
um Biomasse im Sinne der Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 handelt,
3. Name und Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,
4. die in der Anlage erzeugte Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt wurde, 
und inwieweit der Strom nach den §§ 16 bis 33 vergütet worden ist sowie
5. den Standort, die Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
(3) Der Herkunftsnachweis darf nur unter vollständiger Angabe der nach Absatz 
2 erforderlichen Angaben verwendet werden.
(4) Herkunftsnachweise über Strom aus Erneuerbaren Energien aus Anlagen in anderen 
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gemäß Art. 5 Abs. 
2 der Richtlinie 2001/77/EG ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis der in Art. 
5 Abs. 3 der Richtlinie genannten Punkte.
§ 56 Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes 
Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, 
anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an 
eine dritte Person veräußert werden.
(2) Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für 
Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen 
Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt eine Anlagenbetreiberin oder 
ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder 
aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine gesetzliche Vergütung 
in Anspruch genommen werden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz 
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 
Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fassung für 
die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, 
darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet 
werden.
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 57 Clearingstelle
Zur Klärung von Streitigkeiten und Anwendungsfragen dieses Gesetzes kann das 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Clearingstelle 
errichten.
§ 58 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für 
Verstöße gegen die §§ 16 bis 33 entsprechend.
§ 59 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers kann das für 
die Hauptsache zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung 
der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass 
die Schuldnerin oder der Schuldner der in den §§ 5, 8, 9 und 16 bezeichneten 
Ansprüche Auskunft zu erteilen, die Anlage vorläufig anzuschließen, 
sein Netz unverzüglich zu optimieren, zu verstärken oder auszubauen, den 
Strom abzunehmen und hierfür einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag 
als Abschlagszahlung zu leisten hat.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§ 
935, 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 60 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber den Vergütungsanspruch nach § 
16 geltend machen, können sie die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone 
oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass 
1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen 
abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden,
2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden 
und
3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt 
werden. 
Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit 
bei der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts.
(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des 
achten Teils des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 
2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des sechsten Abschnitts entsprechend.
(3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern 
getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes 
gelten entsprechend.
(4) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen 
nach Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das 
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt durch Rechtsverordnung 
ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
§ 62 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt 
oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an dritte Person veräußert 
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 
Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes 
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro 
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über 
Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. 
§ 63 Fachaufsicht
Soweit Bundesbehörden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, unterliegen sie 
der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. 
Dies gilt nicht für die Fachaufsicht über die Bundesnetzagentur.
Teil 7
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen
§ 64 Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung 
des Bundesrates zu regeln:
1. Anforderungen nach § 6 Nr. 2, § 29 Abs. 2 Satz 4 und § 66 Abs. 1 
Nr. 6 an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration und zur Befeuerung(Systemdienstleistungs-Bonus). 
Die Verordnung nach Satz 1 soll insbesondere folgende Anforderungen enthalten, soweit 
die Umsetzung wirtschaftlich zumutbar ist:
a) Für Anlagen nach § 29 Abs. 2 Satz 4
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
- an die Frequenzhaltung,
- an das Nachweisverfahren,
- an den Versorgungswiederaufbau und
- bei der Erweiterung bestehender Windparks.
b) Für Anlagen nach § 66 Abs. 1 Nr. 6
- an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
- an die Frequenzhaltung,
- an das Nachweisverfahren,
- an den Versorgungswiederaufbau und
- bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks
2. im Anwendungsbereich des § 27, welche Stoffe als Biomasse gelten, welche technischen 
Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen und welche Umweltanforderungen 
dabei einzuhalten sind.
3. ergänzend zu Anlage 1 Verfahren oder Techniken, für die Anspruch auf 
den Technologiebonus besteht oder nicht mehr besteht, um sicherzustellen, dass nur 
innovative Technologien auf dem neuesten Stand der Technik den Bonus erhalten einschließlich 
der technischen und rechtlichen Bedingungen für die Nutzung des Gasnetzes und 
der Anerkennung von Gas, das aus dem Gasnetz entnommen worden ist, als Deponie-, Klär- 
und Biogas.
4. ergänzend zu Anlage 3 und Anlage 4 zugelassene oder nicht zugelassene Wärmenutzungen.
5. ergänzend zu der Definition in Anlage 5 Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung 
des Referenzertrages.
