7.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 261/1


VERORDNUNG (EU) 2022/1854 DES RATES

vom 6. Oktober 2022

über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit September 2021 sind auf den Strommärkten sehr hohe Preise zu beobachten. Wie in der endgültigen Bewertung der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die mit der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) gegründet wurde, zur Gestaltung des Stromgroßhandelsmarktes der Union im April 2022 dargelegt, ist dies hauptsächlich eine Folge des hohen Gaspreises, da Gas für die Stromerzeugung verwendet wird. Benötigt werden Gaskraftwerke häufig zur Deckung der Nachfrage zu Spitzenlastzeiten oder wenn der mit anderen Technologien wie Kernenergie, Wasserkraft oder variabler erneuerbarer Energie erzeugte Strom nicht zur Deckung der Nachfrage ausreicht. Die Eskalation des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, eine Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft (2), hat seit Februar 2022 dazu geführt, dass die Gaslieferungen deutlich zurückgegangen sind. Zudem hat der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine zu Unsicherheit hinsichtlich der Versorgung mit anderen Rohstoffen wie Steinkohle und Erdöl geführt, die in Stromerzeugungsanlagen verwendet werden. Dadurch kam es zu zusätzlichen erheblichen Strompreissteigerungen und -schwankungen.

(2)

Die in jüngster Zeit deutlich geringeren Mengen und zunehmenden Störungen der Gaslieferungen aus Russland deuten auf ein erhebliches Risiko hin, dass die russischen Gaslieferungen in naher Zukunft vollständig eingestellt werden könnten. Im Interesse einer höheren Energieversorgungssicherheit hat der Rat die Verordnung (EU) 2022/1369 (3) angenommen, die eine freiwillige Senkung der Erdgasnachfrage um mindestens 15 % vom 1. August 2022 bis zum 31. März 2023 vorsieht und es dem Rat ermöglicht, einen Unionsalarm zur Gasversorgungssicherheit auszurufen, durch den eine Verpflichtung zur unionsweiten Senkung der Gasnachfrage ausgelöst wird.

(3)

Gleichzeitig ließen die außergewöhnlich hohen Temperaturen im Sommer 2022 den Strombedarf für Kühlzwecke in die Höhe schießen und sorgten so für zusätzlichen Druck auf die Stromerzeugung, während die Stromerzeugung mit bestimmten Technologien aufgrund technischer und witterungsabhängiger Umstände deutlich unter dem früheren Niveau lag. Dies ist hauptsächlich einer außergewöhnlichen Dürre geschuldet, die i) in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund des Mangels an Kühlwasser zu einem Defizit bei der Stromerzeugung durch Kernkraftwerke, ii) zu einer geringen Stromerzeugung aus Wasserkraft und iii) zu geringen Pegelständen der großen Flüsse führte, welche den Transport von Rohstoffen für die Stromerzeugung beeinträchtigten. Durch diese beispiellose Lage blieben die Mengen an Strom aus Gaskraftwerken anhaltend hoch, was zu den ausnehmend und außergewöhnlich hohen Großhandelspreisen für Strom beitrug. Trotz der geringeren Verfügbarkeit von Erzeugungskapazitäten in einigen Mitgliedstaaten konnten dank des Stromaustauschs zwischen Mitgliedstaaten Zwischenfälle bei der Versorgungssicherheit verhindert, die Preisschwankungen auf den Märkten der Union abgemildert und somit die Widerstandsfähigkeit aller Mitgliedstaaten gegenüber Preisschocks gestärkt werden.

(4)

Der Preisanstieg an den Stromgroßhandelsmärkten hat zu einem drastischen Anstieg der Endkundenstrompreise geführt, der vor der nächsten Heizperiode noch weiter andauern und sich nach und nach auf die meisten Verbraucherverträge auswirken dürfte. Zusätzlich hat der starke Anstieg der Gaspreise und die daraus resultierende Nachfrage nach alternativen Brennstoffen zu einer Erhöhung von anderen Rohstoffpreisen wie denen von Erdöl oder Kohle geführt.

(5)

Von der derzeitigen Energiekrise sind alle Mitgliedstaaten betroffen, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Der starke Anstieg der Energiepreise trägt wesentlich zur allgemeinen Inflation im Euro-Währungsgebiet bei und bremst das Wirtschaftswachstum in der Union.

(6)

Es bedarf daher einer raschen und koordinierten Reaktion auf Unionsebene. Mithilfe der Festlegung von Notfallmaßnahmen könnte vorübergehend das Risiko gemindert werden, dass die Strompreise und die Kosten für Strom für Endkunden noch weniger tragfähige Niveaus erreichen und die Mitgliedstaaten unkoordinierte nationale Maßnahmen ergreifen, die die Versorgungssicherheit auf Unionsebene gefährden und die Industrie und die Verbraucher in der Union zusätzlich belasten könnten. Im Winter 2022/2023 sind koordinierte solidarische Anstrengungen zwischen den Mitgliedstaaten erforderlich, um die Auswirkungen hoher Energiepreise abzufedern und sicherzustellen, dass die derzeitige Krise keine dauerhaften Schäden für Verbraucher und Wirtschaft mit sich bringt und gleichzeitig die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewahrt wird.

(7)

Die derzeitigen Störungen der Gasversorgung, die geringere Verfügbarkeit einiger Kraftwerke und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise bringen gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit Gas- und Stromenergieerzeugnissen im Sinne von Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit sich. Es besteht ein ernsthaftes Risiko, dass sich die Lage im Winter 2022/2023 noch weiter verschlechtert, wenn es zu weiteren Störungen der Gasversorgung und einem kalten Winter mit einer höheren Nachfrage nach Gas und Strom kommt. Eine derartige weitere Verschlechterung könnte zu einem zusätzlichen Aufwärtsdruck auf die Preise von Gas und anderen Energieerzeugnissen führen, was sich letztendlich auf die Strompreise auswirken würde.

(8)

Die Störungen am Energiemarkt, die von einem der wichtigsten Marktakteure durch die künstliche Drosselung der Gasversorgung im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verursacht wurden, und die damit verbundene hybride Kriegsführung haben zu einer Krisensituation geführt, deren untragbaren Auswirkungen auf Verbraucher und Unternehmen durch die Annahme einer Reihe dringender, befristeter und außerordentlicher Wirtschaftsmaßnahmen begegnet werden muss. Wenn auf diese Krisensituation nicht rasch reagiert wird, kann sie für die Inflation, die Liquidität der Marktbetreiber und die Wirtschaft insgesamt gravierende Folgen haben.

(9)

Um dem starken Anstieg der Strompreise und dessen Auswirkungen auf Haushalte und Industrie zu begegnen, bedarf es einer raschen und gut koordinierten unionsweiten Reaktion. Unkoordinierte nationale Maßnahmen könnten den Energiebinnenmarkt beeinträchtigen, die Versorgungssicherheit gefährden und einen weiteren Preisanstieg in den von der Krise am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten mit sich bringen. Die Wahrung der Integrität des Strombinnenmarkts ist für die Erhaltung und Stärkung der erforderlichen Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten daher von entscheidender Bedeutung.

(10)

Auch wenn einige Mitgliedstaaten von den Auswirkungen einer Unterbrechung der russischen Gaslieferungen und den daraus resultierenden höheren Preisen stärker betroffen sein könnten als andere, können alle Mitgliedstaaten dazu beitragen, den wirtschaftlichen Schaden einer solchen Unterbrechung durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Senkung der Nachfrage zu begrenzen. Eine Senkung der Stromnachfrage auf nationaler Ebene kann positive unionsweite Auswirkungen auf die Strompreise haben, da die Strommärkte gekoppelt sind und Einsparungen in einem Mitgliedstaat auch den anderen Mitgliedstaaten zugutekommen.

(11)

Unkoordinierte Obergrenzen für Markterlöse aus der Erzeugung von Strom in Anlagen mit niedrigeren Grenzkosten wie erneuerbare Energien, Kernkraft oder Braunkohle (inframarginale Erzeugungsanlagen) können erhebliche Verzerrungen zwischen den Erzeugern in der Union mit sich bringen, da diese unionsweit auf einem gekoppelten Strommarkt miteinander konkurrieren. Durch die Selbstverpflichtung zu einer unionsweiten Obergrenze für Markterlöse inframarginaler Erzeugungsanlagen sollten derartige Verzerrungen vermieden werden können. Darüber hinaus können aufgrund begrenzter finanzieller Mittel nicht alle Mitgliedstaaten die Verbraucher im selben Maße unterstützen, während einige Stromerzeuger gleichzeitig weiterhin erhebliche Überschusserlöse verbuchen. Durch die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten in Form der unionsweiten Obergrenze für Markterlöse sollten Einnahmen erzielt werden, mit denen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden wie Haushalten, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und energieintensiven Branchen finanzieren können, während die Preissignale auf den Märkten in der Union und der grenzüberschreitende Handel erhalten bleiben.

