ENERGIE-CHRONIK

 



Verordnung zur Durchführung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Erneuerbare-Energien-Verordnung - EEV)

vom 17.02.2015 in der Fassung vom 25. Mai 2020, mit den Änderungen durch

die Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung, die der Bundestag am 2. Juli 2020 beschloss

Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, die der Bundestag am 24. Juni 2021 beschloss

(Nichtamtliche Arbeitsfassung)

 

Abschnitt 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung trifft Regelungen

1. zur Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

2. zur Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3. in Bezug auf Herkunftsnachweise und den Betrieb des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und in Bezug auf Regionalnachweise und die Einrichtung und den Betrieb des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und,

3a. zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach § 88b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3b. zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

4. zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auf die Bundesnetzagentur und auf das Umweltbundesamt.

Abschnitt 2

EEG-Ausgleichsmechanismus

§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

§ 3 Ermittlung der EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus

1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 Absatz 3 Nummer 1, 3, 3a, 6 und 7 sowie Absatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und

2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermittlung.

Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde zu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres.

(3) Einnahmen sind

1. Erlöse aus der Vermarktung nach § 2,

2. Zahlungen der EEG-Umlage,

3. Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

3a. Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung beschließt. Sofern im Haushaltsgesetz des dem Kalenderjahr nach Satz 1 vorangehenden Kalenderjahres eine Verpflichtungsermächtigung für diesen Zweck veranschlagt wurde, richtet sich die Höhe der Zahlung nach dem Betrag, der von der Bundesrepublik Deutschland in einem Bescheid an die Übertragungsnetzbetreiber festgesetzt worden ist, wenn der Bescheid den Übertragungsnetzbetreibern spätestens einen Werktag vor der Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 5 Absatz 1 bekannt gegeben wird, dabei besteht keine Pflicht zum Erlass eines Bescheides.

4. positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,

5. Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder auf Grund von nachträglichen Korrekturen nach § 62 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,

6. Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazitäten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes,

7. Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,

8. Erlöse auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 88 oder § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Einnahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden,

9. positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung und

10. Zahlungen nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 60 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermittlung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr verabschiedet worden ist. Andernfalls sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, beschließt.

(4) Ausgaben sind

1. Zahlungen nach den §§ 19 und 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Bestimmungen, die nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übergangsweise entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit diese Bestimmungen übergangsweise nach den §§ 100 und 101 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 12a dieser Verordnung fortgelten,

2. Ausgaben auf Grund einer Verordnung nach den §§ 88 und 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Ausgaben im Sinne dieses Absatzes benannt werden,

3. Kostenerstattungen nach § 57 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

4. negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,

5. Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,

6. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,

7. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

8. notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 und

9. Ausgaben nach § 6 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung.

(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 4 anzusehen.

(6) Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung nach Absatz 1 nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie auf Grund dieser Verordnung zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

(7) Entstehen infolge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.

(8) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.

(9) Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wird vor der Bereitstellung von Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag enthält insbesondere Regelungen zur Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.

(10) Weicht im Fall des Absatzes 3a Satz 2 Satz 1 ein dem Entwurf des Haushaltsgesetzes nachfolgend vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenes Haushaltsgesetz wesentlich von den Ansätzen des Entwurfs des Haushaltsgesetzes ab, legt die Bundesregierung rechtzeitig vor der Ermittlung der nächsten EEG-Umlage einen Vorschlag für eine Neugestaltung des Absatzes 3a vor.

§ 4 Beweislast

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.

§ 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:

1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind,

2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt und

3. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung mitteilen.

§ 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine Prognose der Entwicklung

a) der installierten Leistung der Anlagen,

b) der Volllaststunden,

c) der erzeugten Jahresarbeit,

d) der an die Anlagenbetreiber zu leistenden Zahlungen,

e) der Aufteilung der eingespeisten Strommengen auf die Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

f) der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie

2. eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert nach

a) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt werden muss,

b) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in verringerter Höhe gezahlt werden muss, und

c) Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage gezahlt werden muss.

Die Strommengen, die voraussichtlich direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

1. Wasserkraft,

2. Windenergie an Land,

3. Windenergie auf See,

4. solare Strahlungsenergie aus Freiflächenanlagen,

5. solare Strahlungsenergie aus sonstigen Anlagen,

6. Geothermie,

7. Energie aus Biomasse,

8. Deponiegas,

9. Klärgas und

10. Grubengas.

(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

Abschnitt 3

Herkunfts- und Regionalnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien

§ 7 Herkunftsnachweisregister

(1) Das Umweltbundesamt betreibt das Herkunftsnachweisregister nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

(2) Jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft erhält auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 ein Konto im Herkunftsnachweisregister, in dem die Ausstellung, Inhaberschaft, Anerkennung, Übertragung, Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen registriert werden.

