Mai 2026 |
260510 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Bundeskabinett beschloss am 13. Mai den Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums für ein Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (StromVKG). Es dient der Umsetzung der sogenannten Kraftwerksstrategie (260109), die ursprünglich von der Ampel-Koalition mit Blick auf die Verwendung von Wasserstoff zur Netzregelung angestoßen wurde (220703), dann aber unter der Nachfolgeregierung zum Projekt einer fast nur auf Erdgas-Kraftwerke gestützten Kapazitätsreserve geriet (250706, 251107).
"Damit wurde ein zentraler Meilenstein für die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit in Deutschland erreicht", hieß es in der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums, mit der sich die Ministerin Katherina Reiche (CDU) wieder mal selber kräftig auf die Schulter klopfte. Indessen erwähnte sie nicht, dass sie die Vorschläge des Bundeskartellamts zu einer möglichst wettbewerbsfreundlichen Ausgestaltung des Gesetzes einfach unter den Tisch fallen ließ (dazu mehr weiter unten).
Der nun vorliegende Gesetzentwurf (PDF) sieht vor, einen "Kapazitätsmarkt" für Kraftwerke oder auch Batteriespeicher einzuführen, die ausschließlich der Bereitstellung von Regelenergie zur Deckung der sogenannten Residuallast dienen. Diesen Anlagen wird dann nicht nur die Leistung vergütet, mit der sie im Bedarfsfall für die Deckung der Residuallast sorgen, sondern bereits die bloße Vorhaltung dieser Leistung. Als Residuallast wird die Lücke zwischen dem tatsächlichen Stromverbrauch und der wetterabhängigen Einspeisung aus erneuerbaren Energien bezeichnet. Vor allem geht es um die Absicherung gegen "Dunkelflauten", bei denen die direkte Stromeinspeisung aus Windkraft- und Solaranlagen vorübergehend so stark sinken kann, wie das im Dezember 2024 der Fall war: Wegen Fehlern beim Netzmanagement konnte damals 13 Stunden lang eine durchschnittliche Residuallast von fast 19 Gigawatt nicht mit steuerbaren Kraftwerkskapazitäten abgedeckt werden. Der Grund dafür war, dass diese in ungewöhnlich großem Umfang als "nicht verfügbar" gemeldet waren und auch die "Netzreserve" nicht helfen konnte, weil sie aus rein juristischen Gründen für diesen Zweck nicht eingesetzt werden durfte. Deshalb musste das Defizit mit teuren Stromimporten ausgeglichen werden, wodurch es kurzfristig einen enormen Strompreisanstieg am Spotmarkt gab (241201).
In solchen Fällen sollen künftig die Kraftwerke des neuen "Kapazitätsmarkts" einspringen und für den Ausgleich sorgen. Grundsätzlich ist aber die ständige Anpassung der Stromeinspeisung an den schwankenden Verbrauch ("Last") bei allen Arten des Netzbetriebs notwendig. Sie wird also keineswegs erst durch die fluktuierende Erzeugung von Wind- und Solarstrom erforderlich. Die Netzregelung könnte sogar ebenfalls komplett auf Grünstrom umgestellt werden, sofern man Batteriespeicher (für kürzere Bedarfe) mit Gaskraftwerken (für längere Bedarfe) kombinieren würde, die mit elektrolytisch erzeugtem Wasserstoff betrieben werden. Diese Chance einer intelligenten Netzregelung auf Basis von Grünstrom wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aber nicht verfolgt, sondern allenfalls in eine ferne Zukunft verschoben. Die Ausschreibungsbedingungen für die Teilnahme an dem staatlich subventionierten "Kapazitätsmarkt" sind nämlich so formuliert, dass trotz der demonstrativ behaupteten "Technologieoffenheit" faktisch nur Erdgas-Kraftwerke eine Chance haben, die erst später in geringem Umfang durch Batteriespeicher für kürzere Lastausgleiche ergänzt werden. Dass sie nach § 17 "für den Betrieb mit Wasserstoff vorbereitet" sein müssen, ändert daran nicht viel und ist eher energiepolitische Kosmetik.
Nach Darstellung des Ministeriums werden In einem ersten Schritt nur neue Anlagen im Umfang von 11 Gigawatt steuerbarer Leistung ausgeschrieben. Die Betreiber müssen sich dabei verpflichten, die jeweilige Leistung 15 Jahre lang vorzuhalten. Dabei betreffen die ersten Ausschreibungen im Umfang von 9 Gigawatt nur sogenannte "Langzeitkapazitäten“, die in der Lage sind, auch über einen längeren Zeitraum am Stück Strom bereitzustellen. Diese Voraussetzung erfüllen faktisch nur Gaskraftwerke. Danach folgen Ausschreibungen für neue „Erzeugungskapazitäten“ im Umfang von 2 Gigawatt ohne Langzeitkriterium, also faktisch für Batteriespeicher. In den Jahren 2027 und 2029 sind dann noch weitere Ausschreibungen geplant, an denen sich auch die Betreiber von Bestandsanlagen sowie die Anbieter von "flexibler Nachfrage" beteiligen können.