(12)

Angesichts des extremen Anstiegs der Endkundenpreise für Gas und Strom kommt staatlichen und öffentlichen Interventionen zum Schutz der Verbraucher besondere Bedeutung zu. Die Auswirkungen der Gasversorgungsengpässe auf die Strompreise sowie die Möglichkeit zur Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen aus dem Staatshaushalt sind jedoch von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich. Können nur einzelne Mitgliedstaaten, die über ausreichende Mittel verfügen, Kunden und Versorger schützen, so würde dies zu erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt führen. Durch eine einheitliche Verpflichtung zur Weitergabe von Überschusserlösen an die Verbraucher würden alle Mitgliedstaaten ihre Verbraucher schützen können. Die positiven Auswirkungen auf die Energiepreise würden auch für den vernetzten Energiemarkt der Union förderlich sein und würden zu einer Dämpfung der Inflationsrate beitragen. Daher sollten sich Maßnahmen, die in einem Mitgliedstaat ergriffen werden, in dem vernetzten Markt der Union im Geiste der Solidarität auch in anderen Mitgliedstaaten positiv auswirken.

(13)

In der derzeitigen Lage erscheint es angemessen, Maßnahmen auf Unionsebene zu ergreifen, mit denen ein Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union eingeführt wird, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Auswirkungen der rasant ansteigenden Energiepreise auf die öffentlichen Haushalte, die Endkunden und Unternehmen in der gesamten Union zu mindern. Ein solcher Solidaritätsbeitrag sollte außergewöhnlich und streng befristet sein.

(14)

Der Solidaritätsbeitrag ist ein geeignetes Mittel, um Überschussgewinne im Falle unvorhergesehener Umstände anzugehen. Bei diesen Gewinnen handelt es sich nicht um gewöhnliche Gewinne, die von den Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich ausüben, unter normalen Umständen hätten erzielt oder erwartet werden können, wenn die unvorhersehbaren Ereignisse auf den Energiemärkten nicht stattgefunden hätten. Daher stellt die Einführung eines Solidaritätsbeitrags eine gemeinsame und koordinierte Maßnahme dar, mit der im Geiste der Solidarität die Schaffung zusätzlicher Einnahmen für die nationalen Behörden möglich gemacht werden, um die von den rasant ansteigenden Energiepreisen stark betroffenen Haushalte und Unternehmen finanziell zu unterstützen und gleichzeitig in der gesamten Union gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Der Solidaritätsbeitrag sollte parallel zu den regulären Unternehmenssteuern angewandt werden, die im jeweiligen Mitgliedstaat von den betreffenden Unternehmen erhoben werden.

(15)

Um für Kohärenz zwischen den einzelnen energiepolitischen Bereichen zu sorgen, sollten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ein zusammenhängendes Paket bilden und sich gegenseitig verstärken. Alle Mitgliedstaaten sollten die Verbraucher durch Überschusserlöse aus der Obergrenze für Markterlöse, durch eine geringere Stromnachfrage und dadurch niedrigere Energiepreise sowie durch zusätzliche Einnahmen aus einem Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union gezielt unterstützen können. Gleichzeitig sollte eine Nachfragesenkung im Einklang mit den Zielen der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu geringeren Risiken für die Versorgungssicherheit beitragen.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten sich daher bemühen, den Bruttostromverbrauch aller Verbraucher einschließlich derer zu reduzieren, die noch nicht mit intelligenten Messsystemen oder Geräten ausgestattet sind, mit denen sie ihren Verbrauch zu bestimmten Tageszeiten überwachen können.

(17)

Um Brennstoffvorräte für die Stromerzeugung zu erhalten und speziell auf die Tageszeiten abzuzielen, zu denen der Strompreis oder der Stromverbrauch am höchsten ist und die Stromerzeugung aus Gas sich besonders stark auf den Grenzpreis auswirkt, sollten alle Mitgliedstaaten ihren Bruttostromverbrauch während der ermittelten Spitzenzeiten verringern.

(18)

Mit dem verbindlichen Ziel einer Nachfragesenkung in Höhe von 5 % während der Spitzenzeiten, das auf dem typischen Stromverbrauchsprofil für Spitzenzeiten basiert, würde sichergestellt, dass die Mitgliedstaaten sich speziell an Verbraucher wenden, die, unter anderem mithilfe von unabhängigen Aggregatoren, Flexibilität aufbringen können, indem sie ihre Nachfrage zu bestimmten Tageszeiten senken. Daher sollte eine aktive Senkung der Stromnachfrage in Höhe von mindestens 5 % zu bestimmten Tageszeiten zu einem geringeren Brennstoffverbrauch und einer gleichmäßigeren Verteilung der Nachfrage über den Tag beitragen und sich somit auf die Marktpreise für bestimmte Tageszeiten auswirken.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten über die geeigneten Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der Nachfragesenkung entscheiden können, damit nationale Besonderheiten berücksichtigt werden können. Bei der Ausarbeitung der Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Maßnahmen den Elektrifizierungszielen der Union aus der Mitteilung der Kommission vom 8. Juli 2020„Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft: Eine EU-Strategie zur Integration des Energiesystems“ nicht zuwiderlaufen. Die Elektrifizierung ist für eine geringere Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und die Gewährleistung der langfristigen strategischen Autonomie der Europäischen Union entscheidend, da dadurch das Ausmaß der derzeitigen Energiekrise begrenzt werden kann und künftige Energiekrisen verhindert werden können. Die Maßnahmen zur Senkung des Bruttostromverbrauchs könnten nationale Sensibilisierungskampagnen, die Veröffentlichung gezielter Informationen zur prognostizierten Situation im Elektrizitätssystem, Regulierungsmaßnahmen zur Begrenzung nicht unbedingt notwendigen Energieverbrauchs sowie gezielte Anreize zur Senkung des Stromverbrauchs umfassen.

(20)

Bei der Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Nachfragesenkung während der Spitzenzeiten sollten die Mitgliedstaaten insbesondere marktbasierte Maßnahmen wie Auktionen oder Ausschreibungen in Betracht ziehen, mit denen sie Anreize für eine Senkung des Verbrauchs auf wirtschaftlich effiziente Weise bieten könnten. Für mehr Effizienz und eine rasche Umsetzung könnten die Mitgliedstaaten vorhandene Initiativen nutzen und bestehende Laststeuerungsprogramme ausbauen. Die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen könnten auch finanzielle Anreize oder Ausgleichsleistungen für betroffene Marktteilnehmer umfassen, wenn neben dem zu erwartenden Normalverbrauch eine spürbare Nachfragesenkung erreicht wird.

(21)

Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung der erforderlichen Nachfragesenkungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu unterstützen und ihnen Leitlinien an die Hand zu geben, sollte die Kommission beim Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten helfen.

(22)

Angesichts des außergewöhnlichen und plötzlichen Anstiegs der Strompreise und des unmittelbaren Risikos einer weiteren Verteuerung müssen die Mitgliedstaaten unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Bruttostromverbrauch zu senken, damit rasche Preissenkungen ermöglicht werden und die Verwendung fossiler Brennstoffe auf ein Mindestmaß reduziert wird.

(23)

Auf dem Day-Ahead-Großhandelsmarkt werden zunächst die kostengünstigsten Kraftwerke eingesetzt; der Preis für alle Marktteilnehmer wird jedoch durch das letzte Kraftwerk bestimmt, das zur Deckung der Nachfrage benötigt wird, d. h. durch das Kraftwerk mit den höchsten Grenzkosten bei Markt-Clearing. Der jüngste Anstieg der Gas- und Steinkohlepreise schlägt sich inzwischen in einem außergewöhnlichen und anhaltenden Anstieg der Angebotspreise der gas- und kohlebetriebenen Energieerzeugungsanlagen auf dem Day-Ahead-Großhandelsmarkt nieder. Dies wiederum hat in der gesamten Union zu außergewöhnlich hohen Preisen auf dem Day-Ahead-Markt geführt, da es sich bei diesen Kraftwerken oftmals um diejenigen mit den höchsten Grenzkosten handelt, die zur Deckung der Stromnachfrage erforderlich sind.

(24)

Da der Preis auf dem Day-Ahead-Markt als Referenzpreis für andere Stromgroßhandelsmärkte dient und alle Marktteilnehmer denselben Clearingpreis erhalten, wurden bei den Technologien mit deutlich niedrigeren Grenzkosten seit der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 durchweg hohe Erlöse erzielt, die weit über die Erwartungen bei der Investition hinausgingen.

(25)

In einer Situation, in der die Verbraucher extrem hohen Preisen ausgesetzt sind, die auch der Wirtschaft der Union schaden, müssen die außergewöhnlichen Markterlöse von Erzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend begrenzt werden, indem auf diese Markterlöse aus dem Stromverkauf in der Union die Obergrenze für Markterlöse angewandt wird.

(26)

Um zu verhindern, dass die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse umgangen wird, sollten die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger Teil einer Unternehmensgruppe sind.