(3) Das Umweltbundesamt kann nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14 bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Konten vorläufig sperren oder schließen sowie Kontoinhaber vorläufig oder dauerhaft von der weiteren Nutzung des Herkunftsnachweisregisters ausschließen.

(4) Das Umweltbundesamt hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb des Herkunftsnachweisregisters die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.

§ 8 Regionalnachweisregister

(1) Das Umweltbundesamt errichtet und betreibt das Regionalnachweisregister nach § 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht das Datum der Inbetriebnahme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) § 7 Absatz 2 bis 4 ist auf das Regionalnachweisregister entsprechend anzuwenden.

§ 9 Mindestinhalt von Herkunftsnachweisen

Ein Herkunftsnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine einmalige Kennnummer,

2. das Datum der Ausstellung und den ausstellenden Staat,

3. die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,

4. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Herkunftsnachweis ausgestellt wird,

5. den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, sowie

6. Angaben dazu, ob, in welcher Art und in welchem Umfang

a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b) für die Strommenge in sonstiger Weise eine Förderung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe k der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) gezahlt oder erbracht wurde.

§ 10 Mindestinhalt von Regionalnachweisen

Ein Regionalnachweis muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine einmalige Kennnummer,

2. das Datum der Ausstellung,

3. den Beginn und das Ende der Erzeugung des Stroms, für den der Regionalnachweis ausgestellt wird,

4. das Postleitzahlengebiet, in dem sich der physikalische Zählpunkt der Anlage befindet, in der der Strom erzeugt wurde,

5. Angaben dazu, ob und in welcher Art

a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet wurden,

b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht hat.

§ 11 Grundsätze für Herkunftsnachweise

(1) Die Ausstellung, Anerkennung und Übertragung von Herkunftsnachweisen erfolgen auf Antrag nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 14.

(2) Das Umweltbundesamt entwertet Herkunftsnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber zwölf Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge. Entwertete Herkunftsnachweise dürfen nicht mehr verwendet werden. Sie sind unverzüglich automatisch zu löschen, sobald sie zur Führung des Herkunftsnachweisregisters nicht mehr erforderlich sind.

§ 12 Grundsätze für Regionalnachweise

Auf die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen ist § 11 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach ihrer Verwendung, spätestens aber 24 Monate nach Erzeugung der entsprechenden Strommenge, entwertet.

Abschnitt 3a

Anschlussförderung von Güllekleinanlagen

§ 12a Verlängerter Zahlungsanspruch

Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, verlängert sich der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig um zehn Jahre (Anschlusszeitraum), wenn

1. der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2025 beendet ist,

2. die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage am 31. März 2021 150 Kilowatt nicht überschritten hat und

3. der Anlagenbetreiber

a) die Geltendmachung dieses verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt hat und

b) mit dieser Anlage bis zur Mitteilung an den Netzbetreiber nach § 12d nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilgenommen hat.

§ 12b Zahlungsbestimmungen

Der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung besteht in dem Anschlusszeitraum nach § 12a nur, wenn

1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,

2. die installierte Leistung der Anlage am Standort der Biogaserzeugungsanlage nach dem 31. März 2021 nicht erhöht worden ist,

3. der Strom aus Biogas erzeugt wird, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, und zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird und

4. die übrigen Voraussetzungen für die Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind.

Wurde ein Anlagenbetreiber aufgrund einer Sperre im Sinn von § 6 Absatz 1 Nummer 18 des Tiergesundheitsgesetzes im Einsatz von Gülle beeinträchtigt und konnte deshalb den vorgesehenen Güllemindestanteil nicht einhalten, ist der Zeitraum der Sperre zuzüglich 30 Kalendertagen bei der Berechnung des durchschnittlichen Gülleanteils nach Satz 1 Nummer 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall entfällt der Vergütungsanspruch für den nicht berücksichtigten Zeitraum.

§ 12c Höhe des Zahlungsanspruchs

(1) In dem Anschlusszeitraum nach § 12a ist der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung der Höhe nach begrenzt

1. auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei letzten Kalenderjahre des ursprünglichen Anspruchszeitraums maßgeblich ist, und

2. auf höchstens

a) 15,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt und

b) 7,5 Cent pro Kilowattstunde bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt.

