ENERGIE-CHRONIK

 


 

Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz 1975)

Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.

 

 

§ 1 Sicherung der Energieversorgung

(1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften über

1. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwendung sowie Höchstpreise von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Gütern),

2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über die in Nummer 1 genannten wirtschaftlichen Vorgänge, über Mengen und Preise sowie über sonstige Marktverhältnisse bei diesen Gütern und

3. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbindung und die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas diene

erlassen werden. Als lebenswichtig gilt auch der Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und internationaler Verpflichtungen.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere vorgesehen werden, daß die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden.

(4) Die Rechtsverordnungen sind auf daß Maß zu beschränken, das zur Behebung der Gefährdung oder Störung der Energieversorgung unbedingt erforderlich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten, daß in die Freiheit des einzelnen und der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.

§ 2 Internationale Verpflichtungen

(1) Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm erforderlich ist, können für Erdöl und Erdölerzeugnisse durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe sowie Vorschriften des im § 1 Abs. 3 genannten Inhalts erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können erst erlassen werden, wenn das Bundesgesetz in Kraft getreten ist, durch welches die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes dem genannten Übereinkommen ihre Zustimmung erteilt haben, und wenn die Erfüllung der Verpflichtungen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist. § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Rechtsverordnungen, nach denen Einfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beschränkt werden können oder zu Ausfuhren und Abgabe in diese Staaten verpflichtet werden kann, können nur erlassen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland hierzu gemeinschaftsrechtlich ermächtigt ist.

(3) Rechtsverordnungen nach § 1 können auch erlassen werden, wenn die Energieversorgung durch die Beschränkung der Einfuhren oder die Verpflichtung zu Ausfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen gefährdet oder gestört wird.

§ 3 Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die der Zollverwaltung Aufgaben übertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.

(2) Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Werden Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen, bevor die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, so ist ihre Anwendung von der Feststellung der Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist. Die Feststellung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über

1. Meldepflichten über getätigte oder beabsichtigte Einfuhren und Ausfuhren sowie über Produktion, Transport, Lagerung und Abgabe,

2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Vorbereitung der Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 3 bei Erdöl, Erdölerzeugnissen elektrischer Energie und Erdgas.

(4) Die Anwendung der Rechtsverordnungen kann, auch solange die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergestellt werden. Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Frist wird durch eine Aussetzung der Anwendung nicht unterbrochen. Die Rechtsverordnungen nach § 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn keine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.

(5) Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen erst angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.

§ 4 Ausführung des Gesetzes

(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten und nach § 2 Abs. 1 über die Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt. Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten im Rahmen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas werden abweichend von Satz 1 von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt.

(2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise enthalten, werden insoweit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen. Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas enthalten, insoweit von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen.

(3) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Lastverteiler insoweit ausgeführt, als

1. die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende Versorgung sicherzustellen ist,

2. ein Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder herbeizuführen ist oder

3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung zu regeln ist.

(4) Rechtsverordnungen, die eine Bemessung der Verbrauchsmenge und eine Überwachung der Abgabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem Heizöl anordnen, werden von der Zollverwaltung ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist.

(5) Im übrigen werden das Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen ausgeführt.

§ 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 6 Verwaltungsvorschriften

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gerichtet sind.

§ 7 Einzelweisungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.

§ 8 Mitwirkung von Vereinigungen

(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden, daß Verbände und Zusammenschlüsse sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen sind.

(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung einzelner Aufgaben, die sie auf Grund dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörden, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.

§ 9 Vorbereitung des Vollzugs

Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 und § 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.

§ 10 Auskünfte

(1) Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist.

(2) Die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.

(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.

§ 11 Entschädigung

(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es an einer vergleichbaren Leistung fehlt oder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädigung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.

(3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeichneten Stellen.

§ 12 Härteausgleich

(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.

(3) § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 13 

(weggefallen)

§ 14 Zustellungen

Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, daß in dringenden Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche, fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung, durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funkspruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.

§ 15 Zuwiderhandlungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.gegen eine auf Grund des § 1 oder des § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3. entgegen § 10 Abs. 2 Prüfungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben nicht duldet

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,

2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter, sei es auch nur in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet oder

3. bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.

§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,

a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,

b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,

2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,

a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,

b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.

§ 17 Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.