(27)

Die Höhe der Obergrenze für Markterlöse sollte die Möglichkeiten der betroffenen Erzeuger, einschließlich der Erzeuger erneuerbarer Energien, nicht beeinträchtigen, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken, und künftige Investitionen in die erforderlichen Kapazitäten für ein emissionsarmes und zuverlässiges Elektrizitätssystem erhalten sowie Anreize dafür schaffen. Die Obergrenze für Markterlöse, als eine unionsweit einheitliche Obergrenze, ist am besten dafür geeignet, das Funktionieren des Strombinnenmarkts aufrechtzuerhalten, da dadurch der Preiswettbewerb zwischen den Stromerzeugern, die verschiedene Technologien nutzen, insbesondere im Bereich der erneuerbaren Energien, gewahrt wird.

(28)

Gelegentliche und kurzfristige Preisspitzen sind auf einem Strommarkt zwar normal und können für einige Investoren nützlich für die Deckung ihrer Investitionen in die Stromerzeugung sein; der seit Februar 2022 zu beobachtende extreme und andauernde Preisanstieg hebt sich jedoch deutlich von einer normalen Marktsituation mit gelegentlichen Preisspitzen ab. Daher sollte die Obergrenze für Markterlöse nicht unter den begründeten Erwartungen der Marktteilnehmer vor des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine hinsichtlich des durchschnittlichen Strompreisniveaus während der Tageszeiten, zu denen die Stromnachfrage am höchsten war, liegen. Bis Februar 2022 lagen die erwarteten durchschnittlichen Preisspitzen auf dem Stromgroßhandelsmarkt der Union in den vergangenen Jahrzehnten durchgehend deutlich unter 180 EUR pro MWh, und das trotz der Preisunterschiede in den verschiedenen Regionen der Union. Da die ursprüngliche Investitionsentscheidung der Marktteilnehmer auf der Erwartung beruhte, dass die Preise im Durchschnitt unter dem Niveau der Spitzenzeiten liegen würden, entspricht die Obergrenze für Markterlöse bei 180 EUR pro MWh einem Preisniveau, das deutlich über den ursprünglichen Markterwartungen liegt. Damit die Obergrenze für Markterlöse nicht der ursprünglichen Bewertung der Investitionsrentabilität zuwiderläuft, muss eine Marge zu dem von den Investoren vernünftigerweise zu erwartenden Preis hinzugerechnet werden.

(29)

Darüber hinaus ist die Obergrenze für Markterlöse von 180 EUR pro MWh durchweg höher — einschließlich einer angemessenen Marge — als die derzeitigen Stromgestehungskosten für die einschlägigen Erzeugungstechnologien und erlaubt es den betroffenen Erzeugern, ihre Investitions- und Betriebskosten zu decken. Da durch die Obergrenze für Markterlöse eine beträchtliche Marge zwischen den zu erwartenden Stromgestehungskosten und der Obergrenze für Markterlöse bleibt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Investitionen in neue inframarginale Kapazitäten beeinträchtigt.

(30)

Um erhebliche Auswirkungen auf die ursprünglich zu erwartende Rentabilität eines Vorhabens zu verhindern, sollte die Obergrenze für Markterlöse nur für Markterlöse und nicht für die gesamten Erzeugungserlöse (einschließlich anderer potenzieller Einnahmequellen wie Einspeiseprämien) gesetzt werden. Unabhängig davon, in welcher vertraglichen Form der Stromhandel stattfindet, sollte die Obergrenze für Markterlöse nur für realisierte Markterlöse gelten. Dies ist notwendig, um Erzeugern nicht zu schaden, die von den derzeit hohen Strompreisen nicht tatsächlich profitieren, da sie ihre Erlöse gegen Preisschwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt abgesichert haben. Soweit bestehende oder künftige vertragliche Verpflichtungen wie Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom oder andere Arten von Strombezugsverträgen oder Forward Hedges Markterlöse aus der Stromerzeugung bis zur Höhe der Obergrenze für Markterlöse einbringen, sollten diese Erlöse von dieser Verordnung nicht berührt werden. Die Maßnahme zur Einführung der Obergrenze für Markterlöse sollte Marktteilnehmer demnach nicht davon abhalten, solche vertraglichen Verpflichtungen einzugehen.

(31)

Es mag zwar effizienter sein, die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung der Transaktionen anzuwenden; dies ist jedoch unter Umständen — beispielsweise aufgrund der unterschiedlichen Organisation der Stromgroßhandelsmärkte in den Mitgliedstaaten und der unterschiedlichen Zeiträume — nicht immer möglich. Um nationalen Besonderheiten Rechnung zu tragen und die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf nationaler Ebene zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob sie die Obergrenze entweder bei der Abwicklung des Stromaustauschs oder danach anwenden möchten. Zudem sollte es weiterhin bei den Mitgliedstaaten liegen, ob sie Unterstützungsmaßnahmen für Stromendkunden vorfinanzieren und die Markterlöse zu einem späteren Zeitpunkt erheben. Die Kommission sollte für die Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieser Maßnahme herausgeben.

(32)

Die Obergrenze für Markterlöse sollte für Technologien gelten, deren Grenzkosten unter der Obergrenze für Markterlöse liegen, wie beispielsweise Wind-, Solar-, Kernenergie oder Braunkohle.

(33)

Die Obergrenze für Markterlöse sollte nicht für Technologien mit hohen Grenzkosten im Zusammenhang mit dem Preis der für die Stromerzeugung erforderlichen Brennstoffe wie Gas- und Steinkohlekraftwerke gelten, da deren Betriebskosten deutlich über der Obergrenze für Markterlöse liegen würden und die Anwendung dieser Obergrenze ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit gefährden würde. Um die Anreize für eine allgemeine Senkung des Gasverbrauchs zu bewahren, sollte die Obergrenze für Markterlöse auch nicht für Technologien gelten, die in direktem Wettbewerb mit Gaskraftwerken stehen, um Flexibilität im Stromnetz zu gewährleisten und ihnen die Möglichkeit zu bieten, ihren Strom auf den Strommärkten auf Grundlage ihrer Opportunitätskosten wie Laststeuerungs- und Speicherungskosten anzubieten.

(34)

Die Obergrenze für Markterlöse sollte nicht für Technologien gelten, bei denen anstatt Erdgas Ersatzbrennstoffe wie Biomethan verwendet werden, um die Umrüstung bestehender Gaskraftwerke im Einklang mit den REPowerEU-Zielen, die insbesondere in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 zum REPowerEU-Plan (im Folgenden „REPowerEU-Plan“) gesetzt wurden, nicht zu gefährden.

(35)

Um die Anreize für die Entwicklung innovativer Technologien zu bewahren, sollte die Obergrenze für Markterlöse nicht für Demonstrationsvorhaben gelten.

(36)

In einigen Mitgliedstaaten sind die Erlöse einiger Erzeuger bereits durch staatliche und öffentliche Maßnahmen wie Einspeisetarife oder zweiseitige Differenzverträge begrenzt. Diese Erzeuger profitieren nicht von höheren Erlösen durch den jüngsten Anstieg der Strompreise. Daher sollten bestehende Erzeuger, die derartigen, nicht als Reaktion auf die derzeitige Energiekrise ergriffenen staatlichen Maßnahmen unterliegen, von der Anwendung der Obergrenze für Markterlöse ausgenommen werden. Ebenso sollte die Obergrenze für Markterlöse nicht für Erzeuger gelten, deren Markterlöse anderen behördlichen Regulierungsmaßnahmen unterliegen, in deren Rahmen Erlöse direkt an Verbraucher weitergegeben werden.

(37)

Um eine wirksame Durchsetzung der Obergrenze für Markterlöse zu gewährleisten, sollten die Erzeuger, Vermittler und einschlägigen Marktteilnehmer den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern die erforderlichen Daten zur Verfügung stellen. Da die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Durchsetzung der Obergrenze für Markterlöse für eine Vielzahl einzelner Transaktionen sicherstellen müssen, sollten diese Behörden die Möglichkeit haben, für die Berechnung der Obergrenze für Markterlöse auf angemessene Schätzungen zurückzugreifen.

(38)

In Situationen, in denen sich die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf die für Marktteilnehmer bestehenden Anreize zur Bereitstellung von Regelarbeit oder Redispatching und Countertrading auswirken kann, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, diese Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von Strom auf dem Regelarbeitsmarkt und aus dem finanziellen Ausgleich für Redispatching und Countertrading nicht anzuwenden.

(39)

Um Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Obergrenze für Markterlöse so festzulegen, dass die Stromerzeuger 10 % der Überschusserlöse oberhalb der Obergrenze für Markterlöse einbehalten können.

(40)

Da sich der Stromerzeugungsmix und die Kostenstruktur von Erzeugungsanlagen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark unterscheiden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen nationale Krisenmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen.