(2) Die Höhe der Anspruchsbegrenzung nach Absatz 1 Nummer 2 verringert sich ab dem Jahr 2022 jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres für Anlagen, deren Anschlusszeitraum nach § 12a vor diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hat, um 0,5 Prozent gegenüber der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Anspruchsbegrenzung und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der Anspruchsbegrenzung aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

§ 12d Mitteilungspflichten

Die Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, bis spätestens drei Monate vor Beendigung des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mitteilen, dass sie den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen werden. Abweichend von Satz 1 müssen Betreiber von Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vor dem 1. Januar 2021 beendet war, die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber bis zum 30. September 2021 mitteilen.

§ 12e Fälligkeit

(1) Der Anspruch nach § 12a wird erst fällig, nachdem der Anlagenbetreiber der Bundesnetzagentur unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, mitgeteilt hat,

1. dass er den nach § 12a verlängerten Zahlungsanspruch geltend machen wird und

2. für welche installierte Leistung er diesen Zahlungsanspruch geltend machen wird.

Die Bundesnetzagentur kann für die Mitteilung nach Satz 1 Formatvorgaben machen. Die Mitteilung kann von der Bundesnetzagentur auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.

(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Anlagen, deren Betreiber eine Mitteilung nach Absatz 1 vorgenommen haben, unter Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind, in nicht personenbezogener Form auf ihrer Internetseite.

§ 12f Verbot der Teilnahme an Ausschreibungen

Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an Ausschreibungen nach § 39g des Erneuerbare-Energien-Gesetzes teilnehmen.

§ 12g Evaluierung

Die Bundesregierung evaluiert die Anschlussförderung nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2023 auch mit Blick auf Anlagen, deren ursprünglicher Anspruch auf Zahlung nach dem 31. Dezember 2024 endet.

Abschnitt 3b

Herstellung von Grünem Wasserstoff

§ 12h Anwendungsbereich dieses Abschnitts

(1) Dieser Abschnitt regelt die Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom, der ab dem 1. Januar 2022 in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird.

(2) Die Bundesregierung wird die Anforderungen an Grünen Wasserstoff im Anwendungsbereich der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unverzüglich, nachdem die Europäische Union die Anforderungen an Grünen Wasserstoff für einen oder mehrere Nutzungspfade näher bestimmt hat, überarbeiten und an die Anforderungen der Europäischen Union anpassen. Ziel sind Anforderungen, die für alle Nutzungspfade von Grünem Wasserstoff möglichst einheitlich sind und zugleich den systemdienlichen Betrieb von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff sicherstellen, insbesondere Anforderungen an den Standort dieser Einrichtungen.

§ 12i Anforderungen an Grünen Wasserstoff

(1) Grüner Wasserstoff im Sinn der gesetzlichen Befreiung von der Zahlung der EEG-Umlage nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nur Wasserstoff, der innerhalb der ersten 5 000 Vollbenutzungsstunden eines Kalenderjahres in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff elektrochemisch durch den ausschließlichen Verbrauch von Strom hergestellt worden ist,

1. der nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stammt,

2. der nachweislich zu einem Anteil von mindestens 85 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in der Preiszone für Deutschland haben, und der nachweislich zu einem Anteil von höchstens 15 Prozent aus Anlagen stammt, die ihren Standort in einer Preiszone haben, die mit der Preiszone für Deutschland elektrisch verbunden ist, und

3. für den weder eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, nach dieser Verordnung oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der jeweils für die Anlage maßgeblichen Fassung noch eine sonstige Förderung im Sinn des § 9 Nummer 6 Buchstabe b in Anspruch genommen wird.

(2) Strom, der in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, stammt nachweislich aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn,

1. im Fall des Verbrauchs von Strom, den ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen über ein Netz an den Betreiber der Einrichtung geliefert hat,

a) für diesen Strom Herkunftsnachweise für erneuerbare Energien nach § 30 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung entwertet wurden und

b) diese Herkunftsnachweise, sofern die Anlage ihren Standort im Bundesgebiet hat, die Angabe zur optionalen Kopplung nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts-und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung enthalten, oder

2. im Fall des Verbrauchs von Strom, der nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, der Strom in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinn des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erzeugt und zeitgleich bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall in der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wurde.

Eine mess-und eichrechtskonforme Messung der Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 Nummer 2 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Erzeugung als Verbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff als erzeugt und verbraucht in Ansatz gebracht wird.

(3) Im Sinn dieses Paragrafen ist die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Quotient aus dem gesamten kalenderjährlichen Stromverbrauch und dem maximalen Stromverbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen.