6. zur verbesserten Integration des Stroms aus Erneuerbaren Energien insbesondere:
a) finanzielle Anreize einschließlich deren Anspruchsvoraussetzungen, Ausgestaltung 
und Abrechnungsmodalitäten insbesondere für die Verstetigung, bedarfsgerechte 
Einspeisung sowie für die verbesserte Netz- und Marktintegration von Strom aus 
Erneuerbaren Energien und
b) die Voraussetzungen für die Teilnahme am Regelenergiemarkt;
7. ergänzend zu den §§ 45 bis 52 Anforderungen an die Art und Aufbereitung 
der zu liefernden Daten, soweit dies erforderlich ist, um den bundesweiten Ausgleich 
nachvollziehbar zu machen.
8. technische Anforderungen an Anlagen, um die technische Sicherheit und die Systemstabilität 
zu gewährleisten.
9. zur weiteren Erhöhung der Transparenz und zur Vereinfachung des bundesweiten 
Ausgleichsmechanismus, insbesondere
a) die Einrichtung eines öffentlichen Verzeichnisses, bei dem Anlagen zu registrieren 
sind (Anlagenregister),
b) die Ausgestaltung des Anlagenregisters, die zu übermittelnden Informationen, 
die zu der Übermittlung Verpflichteten,
c) Regelungen zum Datenschutz, sowie die Erhebung von Gebühren, die gebührenpflichtigen 
Amtshandlungen und Gebührensätze.
Die Verordnungen nach Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 bedürfen der Zustimmung des Deutschen 
Bundestages.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird 
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, 
Landwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 
zu regeln
1. dass der Anspruch auf Vergütung von Strom aus Biomasse nur besteht, wenn nachweislich
a) beim Anbau der eingesetzten Biomasse bestimmte Anforderungen an eine nachhaltige 
Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen und zum Schutz natürlicher 
Lebensräume beachtet worden sind,
b) bei der Erzeugung des Stroms aus der eingesetzten Biomasse eine bestimmte Treibhausgasminderung 
erreicht wird, 
einschließlich der Anforderungen im Sinne der Buchstaben a und b, der Vorgaben 
zur Ermittlung der Treibhausgasminderung im Sinne des Buchstaben b und der erforderlichen 
Nachweise;
2. ergänzend zu Anlage 2 Stoffe, die als nachwachsende Rohstoffe gelten oder 
nicht als solche gelten, oder Stoffe, die als rein pflanzliche Nebenprodukte gelten 
einschließlich ihrer Standard-Biogaserträge.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Zustimmung 
des Deutschen Bundestages und ohne Zustimmung des Bundesrates zur Weiterentwicklung 
des bundesweiten Ausgleichsmechanismus insbesondere mit folgendem Inhalt zu
erlassen:
1. Die Übertragungsnetzbetreiber werden von der Verpflichtung entbunden, den 
Strom nach § 36 Abs. 4 an die ihnen nachgelagerten Elektrizitätsversorgungsunternehmen 
durchzuleiten.
2. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, den Strom effizient zu 
vermarkten.
3. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, insbesondere zur Verrechnung 
der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen, 
ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen.
4. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, 
werden von der Verpflichtung entbunden, den Strom nach § 37 Abs. 1 Satz 1 anteilig 
abzunehmen und zu vergüten.
5. Die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, gemeinsam auf Grundlage 
der prognostizierten Strommengen aus Erneuerbaren Energien und Grubengas für 
das folgende Kalenderjahr, der voraussichtlichen Kosten und Erlöse für das 
folgenden Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das 
folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und zu 
veröffentlichen.
6. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, 
werden verpflichtet, die jeweils maßgebliche EEG-Umlage zu zahlen; dabei sind 
Abschläge zu leisten.
7. Die Übertragung der Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber auf Dritte; 
Regelungen für das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich 
der Ausschreibung der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten 
Ausgleichs erbrachten Dienstleistung oder der EEG-Strommengen, Vorgaben für die 
Vermarktung einschließlich der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen 
und Transaktionskosten durch finanzielle Anreize abzugelten, die Überwachung 
der Vermarktung, Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung 
der EEG-Umlage einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, 
Fristen und Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich, einschließlich 
der Ermächtigung der Bundesnetzagentur, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für 
Wirtschaft und Technologie die entsprechenden Festlegungen zu treffen.
8. Die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie die 
erforderlichen Anpassungen der besonderen Augleichsregelung für stromintensive 
Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichenKorrekturmöglichkeit, 
der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten 
sowie der Differenzkostenregelungen an den weiter entwickelten Ausgleichsmechanismus.
§ 65 Erfahrungsbericht
Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 
31. Dezember 2011 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor.
§ 66 Übergangsbestimmungen
(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden 
sind, sind an Stelle der §§ 6, 20 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 
1 und 3, §§ 24 bis 26 Abs. 1, der §§ 27, 28 Abs. 1, § 29 
Abs. 1 und 2, der §§ 30, 32, 33 sowie der Anlagen 1 und 3 die Vorschriften 
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der am 31. 