(41)

Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, die Erlöse der Erzeuger, für die die Obergrenze für Markterlöse gilt, weiter zu begrenzen und für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festzulegen, da deren Preis in einigen Mitgliedstaaten deutlich unter dem Preis der marginalen Technologien liegen kann. Um Rechtssicherheit sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten auch nationale Krisenmaßnahmen beibehalten oder einführen dürfen, durch die die Markterlöse von Erzeugern begrenzt werden, für die die unionsweite Obergrenze für Markterlöse nicht gilt.

(42)

Um die Versorgungssicherheit sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten für Erzeuger, die sonst der unionsweiten Obergrenze für Markterlöse unterliegen würden, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen können, wenn deren Investitions- und Betriebskosten über der unionsweiten Obergrenze für Markterlöse liegen.

(43)

Die verstärkten gebotszonenübergreifenden Handelsströme aufgrund krisenbedingt hoher Preisunterschiede zwischen diesen Zonen haben in einigen Mitgliedstaaten zu einem erheblichen Anstieg der Engpasserlöse geführt. Engpasserlöse sollten weiterhin so zugeteilt werden, dass sie der Verwirklichung der vorrangigen Ziele gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) dienen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen und unter der Kontrolle ihrer Regulierungsbehörden sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit erhalten, die übrigen Überschusserlöse direkt an die Stromendkunden zu verteilen, statt sie ausschließlich für die in Artikel 19 Absatz 3 jener Verordnung genannten Zwecke zu verwenden.

(44)

Da aufgrund ihrer jeweiligen Abhängigkeit von Stromeinfuhren aus anderen Ländern nicht alle Mitgliedstaaten ihre Endkunden in gleichem Maße durch die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse unterstützen können, müssen Mitgliedstaaten mit Nettostromeinfuhren von 100 % oder mehr Vereinbarungen schließen können, um die Überschusserlöse im Geiste der Solidarität mit dem wichtigsten Ausfuhrmitgliedstaat zu teilen. Zu derartigen Solidaritätsvereinbarungen werden die Mitgliedstaaten insbesondere ermutigt, um unausgewogenen Handelsbeziehungen Rechnung zu tragen.

(45)

Die Geschäfts- und Handelspraktiken und der Rechtsrahmen im Stromsektor unterscheiden sich deutlich vom Sektor für fossile Brennstoffe. Da mit der Obergrenze für Markterlöse das Marktergebnis nachgebildet werden soll, das die Erzeuger hätten erwarten können, wenn die globalen Lieferketten seit Februar 2022 normal und ohne Störungen bei den Gaslieferungen funktionieren würden, muss die Maßnahme für Stromerzeuger auf die Erlöse aus der Stromerzeugung angewandt werden. Umgekehrt muss der befristete Solidaritätsbeitrag, da er auf die Rentabilität von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union abzielt, die im Vergleich zu den Vorjahren erheblich zugenommen hat, auf deren Gewinne angewandt werden.

(46)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Überschusserlöse aus der Anwendung der Obergrenze für Markterlöse im Bereich der Stromerzeugung an die Stromendkunden weitergegeben werden, um die Auswirkungen außergewöhnlich hoher Strompreise abzufedern. Die Überschusserlöse sollten an die Kunden — sowohl Haushalte als auch Unternehmen — weitergegeben werden, die von den hohen Strompreisen besonders betroffen sind. Ohne die vorgeschlagenen Maßnahmen besteht die Gefahr, dass nur die wohlhabenderen Mitgliedstaaten über die Mittel zum Schutz ihrer Verbraucher verfügen und es zu erheblichen Verzerrungen auf dem Binnenmarkt kommt.

(47)

Die Einnahmen aus der Obergrenze sollten Mitgliedstaaten helfen, Maßnahmen wie Einkommenstransfers, Rechnungsrabatte, Ausgleichsleistungen für Erzeuger, die unterhalb der Kosten liefern, sowie Investitionen zu finanzieren, die zu einer strukturellen Senkung des Verbrauchs führen würden, insbesondere des Verbrauchs von Strom aus fossilen Brennstoffen. Wird gewerblichen Kunden Unterstützung gewährt, so sollten diese darauf hinarbeiten, in Dekarbonisierungstechnologien wie erneuerbare Energien zu investieren, beispielsweise im Rahmen von Strombezugsverträgen oder durch Direktinvestitionen in die Erzeugung erneuerbarer Energien, oder Investitionen in die Energieeffizienz tätigen.

(48)

Öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise sind grundsätzlich eine marktverzerrende Maßnahme. Derartige Eingriffe dürfen daher nur als gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen vorgenommen werden und sollten besonderen Bedingungen unterliegen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 sind regulierte Preise derzeit für Haushalte und Kleinstunternehmen möglich sowie — und das selbst zu Preisen unterhalb der Kosten — für von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Kunden. Angesichts des derzeitigen außergewöhnlichen Anstiegs der Strompreise sollte das Instrumentarium möglicher Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Verbraucher vorübergehend erweitert werden, indem die Möglichkeit geschaffen wird, regulierte Preise auch für KMU einzuführen und regulierte Preise auch unterhalb der Kosten festzusetzen. Diese Ausweitung der Maßnahmen könnte über die Obergrenze für Markterlöse finanziert werden.

(49)

Wenn sie unterhalb der Kosten liegen, dürfen regulierte Endkundenpreise zu keiner Diskriminierung von Versorgern führen oder diesen unfaire Kosten auferlegen. Unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sollten die Versorger daher angemessene Ausgleichsleistungen für die Kosten erhalten, die ihnen bei der Versorgung zu regulierten Preisen entstehen. Die Kosten für regulierte Preise unterhalb der Kosten sollten aus den Einnahmen aus der Anwendung der Obergrenze für Markterlöse finanziert werden. Um zu vermeiden, dass durch solche Maßnahmen die Nachfrage nach Strom zunimmt, und gleichzeitig den Energiebedarf der Verbraucher weiterhin zu decken, sollten die unterhalb der Kosten liegenden regulierten Preise nur eine begrenzte Menge des Verbrauchs abdecken. Regelungen über Versorger letzter Instanz und die Wahl des Versorgers letzter Instanz durch die Mitgliedstaaten sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(50)

Aufgrund der plötzlichen und unvorhersehbaren Umstände des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, des geringeren Energieangebots und der steigenden Nachfrage durch die Rekordtemperaturen sind die Gewinne der Unternehmen und Betriebsstätten der Union, die mindestens 75 % ihres Umsatzes im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich erzielen, deutlich angestiegen, ohne dass diese ihre Kostenstruktur wesentlich verändert oder ihre Investitionen erhöht hätten.

(51)

Der befristete Solidaritätsbeitrag sollte als Umverteilungsmaßnahme dienen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Unternehmen, die infolge der unerwarteten Umstände Überschussgewinne erzielt haben, proportional zur Bewältigung der Energiekrise auf dem Binnenmarkt beitragen.

(52)

Als Grundlage für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags dienen die nach bilateralen Verträgen oder dem nationalen Steuerrecht der Mitgliedstaaten für das am oder nach dem 1. Januar 2022 und/oder 1. Januar 2023 beginnende Haushaltsjahr und während der gesamten Dauer des betreffenden Haushaltsjahrs ermittelten steuerpflichtigen Gewinne der in der Union steuerlich ansässigen Unternehmen und Betriebsstätten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich. Mitgliedstaaten, die nur ausgeschüttete Unternehmensgewinne besteuern, sollten den befristeten Solidaritätsbeitrag unabhängig von deren Ausschüttung auf die berechneten Gewinne anwenden. Das Haushaltsjahr wird nach den im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften bestimmt.

(53)

Nur Gewinne aus dem Jahr 2022 und/oder 2023, die mehr als 20 % über den durchschnittlichen steuerpflichtigen Gewinnen aus den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren liegen, sollten dem Solidaritätsbeitrag unterliegen.

(54)

Durch diesen Ansatz würde sichergestellt, dass der Teil der Gewinnspanne, der nicht auf die unvorhersehbaren Entwicklungen auf den Energiemärkten infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zurückzuführen ist, von den betreffenden Unternehmen und Betriebsstätten der Union, einschließlich in energieintensiven Branchen, für zukünftige Investitionen oder zur Gewährleistung ihrer Finanzstabilität in der anhaltenden Energiekrise genutzt werden kann. Dieser Ansatz zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage würde gewährleisten, dass der Solidaritätsbeitrag in den verschiedenen Mitgliedstaaten verhältnismäßig ist. Gleichzeitig sollte mit der Festlegung eines Mindestsatzes sichergestellt werden, dass der Solidaritätsbeitrag fair und verhältnismäßig ist. Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, für ihren Solidaritätsbeitrag einen höheren Satz als 33 % anzuwenden. Dadurch sollten die betreffenden Mitgliedstaaten den bevorzugten Satz, den sie im Rahmen ihrer nationalen Rechtssysteme für annehmbar und angemessen halten, festlegen können.

