ENERGIE-CHRONIK

 


Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen

Vom 17. Februar 2015

(in der vom Bundestag am 5. Februar 2015 beschlossenen Fassung mit den Änderungen des Regierungsentwurfs aufgrund der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 4. 2. 2015)

 

Nichtamtliche Arbeitsfassung

 

Auf Grund

- der §§ 91und 96 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte des Bundestages und

- der §§ 93 und 96 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

 

Artikel 1

Verordnung zum EEG-Ausgleichsmechanismus (Ausgleichsmechanismusverordnung – AusglMechV)

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1. die Vermarktung des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes vergüteten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach § 59 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes,

2. die Ermittlung und Veröffentlichung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

3. die Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

§ 2 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber

Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vergüteten Strom nur am Spotmarkt einer Strombörse nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vermarkten. Sie müssen zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

§ 3 Ermittlung der EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes transparent aus

1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7 sowie Absatz 5 für das folgende Kalenderjahr und den prognostizierten Ausgaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr und

2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Ermittlung.

Die EEG-Umlage für Strom, für den nach § 60 oder § 61 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes die EEG-Umlage gezahlt werden muss, ist in Cent pro Kilowattstunde zu ermitteln. Hierbei ist § 66 Absatz 5 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Prognosen nach Absatz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prognose der Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 1 ist der Durchschnitt der täglichen Abrechnungspreise für das Produkt Phelix Baseload Year Future an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig für das folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der Handelszeitraum vom 16. Juni bis zum 15. September des laufenden Kalenderjahres.

(3) Einnahmen sind

1. Erlöse aus der Vermarktung nach § 2,

2. Zahlungen der EEG-Umlage,

3. Zahlungen nach § 57 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit die Saldierung nach § 57 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Übertragungsnetzbetreiber einen positiven Saldo ergeben hat,

4. positive Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,

5. Erlöse aus Rückforderungsansprüchen entsprechend den Vorgaben nach § 57 Absatz 5 oder aufgrund von nachträglichen Korrekturen nach § 62 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes und aus Zahlungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,

6. Erlöse aus Versteigerungen von Anbindungskapazitäten für Windenergieanlagen auf See nach § 17d Absatz 4 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes,

7. Erlöse aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis nach § 11 der Stromnetzzugangsverordnung,

8. Erlöse aufgrund einer Verordnung nach § 88 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die dort als Einnahmen im Sinne dieses Absatzes benannt werden, und

9. positive Differenzbeträge und Zinsen nach § 6 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung.

(4) Ausgaben sind

1. finanzielle Förderungen nach den §§ 19 und 52 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach den Förderregelungen, die nach den §§ 100 bis 102 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes übergangsweise fortgelten,

2. Ausgaben aufgrund einer Verordnung nach § 88 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes, die dort als Ausgaben im Sinne dieses Absatzes benannt werden,

3. Kostenerstattungen nach § 57 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

4. negative Differenzbeträge aus Zinsen nach Absatz 5,

5. Rückzahlungen der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 7,

6. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber für den untertägigen Ausgleich,

7. notwendige Kosten der Übertragungsnetzbetreiber aus der Abrechnung der Ausgleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis,

8. notwendige Kosten für die Erstellung von Prognosen für die Vermarktung nach § 2 und

9. Ausgaben nach § 6 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung.

(5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Ausgaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den Kalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monatsdurchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes für die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von einem Monat. Soweit der tatsächliche Zinssatz den Zinssatz nach Satz 2 übersteigt, sind auch diese Zinseinnahmen als Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 4 anzusehen.

(6) Einnahmen und Ausgaben, die bereits im Rahmen der Bestimmung der Erlösobergrenzen nach § 4 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung oder einer späteren Änderung der Erlösobergrenzen Berücksichtigung gefunden haben, sind bei der Ermittlung nach Absatz 1 nicht anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind Einnahmen und Ausgaben, soweit sie aufgrund dieser Verordnung zusätzlich entstehen. Zusätzliche Einnahmen und Ausgaben im Sinne von Satz 2 sind gegenüber der Bundesnetzagentur nachzuweisen.

(7) Entstehen in Folge von Abweichungen zwischen den monatlichen Abschlagszahlungen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Endabrechnung nach § 73 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Zahlungsansprüche zugunsten oder zulasten der Übertragungsnetzbetreiber, müssen diese bis zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden Jahres ausgeglichen werden.

(8) Die Übertragungsnetzbetreiber können bei der Ermittlung der EEG-Umlage hinsichtlich der Prognose der Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich eine Liquiditätsreserve vorsehen. Sie darf 10 Prozent des Differenzbetrages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht überschreiten.

§ 4 Beweislast

Ist die Notwendigkeit oder die Höhe der Aufwendungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Übertragungsnetzbetreiber.