Dezember 2008 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die technischen und betrieblichen Vorgaben des § 6 Nr. 1 müssen ab dem 
1. Januar 2011 eingehalten werden.
2. Für Strom aus Biomasseanlagen gilt § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 . Im 
Rahmen der Anlage 2 gelten nicht
a) die Nummern I.2, I.4 und
b) Nummer IV.8, soweit es sich um Schlempe aus einer landwirtschaftlichen Brennerei 
im Sinne des § 25 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt 
Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das 
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert 
worden ist, handelt, für die keine andere Verwertungspflicht nach § 25 Abs. 
2 Nr. 3 oder Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über das Branntweinmonopol besteht.
3. Für Strom aus Biomasseanlagen, der nach dem 31. Dezember 2008 erstmals in 
Kraft- Wärme-Kopplung nach Maßgabe der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht 
sich die Vergütung um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (KWK-Bonus). Für 
Strom aus sonstigen Biomasseanlagen, der in Kraft-Wärme-Kopplung nach Maßgabe 
der Anlage 3 erzeugt worden ist, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich 
einer Leistung von 500 Kilowatt um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde.
4. Der Anspruch auf Vergütung für Strom aus Biomasse im Sinne der nach § 
64 Abs. 1 Nr. 2 erlassenen Biomasseverordnung besteht auch für Strom aus Anlagen, 
die neben Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung sonstige Biomasse einsetzen, soweit 
die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch mit 
Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit, Herkunft sowie unteren Heizwert 
pro Einheit der eingesetzten Stoffe den Nachweis führt, welche Biomasse eingesetzt 
wird.
4a. Für Strom aus Biomasseanlagen, die durch anaerobe Vergärung der Biomasse 
gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, erhöht sich die Vergütung bis einschließlich 
einer Anlagenleistung von 500 Kilowatt um jeweils 1,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn 
die dem Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft 
- TA Luft entsprechenden Formaldehydgrenzwerte eingehalten werden und dies durch eine 
Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Dies gilt nicht 
für Anlagen, die aus einem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 
2 einsetzen
5. Für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung über 20 Megawatt 
gewonnen wird, die
a) zu mindestens 75 Prozent bezogen auf den unteren Heizwert Schwarzlauge einsetzen,
b) einen KWK-Anteil an der Stromerzeugung im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 
von mindestens 70 Prozent erreichen,
c) mindestens 5000 Volllastbenutzungsstunden im Jahr aufweisen und
d) vor dem 1. August 2004 in Betrieb gegangen sind, 
besteht für die Differenz zwischen dem in der Anlage erzeugten Strom und dem 
zur Erzeugung des Zellstoffs, bei dessen Produktion die Schwarzlauge entsteht, eingesetzten 
Strom Anspruch auf die Mindestvergütung auch ab einer Leistung von 20 Megawatt. 
Die Vergütung beträgt 7,0 Cent pro Kilowattstunde. Neben der Vergütung 
nach Satz 1 ist eine Zuteilung von Berechtigungen nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz 
an die Anlage ausgeschlossen. Eine bestehende Zuteilungsentscheidung für die 
Anlage ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Die Voraussetzungen nach 
Satz 1 Buchstaben a bis c und der zu vergütenden Strommenge sind dem Netzbetreiber 
jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters 
nachzuweisen. Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b muss den anerkannten Regeln der 
Technik entsprechen; die Einhaltung der Regeln der Technik wird vermutet, wenn das 
Gutachten nach dem von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft 
– AGFW – e.V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 – Zertifizierung 
von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils gültigen Fassung 
erfolgt.
6. Die Vergütung für Strom aus Windenergieanlagen, die nach dem 31. Dezember 
2001 und vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich 
für die Dauer von fünf Jahren um 0,7 Cent pro Kilowattstunde (Systemdienstleistungs-Bonus), 
sobald sie infolge einer Nachrüstung vor dem 1. Januar 2011 die Anforderungen 
der Verordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 erstmals einhalten. 
(1a) Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 im Rahmen einer modularen Anlage betrieben wurden, gelten abweichend von § 19 Absatz 1 als einzelne Anlagen. Als modulare Anlagen gelten mehrere Anlagen, die
1. aus mehreren Generatoren und
2. jeweils einer diesen Generatoren zugeordneten Energieträgereinrichtung, insbesondere einer Einrichtung zur Erzeugung gasförmiger Biomasse oder zur Lagerung flüssiger Biomasse, bestehen und
3. nicht mit baulichen Anlagen unmittelbar verbunden sind.