(55)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die uneingeschränkte Anwendung des in dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeitrags sicherzustellen, und sollten im nationalen Recht die erforderlichen Anpassungen veranlassen, um insbesondere die rechtzeitige Erhebung des Solidaritätsbeitrags zu gewährleisten — auch auf der Grundlage von Nettoerlösen, mit denen der Solidaritätsbeitrag verrechnet werden kann —, um der Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit des Solidaritätsbeitrags Rechnung zu tragen oder der Behandlung von Verlusten in früheren Haushaltsjahren Rechnung zu tragen, damit die kürzeren Haushaltsjahre bei 2022 und/oder 2023 gegründeten Unternehmen oder bei Unternehmensumstrukturierungen oder -fusionen für die Zwecke der Berechnung des Solidaritätsbeitrags einheitlich behandelt werden.

(56)

Der Solidaritätsbeitrag sollte eingesetzt werden für i) finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Endkunden und insbesondere für schutzbedürftige Haushalte zur Abfederung der Auswirkungen der hohen Energiepreise; ii) finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs; iii) finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen in energieintensiven Branchen und iv) finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zum Ausbau der Energieautonomie der Union. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem einen Teil der Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag für die gemeinsame Finanzierung verwenden können. Diese Maßnahmen erfordern ein hohes Maß an Flexibilität, um den Haushaltsverfahren der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(57)

Die Verwendung der Einnahmen für diese Zwecke zeigt, dass der Solidaritätsbeitrag als außerordentliche und befristete Maßnahme darauf abzielt, die negativen Auswirkungen der Energiekrise für Haushalte und Unternehmen unionsweit zu vermindern und abzufedern sowie gleichzeitig den Binnenmarkt zu schützen und der Gefahr einer weiteren Fragmentierung entgegenzuwirken. Die rasant ansteigenden Energiepreise wirken sich auf alle Mitgliedstaaten aus. Angesichts der Unterschiede in ihren jeweiligen Energiemixes sind jedoch nicht alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betroffen und nicht alle verfügen über denselben haushaltspolitischen Spielraum, um die erforderlichen Schutzmaßnahmen für schutzbedürftige Haushalte und Unternehmen zu ergreifen. Ohne eine Maßnahme der Union wie einen Solidaritätsbeitrag besteht ein hohes Risiko von Störungen auf dem Binnenmarkt und einer weiteren Fragmentierung des Binnenmarkts, die angesichts der Integration der Energiemärkte und der Wertschöpfungsketten allen Mitgliedstaaten schaden würde. Es ist auch eine Frage der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, die Energiearmut und sozialen Folgen der Energiekrise zu bekämpfen, insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmer in besonders exponierten Branchen. Für eine größtmögliche Wirkung sollten die Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag koordiniert und/oder über die Finanzierungsinstrumente der Union solidarisch eingesetzt werden.

(58)

Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen gezielt auf die schutzbedürftigsten Haushalte und Unternehmen ausrichten, die von den rasant ansteigenden Energiepreisen am stärksten betroffen sind. Dadurch würde der Preisanreiz zur Senkung der Energienachfrage und für Energieeinsparungen beibehalten. Darüber hinaus würde sich eine Ausrichtung auf die schutzbedürftigsten Haushalte mit Liquiditätsengpässen angesichts der hohen Konsumneigung dieser Gruppe von Haushalten durch die Vermeidung einer übermäßigen Verdrängung der Ausgaben für nichtenergetische Güter positiv auf den Gesamtverbrauch auswirken. Außerdem sollten die Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag zur Förderung der Senkung des Energieverbrauchs eingesetzt werden. Diesbezüglich sollten diese Einnahmen beispielsweise für Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung verwendet werden, mit denen die Energiebezugskosten für Endkunden bei bestimmten Energieverbrauchsmengen gesenkt oder Investitionen von Endkunden — sowohl schutzbedürftigen Haushalten als auch Unternehmen — in erneuerbare Energien, Energieeffizienz oder andere Dekarbonisierungstechnologien gefördert werden. Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag sollten auch zur finanziellen Unterstützung von Unternehmen in energieintensiven Branchen sowie in Regionen eingesetzt werden, die auf diese Branchen angewiesen sind. Die Kosten in energieintensiven Branchen wie der Düngemittelindustrie steigen aufgrund der rasant steigenden Energiepreise derzeit sprunghaft an. Die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen müssen von den Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz oder andere Dekarbonisierungstechnologien abhängig gemacht werden. Darüber hinaus sollten Maßnahmen, durch die die Union mehr Autonomie im Energiebereich erlangt, mit Investitionen gemäß den in der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2022 mit dem Titel „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie“ (im Folgenden „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen“) und im REPowerEU-Plan gesetzten Zielen unterstützt werden, und zwar insbesondere in Projekte mit grenzüberschreitender Dimension.

(59)

Die Mitgliedstaaten könnten auch entscheiden, einen Teil der Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag für die gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen zu verwenden, mit denen die negativen Auswirkungen der Energiekrise verringert werden sollen und die unter anderem den Beschäftigungsschutz und die Umschulung und Weiterqualifizierung der Arbeitskräfte oder die Förderung von Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien — auch im Rahmen von grenzüberschreitenden Projekten — umfassen können. Unter die gemeinsame Finanzierung fallen sowohl die vorhabenbasierte Kostenteilung zwischen Mitgliedstaaten als auch die Mobilisierung von Mitteln über ein Unionsinstrument, bei der die Mitgliedstaaten dem Unionshaushalt solidarisch und freiwillig Mittel zuweisen.

(60)

Eine regelmäßige und wirksame Überwachung und Berichterstattung an die Kommission sind von entscheidender Bedeutung, um die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Ziele zur Nachfragesenkung, der Umsetzung der Obergrenze für Markterlöse, der Verwendung der Überschusserlöse und der Anwendung regulierter Preise zu bewerten.

(61)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die Anwendung des Solidaritätsbeitrags in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowie über etwaige Änderungen Bericht erstatten, die sie zu diesem Zweck am nationalen Rechtsrahmen vornehmen, einschließlich zusätzlicher Rechtsvorschriften, die für eine einheitliche Umsetzung des Solidaritätsbeitrags notwendig sein können.

(62)

Sie sollten auch über die Verwendung der Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag Bericht erstatten. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Einnahmen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung einsetzen.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten den in dieser Verordnung festgelegten Solidaritätsbeitrag in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet anwenden, es sei denn, sie haben gleichwertige nationale Maßnahmen erlassen. Das Ziel der nationalen Maßnahme sollte als dem Gesamtziel des nach dieser Verordnung vorgesehenen Solidaritätsbeitrags gleichwertig gelten, wenn es darin besteht, zur Erschwinglichkeit von Energie beizutragen. Eine nationale Maßnahme sollte als Maßnahme gelten, die ähnlichen Vorschriften wie der Solidaritätsbeitrag unterliegt, wenn sie sich auf Tätigkeiten im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich erstreckt und damit eine Bemessungsgrundlage festgelegt, ein Satz vorgesehen sowie sichergestellt wird, dass die mit der nationalen Maßnahme erzielten Einnahmen ähnlichen Zwecken dienen wie der Solidaritätsbeitrag.

(64)

Der Solidaritätsbeitrag und der dafür geltende Rechtsrahmen der Union sollten befristet sein, um der dringenden Ausnahmesituation zu begegnen, die in der Union im Zusammenhang mit den rasant ansteigenden Energiepreisen entstanden ist. Der Solidaritätsbeitrag sollte auf Überschussgewinne aus dem Jahr 2022 und/oder 2023 angewandt werden, um die negativen Auswirkungen der derzeitigen Energiekrise auf Haushalte und Unternehmen zu bewältigen und abzufedern. Die Anwendung des Solidaritätsbeitrags auf das gesamte Haushaltsjahr dürfte es ermöglichen, Überschussgewinne des betreffenden Zeitraums im öffentlichen Interesse zur Abfederung der Folgen der Energiekrise zu nutzen; gleichzeitig bleibt den betreffenden Unternehmen ein angemessenes Maß an Gewinnen erhalten.

(65)

Der Solidaritätsbeitrag sollte nur für das Haushaltsjahr 2022 und/oder das Haushaltsjahr 2023 gelten. Die Kommission sollte bis zum 15. Oktober 2023 und bis zum 15. Oktober 2024 die Lage überprüfen und dem Rat einen Bericht übermitteln, da die Mitgliedstaaten zu diesem Zeitpunkt einen Überblick über die Erhebung des Solidaritätsbeitrags haben werden.

(66)

Sollte ein Mitgliedstaat Schwierigkeiten bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung und insbesondere des befristeten Solidaritätsbeitrags haben, so sollte er gegebenenfalls die Europäische Kommission im Einklang mit Artikel 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) konsultieren.