§ 5 Veröffentlichung der EEG-Umlage

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres die Höhe der EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr auf ihren Internetseiten veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind in nicht personenbezogener Form auch anzugeben:

1. die Datengrundlagen, Annahmen, Rechenwege, Berechnungen und Endwerte, die in die Ermittlung nach § 3 eingeflossen sind,

2. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf bestehende und neu in Betrieb genommene Anlagen verteilt, und

3. eine Prognose, wie sich der Differenzbetrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf verschiedene Gruppen von Letztverbrauchern verteilt.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der EEG-Umlage vollständig nachzuvollziehen.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 1 bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auch der Bundesnetzagentur nach § 4 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung mitteilen.

§ 6 Veröffentlichung der EEG-Vorausschau

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres eine Vorausschau für die Entwicklung des Ausbaus der erneuerbaren Energien in den folgenden fünf Kalenderjahren erstellen und veröffentlichen. Diese Vorausschau muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. eine Prognose der Entwicklung

a) der installierten Leistung der Anlagen,

b) der Volllaststunden,

c) der erzeugten Jahresarbeit,

d) der an die Anlagenbetreiber zu zahlenden finanziellen Förderungen,

e) der Aufteilung der eingespeisten Strommengen auf die Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

f) der Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung sowie

2. eine Prognose des Letztverbrauchs, aufgegliedert nach

a) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in voller Höhe gezahlt werden muss,

b) Letztverbrauch, für den die EEG-Umlage in verringerter Höhe gezahlt werden muss, und

c) Letztverbrauch, für den keine EEG-Umlage gezahlt werden muss.

Die Strommengen, die voraussichtlich direkt vermarktet werden, sind zu berücksichtigen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 müssen für die folgenden Energieträger getrennt veröffentlicht werden:

1. Wasserkraft,

2. Windenergie an Land,

3. Windenergie auf See,

4. solare Strahlungsenergie aus Freiflächenanlagen,

5. solare Strahlungsenergie aus sonstigen Anlagen,

6. Geothermie,

7. Energie aus Biomasse,

8. Deponiegas,

9. Klärgas und

10. Grubengas.

(3) Die Prognose nach Absatz 1 muss nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt werden. Die Datengrundlagen und Annahmen, die in die Prognose eingeflossen sind, müssen angegeben werden.

§ 7 Erhebung der EEG-Umlage von Letztverbrauchern und Eigenversorgern

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes nur erheben

1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind,

2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung nach den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes begrenzt ist,

3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind, oder

4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

Zuständig für die Erhebung der EEG-Umlage ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander eine von Satz 2 abweichende örtliche Zuständigkeit vertraglich vereinbaren. Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden. In diesem Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses mitteilen.

(2) Im Übrigen muss der Netzbetreiber die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes erheben, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist. Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 1 können untereinander eine abweichende Zuständigkeit für die Erhebung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vertraglich vereinbaren, sofern dies volkswirtschaftlich angemessen ist.

(3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage nach den Absätzen 1 und 2 kann der zuständige Netzbetreiber monatlich jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen

1. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt und

2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt.

Bei der Ermittlung der installierten Leistung nach Satz 2 ist § 32 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von § 33 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz aufrechnen.

§ 8 Weiterleitung der EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber

(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils 95 Prozent der Summe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Die verbleibenden 5 Prozent dürfen sie zur pauschalen Deckung der Kosten, die ihnen bei der Erhebung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes entstehen, für sich vereinnahmen. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(2) Als erhaltene Zahlungen im Sinne von Absatz 1 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind.

§ 8 Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage

(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage nach § 7 die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.

(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils die Summe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) Als erhaltene Zahlungen imSinne von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete finanzielle Förderung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers auf finanzielle Förderung, die durch Aufrechnung nach § 7 Absatz 5 erloschen sind.

§ 9 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

(1) In Anpassung von § 70 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen auch Letztverbraucher, die § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unterfallen und keine Anlagenbetreiber sind, die Angaben, die für den bundesweiten Ausgleich jeweils erforderlich sind, unverzüglich zur Verfügung stellen.

(2) In Anpassung von § 71 Nummer 1 und § 74 Satz 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes müssen die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen dem Netzbetreiber, der von ihnen nach § 7 die EEG-Umlage verlangen kann, bis zum 28. Februar eines Kalenderjahres alle Angaben zur Verfügung stellen, die für die Endabrechnung der EEGUmlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind.

(3) Nach § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Erneuerbare-Energien- Gesetzes sind auch anzugeben:

1. die Strommengen nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, für die der Netzbetreiber nach § 7 Absatz 2 die EEG-Umlage erheben muss, und

2. die Höhe der nach § 7 Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen; § 8 Absatz 2 § 8 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(4) In Anpassung von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

1. müssen die Endabrechnungen für Anlagen auch die Angaben nach Absatz 3 enthalten,

2. ist die Pflicht zur Vorlage von Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend auch für den Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes aus anderen Stromerzeugungsanlagen anzuwenden und

3. ist § 72 Absatz 1 Nummer 2 letzter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes auch für Endabrechnungen nach Nummer 2 anzuwenden.