(2) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 tritt, soweit 
in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, an deren Stelle die Biomasseverordnung 
vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), geändert durch die Verordnung vom 9. August 
2005 (BGBl. I S. 2419) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Anlagen, die zu über 25 Prozent 
der Bundesrepublik Deutschland oder einem Land gehören und die bis zum 31. Juli 
2004 in Betrieb genommen worden sind.
(4) Für Strom aus Anlagen nach den §§ 32 und 33 Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2010 in Betrieb genommen wurden, gelten, vorbehaltlich des Absatzes 1, die §§ 32 und 33 Absatz 2 in der am 30. Juni 2010 geltenden Fassung.
(5) Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die ihren Strom außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes beziehen, können abweichend von § 43 Absatz 1 ihren Antrag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 für die Jahre 2009, 2010 und 2011 bis zum 30. September 2010 (Ausschlußfrist) stellen. Bei Antragstellungen für das Jahr 2009 wird das Unternehmen bei der Ermittlung des Verhältnisses der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so gestellt, als hätte das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2007 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weiter gereicht; bei Antragstellungen für das Jahr 2010 gilt dies mit Bezug auf das Jahr 2008 entsprechend. Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3 gilt als erfüllt, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für das Jahr 2009 nach § 37 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zu zahlende Vergütung anteilig an das Unternehmen weiter gereicht und das Unternehmen diese Forderung beglichen hat. Die Anforderung nach § 41 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, daß eine Zertifizierung spätestens bis zum 30. September 2010 erfolgt ist. Die Kosten der Begünstigung sind entgegen § 12 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101) als Ausgaben im Sinne von § 3 Absatz 4 der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus zu berücksichtigen.
Anlagen
Anlage 1: Technologie-Bonus
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 
26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer 
Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der 
folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:
I. Gasaufbereitung
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit das nach § 
24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität 
aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:
a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,
b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden 
pro Normkubikmeter Rohgas,
c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung 
des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme 
der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler 
Energie und
d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem 
Rohgas pro Stunde.
2. Bonushöhe
Der Technologiebonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage 
von
a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde 
und
b) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.
II. Innovative Anlagentechnik
1. Anspruchsvoraussetzungen:
Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom soweit er mit einer 
der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt 
worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt, oder ein 
elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:
a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,
b) Brennstoffzellen,
c) Gasturbinen,
d) Dampfmotoren,
e) Organic-Rankine-Anlagen,
f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,
g) Stirling-Motoren,
h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer 
halmgutartiger Biomasse oder
i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar 
mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden 
sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
2. Bonushöhe
Der Technologiebonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde 
Anlage 2 (zu § 27 Abs. 4 Nr. 2): Bonus für 
Strom aus nachwachsenden Rohstoffen
I. Anspruchsvoraussetzungen
1. Der Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen nach § 
27 Abs. 4 Nr. 2 besteht, wenn
a) der Strom ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen oder, bei anaerober 
Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas), in einer Kombination 
mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der Positivliste Nummer V gewonnen wird,
b) die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber durch ein Einsatzstoff-Tagebuch 
mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten 
Stoffe nachweist, dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden und
c) auf demselben Betriebsgelände keine Biomasseanlagen betrieben werden, in denen 
gleichzeitig Strom aus sonstigen, nicht von Buchstabe a erfassten Stoffen gewonnen 
wird.
2. Bei Anlagen ab einer Leistung von über 150 Kilowatt besteht der Anspruch nur, 
wenn ausschließlich gasförmige oder feste Biomasse zur Stromerzeugung eingesetzt 
wird. Die Verwendung flüssiger Biomasse für die notwendige Zünd- und 
Stützfeuerung steht dem Anspruch nicht entgegen.
3. Der Anspruch auf den Bonus besteht ausschließlich für den Anteil des 
Stroms, der aus nachwachsenden Rohstoffen oder Gülle erzeugt worden ist. Bei 
anaerober Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle (Biogas) und 
Kombination dieser Einsatzstoffe mit rein pflanzlichen Nebenprodukten im Sinne der 
Positivliste Nummer V ist der Anteil nach Satz 1 auf Grundlage der Standard-Biogaserträge 
zu ermitteln und
nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens einer Umweltgutachterin 
oder eines Umweltgutachters zu führen.
4. Für Strom aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen 
Anlagen, die durch anaerobe Vergärung der nachwachsenden Rohstoffe oder Gülle 
gewonnenes Gas (Biogas) einsetzen, besteht der Anspruch nur, wenn bei der Erzeugung 
des Biogases das Gärrestlager gasdicht abgedeckt und zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen 
für einen Störfall oder für eine Überproduktion verwendet werden.