(67)

Angesichts ihrer strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Lage sowie ihrer physischen Eigenschaften können Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV nicht an die Strommärkte der Union angebunden werden. Sie sollten daher nicht verpflichtet sein, die Bestimmungen über die Senkung des Bruttostromverbrauchs zu Spitzenzeiten und über die Obergrenze für Markterlöse anzuwenden. Außerdem sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Bestimmungen nicht auf Strom anzuwenden, der in kleinen, isolierten Netzen oder kleinen Verbundnetzen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 erzeugt wird. Darüber hinaus wenden Zypern und Malta den Besitzstand der Union im Bereich des Energiebinnenmarkts aufgrund ihrer Besonderheiten nicht in vollem Umfang an. Zypern ist von den transeuropäischen Energienetzen vollständig abgeschnitten, während Malta nur begrenzt an sie angebunden ist. Da sich ein differenzierter Ansatz für diese Mitgliedstaaten nur in begrenztem Maße auf den Energiebinnenmarkt auswirken würde, sollten Zypern und Malta die Bestimmungen über die Senkung ihres Bruttostromverbrauchs in Spitzenzeiten und über die Obergrenze für Markterlöse auf freiwilliger Basis anwenden können. Sollte Zypern beschließen, die Bestimmungen über die Obergrenze für Markterlöse anzuwenden und um die Stabilität seines Elektrizitätssystems zu gewährleisten, sollte es die Obergrenze für Markterlöse zudem nicht auf Strom anwenden müssen, der aus Erdölerzeugnissen erzeugt wird.

(68)

Die Schwankungen der zugrunde liegenden Gaspreise bringen Schwierigkeiten für Energieunternehmen auf den Stromterminmärkten mit sich, insbesondere beim Zugang zu geeigneten Sicherheiten. Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde Fragen im Zusammenhang mit der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und Einschusszahlungen sowie Möglichkeiten zur Begrenzung übermäßiger Tagesvolatilität.

(69)

Darüber hinaus stehen die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen im Einklang mit den ergänzenden und laufenden Arbeiten der Kommission zur langfristigen Marktgestaltung, wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 über kurzfristige Energiemarktinterventionen und langfristige Verbesserungen der Strommarktgestaltung angekündigt wurden, die zusammen mit dem REPowerEU-Plan veröffentlicht wurde.

(70)

Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise, ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen und der Notwendigkeit, so schnell wie möglich zu handeln, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(71)

In Anbetracht des Ausnahmecharakters der Maßnahmen der vorliegenden Verordnung und der Notwendigkeit, diese insbesondere im Winter 2022/2023 anzuwenden, sollte die vorliegende Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

(72)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Notfallmaßnahmen, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise abzumildern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung sind Notfallmaßnahmen festgelegt, um die Auswirkungen der hohen Energiepreise durch außerordentliche, gezielte und zeitlich begrenzte Maßnahmen abzumildern. Ziel dieser Maßnahmen ist es, den Stromverbrauch zu senken, eine Obergrenze für die mit der Stromerzeugung erzielten Markterlöse bestimmter Erzeuger einzuführen und diese Erlöse gezielt an Stromendkunden weiterzuverteilen, Möglichkeiten für die Mitgliedstaaten zu schaffen, mit öffentlichen Eingriffsmaßnahmen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für Haushaltskunden und KMU einzugreifen und Vorschriften für einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einzuführen, um zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Begriffsbestimmungen. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„kleine und mittlere Unternehmen“ oder „KMU“ bezeichnet Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (6);

2.

„Bruttostromverbrauch“ bezeichnet die gesamte Stromversorgung für Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;

3.

„Referenzzeitraum“ bezeichnet die Zeiträume vom 1. November bis zum 31. März in den fünf aufeinander folgenden Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, beginnend mit dem Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2018;

4.

„Spitzenzeiten“ bezeichnet die jeweiligen Tagesstunden, in denen auf der Grundlage der Prognosen von Übertragungsnetzbetreibern und gegebenenfalls nominierten Strommarktbetreibern die Day-Ahead-Stromgroßhandelspreise voraussichtlich am höchsten sind, der Bruttostromverbrauch voraussichtlich am höchsten ist oder der Bruttoverbrauch von Strom, der nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erzeugt wird, voraussichtlich am höchsten ist;

5.

„Markterlöse“ bezeichnet die realisierten Erträge, die ein Erzeuger für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung;

6.

„Abwicklung“ bezeichnet eine zwischen Gegenparteien geleistete und empfangene Zahlung, gegebenenfalls gegen Lieferung und Erhalt von Strom, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenparteien aus einer oder mehreren Clearing-Transaktionen;

7.

„zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

8.

„Vermittler“ bezeichnet Unternehmen, die auf isolierten, nicht mit anderen Mitgliedstaaten verbundenen Stromgroßhandelsmärkten von Mitgliedstaaten mit einheitsbasierten Geboten tätig sind und die von der Regulierungsbehörde ermächtigt wurden, im Namen des Erzeugers am Markt teilzunehmen, mit Ausnahme von Unternehmen, die die Überschusserlöse direkt an die Stromendkunden weitergeben;

9.

„Überschusserlöse“ bezeichnet eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 EUR je MWh Strom gemäß Artikel 6 Absatz 1;

10.

„Abfall“ bezeichnet gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

11.

„Abhängigkeit von Nettoeinfuhren“ bezeichnet die Differenz zwischen den gesamten Stromeinfuhren und den gesamten Stromausfuhren als prozentualer Anteil an der gesamten Bruttostromerzeugung in einem Mitgliedstaat, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;

12.

„Haushaltsjahr“ bezeichnet ein Steuerjahr, ein Kalenderjahr oder einen anderen für Steuerzwecke geeigneten Zeitraum gemäß nationalem Recht;

13.

„Endkunde“ bezeichnet einen Kunden, der Energie für den Eigenverbrauch bezieht;

14.

„Stromendkunde“ bezeichnet einen Kunden, der Strom für den Eigenverbrauch bezieht;

15.

„Unternehmen der Union“ bezeichnet ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das nach dem Steuerrecht dieses Mitgliedstaats für Steuerzwecke als in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt und nicht gemäß einem mit einem Drittstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Union steuerlich ansässig gilt;

16.

„Betriebsstätte“ bezeichnet eine feste Geschäftseinrichtung, die in einem Mitgliedstaat gelegen ist und durch die die Tätigkeit eines in einem anderen Staat niedergelassenen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach nationalem Recht steuerpflichtig sind;

17.

„im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union“ bezeichnet Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die mindestens 75 % ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen;

18.

„Überschussgewinne“ bezeichnet die nach den nationalen Steuervorschriften im Haushaltsjahr 2022 und/oder im Haushaltsjahr 2023 und während der gesamten Dauer des betreffenden Haushaltsjahrs ermittelten steuerpflichtigen Gewinne aus Tätigkeiten von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die in den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen;

19.

„Solidaritätsbeitrag“ bezeichnet eine befristete Maßnahme in Bezug auf Überschussgewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union, mit dem Ziel, außergewöhnliche Preisentwicklungen auf den Energiemärkten für Mitgliedstaaten, Verbraucher und Unternehmen abzumildern;

20.

„Engpasserlösüberschüsse“ bezeichnet die übrigen Einnahmen, die nach Zuteilung der Engpasserlöse im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten vorrangigen Zielen nicht verwendet werden;

21.

„erlassene gleichwertige nationale Maßnahme“ bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2022 erlassene und veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsmaßnahme, die zur Erschwinglichkeit von Energie beiträgt.

KAPITEL II

Maßnahmen in Bezug auf den Strommarkt

Abschnitt 1

Nachfragesenkung

Artikel 3

Senkung des Bruttostromverbrauchs

(1)   Die Mitgliedstaaten streben die Umsetzung von Maßnahmen an, mit denen ihr monatlicher Gesamtbruttostromverbrauch gegenüber dem durchschnittlichen Bruttostromverbrauch in den entsprechenden Monaten des Referenzzeitraums um 10 % gesenkt wird.

(2)   Bei der Berechnung der Mengen, um die der Bruttostromverbrauch gesenkt wurde, können die Mitgliedstaaten dem erhöhten Bruttostromverbrauch Rechnung tragen, der sich aus der Verwirklichung der angestrebten Senkung der Gasnachfrage und den allgemeinen Elektrifizierungsbemühungen zur schrittweisen Abkehr von fossilen Brennstoffen ergibt.

Artikel 4

Senkung des Bruttostromverbrauchs zu Spitzenzeiten

(1)   Jeder Mitgliedstaat ermittelt Spitzenzeiten, die insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 entsprechen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat senkt seinen Bruttostromverbrauch während der ermittelten Spitzenzeiten. Die Senkung während der ermittelten Spitzenzeiten beträgt durchschnittlich mindestens 5 % pro Stunde. Das Ziel für die Senkung wird als Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttostromverbrauch für die ermittelten Spitzenzeiten und dem Bruttostromverbrauch berechnet, den die Übertragungsnetzbetreiber gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde prognostiziert haben, ohne die Auswirkungen der Maßnahmen zu berücksichtigen, die ergriffen wurden, um das in diesem Artikel festgelegte Ziel zu erreichen. Die Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber können historische Daten des Referenzzeitraums enthalten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Spitzenzeiten einen anderen Prozentsatz als den in Absatz 1 genannten als Ziel festzulegen, sofern er sich mindestens auf 3 % der Spitzenzeiten erstreckt und die während jener Spitzenzeiten eingesparte Energie mindestens der Energiemenge entspricht, die mit den Parametern in den Absätzen 1 und 2 eingespart würde.