(5) Die Absätze 3 und 4 sind auf § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 75 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Nummer 2 ist auf § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Höhe der nach § 7 Absatz 1 und 3 erhaltenen Zahlungen maßgeblich ist. In Anpassung von § 73 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Übertragungsnetzbetreiber auf Anfrage einem Netzbetreiber, der nach § 7 Absatz 2 für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig ist, die Angaben nach § 61 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die betreffende Stromerzeugungsanlage übermitteln, wenn diese den Übertragungsnetzbetreibern vorliegen. § 61 Absatz 5 Satz 2 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind auf den Netzbetreiber, der nach Satz 3 auskunftsberechtigt ist, entsprechend anzuwenden.

(6) Die Absätze 2 bis 4 sind auf § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 10 Verordnungsermächtigung

Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu regeln:

1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strommengen nach § 2, insbesondere den Handelsplatz, die Prognoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichsenergie, die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten,

2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen oder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwendenden Zinssatzes,

3. Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des Stroms,

4. die Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf Dritte in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Dritten zu den Übertragungsnetzbetreibern,

5. die Voraussetzungen, unter denen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt werden können,

a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,

b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden und deren Strom nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergütet wird, abzuregeln, wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris andauernd negativ ist, und

6. nähere Bestimmungen zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes, auch unter Einbeziehung der Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, und die notwendigen Anpassungen bei den Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Forderungen nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Mai 2015 werden nicht vor dem 1. Juli 2015 fällig und sind von dem nach § 7 zuständigen Netzbetreiber einzuziehen.

(2) Für die Endabrechnung des Kalenderjahres 2014 müssen

1. die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen abweichend von § 9 Absatz 2 und von § 71 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dem nach § 7 zuständigen Netzbetreiber die erforderlichen Angaben für das Kalenderjahr 2014 erst bis zum 28. Februar 2016 zur Verfügung stellen,

2. die Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, abweichend von § 72 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Endabrechnung für die EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für die Stromerzeugungsanlagen, von denen sie nach § 7 die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2014 verlangen können, erst bis zum 31. Mai 2016 vorlegen.

Satz 1 Nummer 2 ist im Kalenderjahr 2015 entsprechend anzuwenden auf

1. § 73 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 5 und

2. § 76 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 6.

(3) Zahlungen der EEG-Umlage nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2015 an die Übertragungsnetzbetreiber geleistet wurden, gelten als an den nach § 7 zuständigen Netzbetreiber geleistet. § 8 Absatz 2 und 3 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

 

Artikel 2

Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Die Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus“ durch die Wörter „zum EEG-Ausgleichsmechanismus“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Transparenz der Einnahmen und Ausgaben

(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die kalendermonatlichen und kalenderjährlichen Einnahmen und Ausgaben jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 dieser Verordnung aufgeführten Einnahme- und Ausgabenpositionen auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format und in nicht personenbezogener Form veröffentlichen. Einnahmen und Ausgaben, die aus der Vermarktung des Stroms resultieren, sind aufzuschlüsseln nach den Spotmarktprodukten nach § 1, über die der Strom vermarktet wurde. Ferner ist die Liquiditätsreserve nach § 3 Absatz 8 der Ausgleichsmechanismusverordnung gesondert auszuweisen.

(2) Die aufgeschlüsselten kalendermonatlichen Einnahmen und Ausgaben sind in Form der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben laut dem am letzten Tag des Monats aktuellen Kontostand für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats zu veröffentlichen. Eine Veröffentlichung zusammengefasster Werte mehrerer Übertragungsnetzbetreiber ist zulässig.

(3) Die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen nach Absatz 1 sind ihrer Art nach abstrakt zu erläutern. Wenn Sondereffekte aufgetreten sind, die einen bedeutenden Einfluss auf die Einnahmen oder Ausgaben haben, sind diese konkret zu erläutern.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnen in § 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und in § 6 aufgeführten Einnahme- und Ausgabenpositionen übermitteln.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „den Absätzen 2 und 3 und die nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung“ durch die Wörter „den Absätzen 1 und 3“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. notwendige Kosten für die Ermittlung der EEG-Umlage nach § 3 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismusverordnung, für die Erstellung der Prognosen nach § 5 der Ausgleichsmechanismusverordnung und für die Erstellung der EEG-Vorausschau nach § 6 der Ausgleichsmechanismusverordnung,“

b) Die Absätze 1a und 4 werden aufgehoben.

5. In § 8 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 6“ ersetzt.

 

Artikel 3

Änderung der Anlagenregisterverordnung

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom [einfügen: Datum des Inkrafttretens der Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien sowie Fundstelle] geändert wurde, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber

a) selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder

b) an Letztverbraucher geliefert werden soll.“

2. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am [einfügen: Datum des letzten Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen] geltenden Fassung,“.

 

Artikel 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, außer Kraft.