II. Begriffsbestimmungen
Im Sinne des § 27 Abs. 4 Nr. 2 sind
1. Nachwachsende Rohstoffe: Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, 
forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege 
anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in 
der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden, 
und
2. Gülle: alle Stoffe, die Gülle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften 
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte 
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/2006 der 
Kommission vom 22. Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 379 S. 98), sind.
III. Positivliste
Als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten insbesondere (Positivliste):
1. Aufwuchs von Wiesen und Weiden als Ganzpflanzen in Form von Grüngut, Trockengut 
und Silage,
2. Ackerfutterpflanzen einschließlich als Ganzpflanzen geerntetes Getreide, 
Ölsaaten und Leguminosen als Grüngut, Trockengut und Silage,
3. nicht aufbereitete Gemüse-, Heil- und Gewürzpflanzen, Schnittblumen,
4. Körner, Samen, Corn-Cob-Mix, Knollen, Rüben einschließlich Zucker- 
und Masserüben, Obst, Gemüse, Kartoffelkraut, Rübenblätter, Stroh 
als Grüngut, Trockengut und Silage,
5. Rapsöl und Sonnenblumenöl, jeweils raffiniert und unraffiniert,
6. Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, sofern nachweislich die 
Anforderungen der Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1 eingehalten sind,
7. das bei der Durchforstung und bei der Stammholzernte in forstwirtschaftlichen Betrieben 
anfallende Waldrestholz, Rinde und Holz aus Kurzumtriebsplantagen,
8. Pflanzen- oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, 
und
9. Kot und Harn einschließlich Einstreu von Nutztieren und Pferden sowie Futterreste, 
die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.
IV. Negativliste
Nicht als nachwachsende Rohstoffe im Sinne der Nummer I.1.a gelten (Negativliste):
1. aussortiertes Gemüse, aussortierte Kartoffeln, aussortierte Heil- und Gewürzpflanzen, 
sowie aussortierte Schnittblumen,
2. Getreideabputz, Rübenkleinteile, Rübenschnitzel als Nebenprodukt der 
Zuckerproduktion,
3. Gemüseabputz, Kartoffelschalen, Pülpe, Treber, Trester, Presskuchen und 
Extraktionsschrote aus der Pflanzenölherstellung,
4. Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen,
5. Pflanzenöle, die als Abfall anfallen,
6. Palmöl und Sojaöl, es sei denn, es genügt den Anforderungen der 
Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1,
7. Bioethanol,
8. Schlempe aus der Herstellung von Bioethanol,
9. Säge- und Hobelspäne,
10. Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung mit Ausnahme von Tierfäkalien 
und Abfällen aus der Forstwirtschaft und
11. Kot und Harn von Heimtieren mit Ausnahme von Pferden.
V. Positivliste der rein pflanzlichen Nebenprodukte und ihrer Standard-Biogaserträge
| Rein pflanzliche Nebenprodukte | Standard-Biogaserträge (Kilowattstunden elektrisch pro Tonne Frischmasse) | 
| Biertreber (frisch oder abgepresst) | 231 | 
| Gemüseabputz | 100 | 
| Gemüse (aussortiert) | 150 | 
| Getreide (Ausputz) | 960 | 
| Getreideschlempe (Weizen) aus der Alkoholproduktion | 68 | 
| Getreidestaub | 652 | 
| Glycerin aus der Verarbeitung von Pflanzenölen | 1346 | 
| Heil- und Gewürzpflanzen (aussortiert) | 220 | 
| Kartoffeln (aussortiert) | 350 | 
| Kartoffeln (gemust, mittlerer Stärkegehalt) | 251 | 
| Kartoffelfruchtwasser aus der Stärkeproduktion | 43 | 
| Kartoffelprozesswasser aus der Stärkeproduktion | 11 | 
| Kartoffelpülpe aus der Stärkeproduktion | 229 | 
| Kartoffelschalen | 251 | 
| Kartoffelschlempe aus der Alkoholproduktion | 63 | 
| Melasse aus der Rübenzucker-Herstellung | 629 | 
| Obsttrester (frisch, unbehandelt) | 187 | 
| Rapsextraktionsschrot | 1038 | 
| Rapskuchen (Restölgehalt ca. 15 Prozent) | 1160 | 
| Schnittblumen (aussortiert) | 210 | 
| Zuckerrübenpresskuchen aus der Zuckerproduktion | 242 | 
| Zuckerrübenschnitzel | 242 | 
 VI. Bonushöhe
1. Allgemeiner Bonus
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt für Strom aus Anlagen bis einschließlich 
einer
Leistung von
aa) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 6,0 Cent proKilowattstunde und
bb) 5 Megawatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 3: 4,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb beträgt der Bonus 2,5 Cent pro 
Kilowattstunde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird, das die 
Anspruchsvoraussetzungen nach Nummer I erfüllt und nicht
aa) aus Kurzumtriebsplantagen stammt oder
bb) im Rahmen der Landschaftspflege anfällt.