Artikel 5

Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung

Es steht den Mitgliedstaaten frei, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Bruttostromverbrauchs zu wählen sowie bestehende nationale Maßnahmen auszuweiten, um die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, gezielt, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein, und sie müssen insbesondere sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

Wenn zusätzlich zu den Markterlösen auch ein finanzieller Ausgleich gezahlt wird, muss der Ausgleichsbetrag im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens festgelegt werden;

b)

die Maßnahmen dürfen nur dann einen finanziellen Ausgleich umfassen, wenn dieser Ausgleich für zusätzliche Stromeinsparungen gezahlt wird, die gegenüber dem Verbrauch, der in der betreffenden Stunde ohne Ausschreibung zu erwarten gewesen wäre, erreicht wurden;

c)

sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren und das ordnungsgemäße Funktionieren des Strombinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen;

d)

sie dürfen gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht unangemessen auf bestimmte Kunden oder Kundengruppen, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, beschränkt sein und

e)

sie dürfen den Prozess des Austauschs von Technologien, die fossile Brennstoffe nutzen, durch Technologien, die Strom nutzen, nicht unangemessen behindern.

Abschnitt 2

Obergrenze für Markterlöse und Verteilung der Überschusserlöse und der Engpasserlösüberschüsse an die Stromendkunden

Artikel 6

Verbindliche Obergrenze für Markterlöse

(1)   Die Markterlöse, die Erzeuger für die Stromerzeugung aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzielen, werden auf höchstens 180 EUR je MWh erzeugter Elektrizität begrenzt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse auf alle Markterlöse der Erzeuger und gegebenenfalls der Vermittler, die im Namen von Erzeugern an Stromgroßhandelsmärkten teilnehmen, angewandt wird, unabhängig davon, in welchem Marktzeitraum die Transaktion stattfindet und ob der Strom bilateral oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten treffen wirksame Maßnahmen, um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger gemäß Absatz 2 zu verhindern. Sie stellen insbesondere sicher, dass die Obergrenze für Markterlöse wirksam angewandt wird, wenn Erzeuger unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen, insbesondere wenn sie Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.

(4)   Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob die Obergrenze für Markterlöse zum Zeitpunkt der Abwicklung des Energieaustauschs oder danach angewandt wird.

(5)   Die Kommission gibt für die Mitgliedstaaten Leitlinien für die Durchführung dieses Artikels heraus.

Artikel 7

Anwendung der Obergrenze für Markterlöse auf Stromerzeuger

(1)   Die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 gilt für die mit dem Verkauf von Strom aus folgenden Quellen erzielten Markterlöse:

a)

Windenergie;

b)

Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik);

c)

Erdwärme;

d)

Wasserkraft ohne Speicher;

e)

Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan;

f)

Abfall;

g)

Kernenergie;

h)

Braunkohle;

i)

Erdölerzeugnisse;

j)

Torf.

(2)   Die in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehene Obergrenze für Markterlöse gilt nicht für Demonstrationsprojekte oder für Erzeuger, deren Erlöse pro MWh erzeugten Stroms bereits aufgrund von nicht gemäß Artikel 8 erlassenen staatlichen oder öffentlichen Maßnahmen begrenzt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können insbesondere in Fällen, in denen die Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führt, beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf Stromerzeuger anzuwenden, die Strom mit Anlagen mit einer installierten Kapazität von bis zu 1 MW erzeugen. Die Mitgliedstaaten können — insbesondere, wenn bei Anwendung der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 ein Anstieg der CO2-Emissionen und eine Verringerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen droht — beschließen, diese Obergrenze für Markterlöse nicht auf in Hybridanlagen erzeugten Strom anzuwenden, in denen auch konventionelle Energiequellen zum Einsatz kommen.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nicht auf die Erlöse aus dem Verkauf von Strom auf dem Regelleistungsmarkt und aus dem Ausgleich für Redispatching und Countertrading anzuwenden.

(5)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Obergrenze für Markterlöse nur auf 90 % der die Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 überschreitenden Markterlöse anzuwenden.

(6)   Erzeuger, Vermittler und relevante Marktteilnehmer sowie gegebenenfalls Netzbetreiber stellen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls den Netzbetreibern und nominierten Strommarktbetreibern unabhängig von dem Marktzeitraum, in dem die Transaktion stattfindet, und davon, ob der Strom bilateral, unternehmensintern oder auf einem zentralen Markt gehandelt wird, alle für die Anwendung von Artikel 6 erforderlichen Daten, auch über den erzeugten Strom und die damit verbundenen Markterlöse, zur Verfügung.

Artikel 8

Nationale Krisenmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten können

a)

Maßnahmen aufrechterhalten oder einführen, durch die die Markterlöse der Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann, und durch die die Markterlöse anderer Marktteilnehmer, einschließlich im Stromhandel tätiger Marktteilnehmer, weiter begrenzt werden;

b)

für Erzeuger, die Strom aus den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, eine höhere Obergrenze für Markterlöse festlegen, wenn deren Investitions- und Betriebskosten die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegte Obergrenze überschreiten;

c)

nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus nicht in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen erzeugen, beibehalten oder einführen;

d)

für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle erzeugtem Strom eine gesonderte Obergrenze festlegen;

e)

auf Wasserkraftanlagen, die durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d nicht erfasst werden, eine Obergrenze für Markterlöse anwenden, oder Maßnahmen für diese Anlagen beibehalten oder einführen, durch die deren Markterlöse weiter begrenzt werden, wobei auch zwischen Technologien unterschieden werden kann.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gilt im Einklang mit dieser Verordnung Folgendes: Sie

a)

sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;

b)

dürfen Investitionssignale nicht gefährden;

c)

stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind;

d)

dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren und insbesondere keine Auswirkungen auf die Einsatzreihenfolge (Merit Order) und die Preisbildung auf dem Großhandelsmarkt haben;

e)

sind mit dem Unionsrecht vereinbar.

Artikel 9

Verteilung der Engpasserlösüberschüsse aus der Zuweisung zonenübergreifender Kapazität

(1)   Abweichend von den Unionsvorschriften über Engpasserlöse können die Mitgliedstaaten die Engpasserlösüberschüsse aus der Zuweisung zonenübergreifender Kapazität dazu verwenden, Maßnahmen zur Unterstützung von Stromendkunden im Sinne von Artikel 10 zu finanzieren.

(2)   Die Verwendung der Engpasserlösüberschüsse gemäß Absatz 1 unterliegt der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats.

(3)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über die Verwendung von Engpasserlösüberschüssen gemäß Absatz 1 innerhalb eines Monats nach dem Tag des Erlasses der einschlägigen nationalen Maßnahme.

Artikel 10

Verteilung der Überschusserlöse

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein und dürfen der Verpflichtung zur Senkung des Bruttostromverbrauchs gemäß den Artikeln 3 und 4 nicht entgegenwirken.

(3)   Wenn die Erlöse, die direkt durch Anwendung der Obergrenze für Markterlöse im Hoheitsgebiet erzielt werden, und die Erlöse, die indirekt aus grenzüberschreitenden Vereinbarungen erzielt werden, nicht ausreichen, um die Stromendkunden angemessen zu unterstützen, können die Mitgliedstaaten zu demselben Zweck und denselben Bedingungen andere geeignete Mittel, beispielsweise Haushaltsmittel, einsetzen.

(4)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen können beispielsweise Folgendes umfassen:

a)

Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für Stromendkunden für die Senkung ihres Stromverbrauchs, unter anderem durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung;

b)

direkte Überweisungen an Stromendkunden, auch in Form proportionaler Senkungen der Netztarife;

c)

einen Ausgleich für Versorger, die nach einem staatlichen oder öffentlichen Eingriff in die Preisfestsetzung gemäß Artikel 13 ihre Kunden zu einem Preis unterhalb der Kosten mit Strom beliefern müssen;

d)

Senkung der Strombezugskosten der Stromendkunden, auch für eine begrenzte Menge des verbrauchten Stroms;

e)

Förderung von Investitionen von Stromendkunden in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

Artikel 11

Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten

(1)   In Fällen, in denen die Abhängigkeit eines Mitgliedstaats von Nettoeinfuhren 100 % oder mehr beträgt, schließen der Einfuhrmitgliedstaat und der wichtigste Ausfuhrmitgliedstaat bis zum 1. Dezember 2022 eine Vereinbarung über die angemessene Aufteilung der Überschusserlöse. Solche Vereinbarungen können alle Mitgliedstaaten im Geiste der Solidarität schließen, wobei sich die Vereinbarungen auch auf Einnahmen aus nationalen Krisenmaßnahmen gemäß Artikel 8, einschließlich Stromhandelstätigkeiten, erstrecken können.