§ 12j Mitteilungspflichten

Betreiber von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher zur Herstellung von Grünem Wasserstoff liefern, müssen im Rah-men ihrer Mitteilung nach § 74 und § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, durch Vorlage eines Prüfungsvermerks eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft nachweisen:

1. den maximalen Stromverbrauch der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde unter normalen Einsatzbedingungen der maximalen Leistungsaufnahme der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff,

2. die in dem betreffenden Kalenderjahr von der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchten Strommenge,

3. dass für das betreffende Kalenderjahr die EEG-Umlage für Strom, der von dem Betreiber selbst verbraucht wurde, nicht nach § 64a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begrenzt ist,

4. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 12i im Fall des Verbrauchs von Strom in den Fällen des

a) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 durch Vorlage von Entwertungsnachweisen für den Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff nach § 30 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Herkunfts-und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung aus dem Herkunftsnachweisregister sowie der Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen, für deren erzeugten Strom die Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, im Marktstammdatenregister registriert sind,

b) § 12i Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durch die Angabe der Nummern, unter denen die Anlagen im Marktstammdatenregister registriert sind.
Sobald die nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a vorzulegenden Entwertungsnachweise im Wege einer automatisierten Bescheinigung des Herkunftsnachweisregisters nachgewiesen werden können, tritt diese automatisierte Bescheinigung an die Stelle des Entwertungsnachweises nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a.

§ 12k Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten

Der nach § 69b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringerte Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage erhöht sich auf 100 Prozent, soweit der Betreiber der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff oder das Elektrizitätsversorgungsunternehmen für das jeweilige Kalenderjahr die Mitteilungspflichten nach § 74 oder § 74a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 12j nicht erfüllt hat.

§ 12l Berichtspflichten

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie prüft mögliche Auswirkungen von Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff auf das Stromnetz, insbesondere auf das Ausmaß von Netzengpasssituationen und den Bedarf an Netzreserve, und legt dem Bundestag hierzu bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht vor.

(2) Das Umweltbundesamt legt der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht dazu vor, wie die Vorschriften zur optionalen Kopplung von Herkunftsnachweisen nach § 16 Absatz 3 der Herkunfts-und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung im Hinblick auf bisherige Erfahrungen mit diesem Instrument sowie die zukünftige Nutzung dieses Instruments für die Zwecke des marktgängigen und flexiblen Nachweises der Anforderungen an Grünen Wasserstoff nach dieser Verordnung einschließlich für Anlagen mit Standort außerhalb des Bundesgebiets angepasst werden können.

Abschnitt 4

Übertragung von Verordnungsermächtigungen

§ 13 Subdelegation an die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln:

1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen nach § 2, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten,

2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes,

3. Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,

4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern,

5. die Voraussetzungen, unter denen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können,

a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,

b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden und deren Strom nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet wird, abzuregeln, wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse andauernd negativ ist,

6. nähere Bestimmungen zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten,

7. zur Einrichtung und Ausgestaltung des Netzausbaugebiets unter Berücksichtigung von § 36c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

a) welches geografische Gebiet das Netzausbaugebiet erfasst,

b) ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt wird und

c) wie hoch der Anteil der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet sein darf und wie sich diese installierte Leistung auf die Ausschreibungen in dem Kalenderjahr verteilt.

§ 14 Subdelegation an das Umweltbundesamt

(1) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

1. weitere Anforderungen an den Inhalt, die Gültigkeitsdauer und die Form der Herkunftsnachweise und der Regionalnachweise sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen festzulegen,

2. Anforderungen zu regeln an

a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen und

b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Strom aus erneuerbaren Energien aus dem Ausland nach § 79 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3. Voraussetzungen für die vorläufige oder dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern von der Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters festzulegen,

4. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 2 nachweisen müssen,

5. die weitere Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters zu regeln sowie festzulegen, welche Angaben an das Herkunftsnachweisregister und das Regionalnachweisregister übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,

6. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu regeln und zu veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,

7. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten haben:

a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umfasst sind und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,

b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen für Strom aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,

8. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Bestimmungen zum Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist, sowie

9. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische Darstellung.

(2) Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für Amtshandlungen des Umweltbundesamtes im Zusammenhang mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen und der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters und des Regionalnachweisregisters gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze sowie die erstattungsfähigen Auslagen nach § 87 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu bestimmen.

§ 15 Subdelegation an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes für Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone festzulegen

1. das Ergebnis der Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet ist, einschließlich der Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, und

2. die zu installierende Leistung auf dieser Fläche.

Abschnitt 5

Übergangsbestimmungen

§ 16 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt

Die Abschnitte 3a und 3b dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.