2. Bonus für Strom aus Biogas
a) Der Bonus nach Nummer I beträgt abweichend von Nummer 1 für Strom aus 
Biogasanlagen bis einschließlich einer Leistung vo 500 Kilowatt nach § 
27 Abs. 1 Nr. 1 und 2: 7,0 Cent pro Kilowattstunde.
b) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis 
einschließlich einer Leistung von
aa) 150 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 um 4,0 Cent pro Kilowattstunde,
bb) 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde,
wenn der Anteil von Gülle im Sinne der Nummer II.2 jederzeit mindestens 30 Masseprozent 
beträgt. 
Der Mindestanteil der Gülle ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin 
oder eines Umweltgutachters nachzuweisen. Buchstabe b gilt nicht für Anlagen, 
die aus dem Gasnetz entnommenes Gas im Sinne von § 27 Abs. 2 einsetzen.
c) Der Bonus nach Buchstabe a erhöht sich für Strom aus Biogasanlagen bis 
einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 
2 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Pflanzen 
oder Pflanzenbestandteile, die im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, eingesetzt 
werden. Der Anteil ist durch ein Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters 
nachzuweisen.
3. Die §§ 18 und 20 Abs. 1, 2 Nr. 5 und Abs. 3 
und Absatz 5 gelten entsprechend 
VII. Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1. Der Anspruch auf den Bonus entsteht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen erstmals erfüllt sind.
2. Sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, entfällt der Anspruch auf den Bonus endgültig. Dies gilt auch in den Zeiträumen, in denen der Strom selbst verbraucht oder nach § 17 an Dritte veräußert wird.
VIII. Übergangsbestimmung
In der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Inkrafttreten der 
Verordnung nach § 64 Abs. 2 Nr. 1, spätestens aber bis zum 31. Dezember 
2009, geltwen die Nummern III.6 und IV.6 nicht für Anlagsen, die vor dem 5. Dezember 
2007 in Betrieb genommen oder bestellt wurden.
Anlage 3 (zu § 27 Abs. 4 Nr. 3): KWK-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 27 Abs. 4 Nr. 3 besteht bis einschließlich 
einer Anlagenleistung von 20 Megawatt, soweit
1. es sich um Strom im Sinne von § 3 Abs. 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 
handelt und
2. eine Wärmenutzung im Sinne der Positivliste Nummer III vorliegt oder
3. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem 
Umfang der fossilen Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt 
und die Mehrkosten, die durch die Wärmebereitstellung entstehen, nachweisbar 
sind und mindestens 100 Euro pro Kilowatt Wärmeleistung betragen.
II. Erforderliche Nachweise
1. Die Voraussetzung nach Nummer I.1 ist dem Netzbetreiber nach den anerkannten Regeln 
der Technik nachzuweisen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, 
wenn die Anforderungen des von der Arbeitsgemeinschaft für Wärme und Heizkraftwirtschaft 
- AGFW - e. V. herausgegebenen Arbeitsblatt FW 308 - Zertifizierung von KWKAnlagen 
- Ermittlung des KWK-Stromes in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen werden. 
Der Nachweis muss jährlich durch Vorlage der Bescheinigung einer Umweltgutachterin 
oder eines Umweltgutachters erfolgen. Anstelle des
Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen 
mit einer Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt 
werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl 
hervorgehen.
2. Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I.2 und 3 ist durch ein 
Gutachten einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, wenn der 
KWK-Bonus geltend gemacht wird. 