(2)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten während des gesamten Verhandlungsprozesses und fördert und erleichtert den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

Abschnitt 3

Maßnahmen in Bezug auf Endkunden

Artikel 12

Vorübergehende Ausweitung öffentlicher Eingriffe in die Strompreisfestsetzung auf KMU

Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für KMU vornehmen. Diese öffentlichen Eingriffe müssen

a)

den Jahresverbrauch des Begünstigten in den letzten fünf Jahren berücksichtigen und einen Anreiz zur Nachfragesenkung bieten;

b)

den in Artikel 5 Absätze 4 und 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Bedingungen entsprechen;

c)

soweit relevant, die in Artikel 13 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 13

Vorübergehende Möglichkeit zur Festsetzung der Strompreise unterhalb der Kosten

Abweichend von den Vorschriften der Union über öffentliche Eingriffe in die Preisfestsetzung können die Mitgliedstaaten bei öffentlichen Eingriffen in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 12 der vorliegenden Verordnung ausnahmsweise und vorübergehend einen Preis für die Stromversorgung festsetzen, der unter den Kosten liegt, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Maßnahme bezieht sich auf eine begrenzte Verbrauchsmenge und umfasst einen Anreiz zur Nachfragesenkung;

b)

sie diskriminiert nicht zwischen Versorgern;

c)

die Versorger erhalten einen Ausgleich für die Lieferung von Strom unterhalb der Kosten; und

d)

alle Versorger können auf derselben Grundlage Angebote zum Preis für die Stromversorgung unterbreiten, der unter den Kosten liegt.

KAPITEL III

Maßnahme in Bezug auf den Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich

Artikel 14

Unterstützung von Endkunden durch einen befristeten Solidaritätsbeitrag

(1)   Sofern Mitgliedstaaten keine gleichwertigen nationalen Maßnahmen erlassen haben, unterliegen Überschussgewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union einem befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass erlassene gleichwertige nationale Maßnahmen ähnlichen Zielen dienen und vergleichbaren Vorschriften unterliegen wie der befristete Solidaritätsbeitrag im Rahmen dieser Verordnung und dass mit ihnen mit den geschätzten Einnahmen aus dem Solidaritätsbeitrag vergleichbare oder höhere Einnahmen erzielt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2022 Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrags.

Artikel 15

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags

Der befristete Solidaritätsbeitrag für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union, einschließlich jener, die Teil einer lediglich zu Steuerzwecken konsolidierten Gruppe sind, wird auf der Grundlage der steuerpflichtigen Gewinne berechnet, die nach den nationalen Steuervorschriften im Haushaltsjahr 2022 und/oder im Haushaltsjahr 2023 und während der gesamten Dauer des betreffenden Haushaltsjahrs ermittelt wurden und mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen, die gemäß den nationalen Steuervorschriften in den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren ermittelt wurden. Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne in diesen vier Haushaltsjahren negativ, so beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags null.

Artikel 16

Satz für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags

(1)   Der für die Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags geltende Satz beträgt mindestens 33 % der in Artikel 15 genannten Bemessungsgrundlage.

(2)   Der befristete Solidaritätsbeitrag wird zusätzlich zu den nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats geltenden regelmäßigen Steuern und Abgaben erhoben.

Artikel 17

Verwendung der Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag

(1)   Die Mitgliedstaaten verwenden die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag mit ausreichend rechtzeitiger Wirkung für folgende Zwecke:

a)

gezielte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für Endkunden, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, um die Auswirkungen hoher Energiepreise abzumildern;

b)

finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs, z. B. durch Auktionen oder Ausschreibungen zur Nachfragesenkung, Verringerung der Energiebezugskosten von Endkunden für bestimmte Verbrauchsmengen, Förderung von Investitionen von Endkunden in erneuerbare Energien sowie von strukturellen Investitionen in Energieeffizienz oder in andere Dekarbonisierungstechnologien;

c)

finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen in energieintensiven Branchen, sofern sie an die Bedingung geknüpft werden, Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz oder andere Dekarbonisierungstechnologien zu tätigen;

d)

finanzielle Unterstützungsmaßnahmen zur Weiterentwicklung der Energieautonomie, insbesondere Investitionen gemäß den Zielen des REPowerEU-Plans und des „REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen“, wie Projekte mit grenzüberschreitender Dimension;

e)

die Mitgliedstaaten können im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten einen Teil der Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag für die gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen vorsehen, um die negativen Auswirkungen der Energiekrise zu verringern, einschließlich Unterstützung für den Schutz von Arbeitsplätzen und für die Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften, oder um Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien, einschließlich grenzüberschreitender Projekte, sowie in den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) zu fördern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein.

Artikel 18

Zeitliche Begrenzung des Solidaritätsbeitrags

Der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung anzuwendende Solidaritätsbeitrag ist zeitlich begrenzt. Er gilt nur für Überschussgewinne, die in den in Artikel 15 genannten Haushaltsjahren erwirtschaftet werden.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 19

Überwachung und Durchsetzung

(1)   Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die Umsetzung der in den Artikeln 3 bis 7, 10, 12 und 13 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 1. Dezember 2022 Bericht über die gemäß Artikel 5 geplanten Maßnahmen zur Erreichung der geforderten Nachfragesenkung und die gemäß Artikel 11 geschlossenen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten.

(3)   Bis zum 31. Januar 2023 und erneut bis zum 30. April 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über

a)

die gemäß den Artikeln 3 und 4 erzielte Nachfragesenkung und die zur Erreichung der Senkung gemäß Artikel 5 getroffenen Maßnahmen;

b)

die gemäß Artikel 6 erzielten Überschusserlöse;

c)

die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Artikel 10;

d)

etwaige öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gemäß den Artikeln 12 und 13.

(4)   Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission

a)

bis zum 31. Dezember 2022 über die Einführung des befristeten Solidaritätsbeitrags gemäß Artikel 14 sowie darüber, in welchem(n) Haushaltsjahr(en) sie ihn anwenden werden;

b)

über jede spätere Änderung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung in ihren entsprechenden nationalen Amtsblättern;

c)

über die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 17 innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Einnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei ihnen eingegangen sind;

d)

bis zum 31. Dezember 2022 über die erlassenen gleichwertigen nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 14; innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Einnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten eingegangen sind, legen die Mitgliedstaaten zudem eine Bewertung bezüglich der Höhe der mit diesen erlassenen gleichwertigen nationalen Maßnahmen erzielten Einnahmen und deren Verwendung vor.

Artikel 20

Überprüfung

(1)   Die Kommission überprüft Kapitel II bis zum 30. April 2023 vor dem Hintergrund der allgemeinen Stromversorgungslage und der Strompreise in der Union und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission insbesondere vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, die Höhe der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen der Stromerzeugung, für die diese Obergrenze gilt, zu ändern oder Kapitel II auf sonstige Weise zu ändern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände oder das Funktionieren des Strommarkts in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.

(2)   Die Kommission überprüft Kapitel III bis zum 15. Oktober 2023 und erneut bis zum 15. Oktober 2024 vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage des Sektors für fossile Brennstoffe und der erzielten Überschussgewinne und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung.

Artikel 21

Ausnahmen

(1)   Die Artikel 4 bis 7 gelten nicht für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an den Strommarkt der Union angebunden werden können.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 4 bis 7 nicht auf Strom anzuwenden, der in kleinen, isolierten Netzen oder kleinen Verbundnetzen erzeugt wird.

(3)   Die Artikel 4 bis 7 sind für Zypern und Malta nicht verpflichtend. Wenn Zypern beschließt, die Artikel 4 bis 7 anzuwenden, gilt Artikel 6 Absatz 1 nicht für aus Erdölerzeugnissen erzeugten Strom.

Artikel 22

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Unbeschadet der Verpflichtung, die Verteilung der Überschusserlöse gemäß Artikel 10 sicherzustellen und die Einnahmen aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag gemäß Artikel 17 zu verwenden, sowie unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 genannten Berichterstattungspflicht gilt diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2023 unter den folgenden Bedingungen.

a)

Artikel 4 gilt vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023;

b)

Die Artikel 5 und 10 gelten ab dem 1. Dezember 2022;

c)

Die Artikel 6, 7 und 8 gelten vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023;

d)

Artikel 20 Absatz 2 gilt bis zum 15. Oktober 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BEK


(1)  Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 22).

(2)  ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 18.

(3)  Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom 5. August 2022 über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom 8.8.2022, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).

(5)  Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54).

(6)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(7)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(8)  Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

(9)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).