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I.2 gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im 
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz 
von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche im Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter 
und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent 
des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen oder -kunden liegen,
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 
2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten 
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 14. März 
1997 (BGBl. I S. 504) zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23.Oktober 
2007 (BGBl. I S. 2470) und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff 
,
4. die Beheizung von Betriebsgebäuden für die Geflügelaufzucht, wenn 
die Voraussetzungen nach Nummer I. 3. erfüllt werden,
5. Die Beheizung von Tierställen mit folgenden Obergrenzen:
a) Geflügelmast: 0,65 Kilowattstunden pro Tier
b) Sauenhaltung: 150 Kilowattstunden pro Sau und Jahr sowie 7,5 Kilowattstunden pro 
Ferkel
c) Ferkelaufzucht: 4,2 Kilowattstunden pro Ferkel
d) Schweinemast: 4,3 Kilowattstunden pro Mastschwein, sowie
6. die Beheizung von Unterglasanlagen für die Aufzucht und Vermehrung von Pflanzen, 
wenn die Vorraussetzungen nach Nummer I. 3. erfüllt werden und
7.die Nutzung als Prozesswärme zur Aufbereitung von Gärresten zum Zweck 
der Düngemittelherstellung.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I.2. und I.3 gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 
nicht Gegenstand der Verordnung sind mit Ausnahme der Gebäude, die von Nummer 
III.4. bis 6. erfasst werden,
2. die Abwärmenutzung aus Biomasseanlagen zur Verstromung insbesondere in Organic-Rankine- 
und Kalina-Cycle-Prozessen und
3. die Wärmenutzung aus Biomasseanlagen, die fossile Brennstoffe beispielsweise 
für den Wärmeeigenbedarf einsetzen .
Anlage 4 (zu § 28 Abs. 2): Wärmenutzungs-Bonus
I. Anspruchsvoraussetzungen
Der Anspruch auf den Wärmenutzungs-Bonus nach § 28 Abs. 2 besteht, soweit
1. mindestens ein Fünftel der verfügbaren Wärmeleistung ausgekoppelt 
wird und
2. die Wärmenutzung nachweislich fossile Energieträger in einem mit dem 
Umfang der Wärmenutzung vergleichbaren Energieäquivalent ersetzt.
II. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis über die Voraussetzungen nach Nummer I ist durch ein Gutachten einer 
Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters zu erbringen, sobald der Bonus erstmals 
geltend gemacht wird.
III. Positivliste
Als Wärmenutzungen im Sinne der Nummer I gelten:
1. die Beheizung, Warmwasserbereitstellung oder Kühlung von Gebäuden im 
Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Energieeinsparverordnung bis zu einem Wärmeeinsatz 
von 200 Kilowattstunden pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
2. die Wärmeeinspeisung in ein Netz mit einer Länge von mindestens 400 Meter 
und mit Verlusten durch Wärmeverteilung und -übergabe, die unter 25 Prozent 
des Nutzwärmebedarfs der Wärmekundinnen und -kunden liegen und
3. die Nutzung als Prozesswärme für industrielle Prozesse im Sinne der Nummern 
2 bis 6, 7.2 bis 7.34 sowie 10.1 bis 10.10, 10.20 bis 10.23 der Anlage der Vierten 
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die zuletzt 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBL. I S. 2470) geändert 
worden ist, und die Herstellung von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff.
IV. Negativliste
Nicht als Wärmenutzungen im Sinne von Nummer I gelten:
1. die Beheizung von Gebäuden, die nach § 1 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung 
nicht Gegenstand der Verordnung sind,
2. die Wärmenutzung zur Bereitstellung, Konversion und Rückstandbehandlung 
von biogenen Rohstoffen, die energetisch genutzt werden mit Ausnahme der Herstellung 
von Holzpellets zur Nutzung als Brennstoff,
3. die Beladung von Wärmespeichern ohne Nutzungsnachweis gemäß der 
Positivliste.
Anlage 5 (zu § 29): Referenzertrag
1. Eine Referenzanlage ist eine Windenergieanlage eines bestimmten Typs, für 
die sich entsprechend ihrer von einer dazu berechtigten Institution vermessenen Leistungskennlinie, 
an dem Referenzstandort ein Ertrag in Höhe des Referenzertrages errechnet.
2. Der Referenzertrag ist die für jeden Typ einer Windenergieanlage einschließlich 
der jeweiligen Nabenhöhe bestimmte Strommenge, die dieser Typ bei Errichtung 
an dem Referenzstandort rechnerisch auf Basis einer vermessenen Leistungskennlinie 
in fünf Betriebsjahren erbringen würde. Der Referenzertrag ist nach den 
allgemein anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein 
anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden 
verwendet worden sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für
Windenergieanlagen, Teil 5, in der zum Zeitpunkt der Ermittlung des Referenzertrags 
geltenden Fassung der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW).
3. Der Typ einer Windenergieanlage ist bestimmt durch die Typenbezeichnung, die Rotorkreisfläche, 
die Nennleistung und die Nabenhöhe gemäß den Angaben des Herstellers.
4. Der Referenzstandort ist ein Standort, der bestimmt wird durch eine Rayleigh-Verteilung 
mit einer mittleren Jahreswindgeschwindigkeit von 5,5 Metern je Sekunde in einer Höhe 
von 30 Metern über dem Grund, einem logarithmischen Höhenprofil und einer 
Rauhigkeitslänge von 0,1 Metern.
5. Die Leistungskennlinie ist der für jeden Typ einer Windenergieanlage ermittelte 
Zusammenhang zwischen Windgeschwindigkeit und Leistungsabgabe unabhängig von 
der Nabenhöhe. Die Leistungskennlinie ist nach den allgemein anerkannten Regeln 
der Technik zu ermitteln; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik 
wird vermutet, wenn die Verfahren, Grundlagen und Rechenmethoden verwendet worden 
sind, die enthalten sind in den Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen, 
Teil 2, der Fördergesellschaft Windenergie e. V. (FGW) in der zum Zeitpunkt der 
Ermittlung des Referenzertrags geltenden Fassung. Soweit die Leistungskennlinie nach 
einem vergleichbaren Verfahren vor dem 1. Januar 2000 ermittelt wurde, kann diese 
anstelle der nach Satz 2 ermittelten Leistungskennlinie herangezogen werden, soweit 
im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 31. Dezember 2001 nicht mehr mit der Errichtung 
von Anlagen des Typs begonnen wird, für den sie gelten.
6. Gutachten nach § 29 Abs. 3 zum Nachweis, dass Anlagen am geplanten Standort 
mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können, müssen physikalische 
Standortbeschreibungen enthalten, standortspezifische Windmessungen oder extrapolierbare 
Betriebsdaten eines benachbarten Windparks zu Grunde legen und diese für eine 
prognostische Bewertung in einen Langzeitbezug zu vorhandenen Winddatenbanken setzen. 
Maßgeblich für die Energieertragsberechnung ist die freie Anströmung 
der Windenergieanlage.
7. Zur Vermessung der Leistungskennlinien nach Nummer 5 und zur Berechnung der Referenzerträge 
von Anlagentypen am Referenzstandort nach Nummer 2 sowie zur Bestimmung der erzielbaren 
Energieerträge am geplanten Standort nach Nummer 6 sind für die Zwecke dieses 
Gesetzes die Institutionen berechtigt, die entsprechend der technischen Richtlinie 
Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien 
(DIN EN ISO/IEC 17025), Ausgabe April 2000, entsprechend von einer staatlich anerkannten 
oder unter Beteiligung staatlicher Stellen evaluierten
Akkreditierungsstelle akkreditiert sind. 
8. Bei der Anwendung des Referenzertrags zur Bestimmung des verlängerten Zeitraums 
der Anfangsvergütung ist die Leistung im Sinne des § 3 Nr. 6 zu berücksichtigen, 
höchstens jedoch diejenige Leistung, die die Anlage aus genehmigungsrechtlichen 
Gründen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz maximal erbringen darf. Temporäre 
Leistungsreduzierungen sind nicht zu berücksichtigen.
ARTIKEL 2
Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), wird wie folgt 
geändert:
1. In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort „innehat“ die Wörter „oder 
die an der Durchführung der Projekttätigkeit beteiligt ist“ eingefügt.
2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Gaststaates“ die Wörter 
„oder bei dem Aufsichtsausschuss“ eingefügt.
3. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden die Wörter „der Bundesrepublik Deutschland“ gestrichen.
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen 
des § 16 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 
erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen.“
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „auf Grund einer Finanzierung 
durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ 
gestrichen.
5. In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „ auf Grund einer Finanzierung 
durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5“ 
gestrichen.
6. § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder 
juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine 
natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im 
Inland zu benennen.“
ARTIKEL 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert 
durch Artikel 7 Abs. 14 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), wird 
wie folgt geändert:
1. In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1“ durch „Nr. 
3“ ersetzt.
2. In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ 
durch „§ 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 2a wird die Angabe „§ 10 Abs. 3 Satz 1“ durch 
„§ 3 Nr. 9“ ersetzt.
4. In § 118 Abs. 7 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2015“ 
ersetzt.“.
ARTIKEL 4
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
In § 28 Abs. 2 Nr. 9 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. 
I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I 
S. 2550) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2“ 
durch „§ 35 Abs. 2“ ersetzt.
ARTIKEL 5
Änderung des Treibhausgasemissionshandelsgesetzes
In § 2 Abs. 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. 
I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 
1788) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 3 Abs. 2 
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein 
Anspruch nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes besteht“ durch 
die Wörter „nach § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes, die 
ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen“ ersetzt.
ARTIKEL 6
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes 
vom 16. Juli 2007 (BGBl. I. S. 1330) geändert worden ist, wird in Nummer 7 der 
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt: 
„8. § 37 Abs. 1 und 2 , § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 
Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes.“
ARTIKEL 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erneuerbare-Energien-Gesetz 
vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) außer Kraft.