Der bisherige Markt für Regelenergie honoriert im wesentlichen die tatsächlich abgerufene Leistung. Die Angebote werden dabei auf einer Merit-Order-Liste nach ihrer Preiswürdigkeit bevorzugt, was aber nicht verhinderte, dass Anbieter in der Vergangenheit bis zu 100.000 Euro pro Megawattstunde ergaunern konnten (also 1000 Euro pro Kilowattstunde), bevor die technisch mögliche Obergrenze für den Arbeitspreis auf 10.000 Euro/MWh gesenkt wurde (220101). Außerdem wird für die Leistung des Angebots noch ein vergleichsweise geringer Leistungspreis verlangt, der vom Umfang des Angebots abhängt.
Umgekehrt verhält es sich beim geplanten Kapazitätsmarkt, wo zwar auch ein Arbeitspreis für die Inanspruchnahme bezahlt wird, aber der finanziell viel wichtigere Faktor die vom Staat subventionierte Vorhaltung der Leistung ist. Dieser Kapazitätsmarkt soll den bisherigen Markt für Regelenergie aber nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen.
Größter Anbieter von Sekundär- und Minutenreserve am Markt für Regelenergie war 2022 mit Abstand die Energie-Baden-Württemberg (EnBW), gefolgt von RWE, Vattenfall und Uniper (220209). Verständlicherweise sind es vor allem solche Platzhirsche, die bereits mit den Hufen scharren und sich die zusätzlichen Profitmöglichkeiten in dem neuen Revier nicht entgehen lassen wollen. Sehr deutlich wurde dies im März dieses Jahres, als das Bundeskartellamt in einem internen Brief an das Bundeswirtschaftsministerium vorschlug, bei der geplanten Ausschreibung von Gaskraftwerken an jeden Bewerber höchstens zehn Prozent des Ausschreibungsvolumens zu vergeben, das damals noch mit 10 Gigawatt beziffert wurde (260310).
Für den Kraftwerksbetreiber RWE würde dies bedeuten, dass er sich mit dem Zuschlag für ein Gigawatt Kraftwerksleistung begnügen müsste, obwohl er eigentlich rund drei Gigawatt vorgesehen hat. Prompt leitete das Reiche-Ministerium diesen Brief an RWE mit der Bitte um Stellungnahme weiter. Andere Energiekonzerne wie EnBW, Uniper, Steag und Leag, die sich mit Geboten bis zu zwei Gigawatt ebenfalls an der Ausschreibung beteiligen wollten, hatten dagegen keine solche Bitte um Stellungnahme erhalten und auch keine diesbezüglichen Forderungen erhoben. Der RWE-Konzern reagierte mit einem Positionspapier, in dem er die Limitierung nicht nur ablehnte, sondern zusätzlich Forderungen zur Gestaltung des Ausschreibungs-Designs erhob, die seine Pläne begünstigen würden. EnBW und Leag wollten sich ebenfalls keine Beschränkungen auferlegen lassen. Damit stießen sie bei Katherina Reiche auf offene Ohren, denn der nunmehr vorliegende Gesetzentwurf sieht keine derartige Limitierung des Zuschlagsvolumens vor.
In einer Stellungnahme vom 5. Mai kritisierte deshalb das Bundeskartellamt, dass in dem Gesetzentwurf "einige zentrale Aspekte der vom Bundeskartellamt bereits vorgebrachten Vorschläge für eine möglichst wettbewerbsfördernde Ausgestaltung der Ausschreibungen bei der Umsetzung des StromVKG-E nicht berücksichtigt wurden". An erster Stelle nannte die Behörde ihren Vorschlag zur Begrenzung der Zuschlagsmenge pro Bieter. Damit biete das geplante Gesetz weiterhin keine hinreichende Gewähr für ein wettbewerbliches Beschaffungsergebnis: "Die im Referentenentwurf angedachten Regelungen verhindern nicht, dass sich bereits heute bestehende, wettbewerblich ungünstige Marktstrukturen verfestigen könnten. Im Ergebnis könnte daraus resultierenden Marktmachtstellungen mit dem Instrument der kartellrechtlichen ex-post-Missbrauchsaufsicht nur bedingt begegnet werden."
Darüber hinaus sehe der Referentenentwurf vor, dass bereits bei der Bewerbung auf Ausschreibungen ein bestehender oder zugesagter Netzanschluss nachgewiesen werden muss ."Dies führt faktisch weiterhin zu einer Bevorzugung bestehender Kraftwerksstandorte. Noch nicht beim Netzbetreiber beantragte und genehmigte neue Standorte haben in der vorgesehenen Bewerbungsfrist keine realistische Chance auf Netzanschlusszusage. Dies gilt insbesondere auch für Batteriespeicherprojekte, die grundsätzlich auch ohne eine bereits vorliegende Anschlusszusage bis 2031 realisierbar wären, da sie gegenüber Gaskraftwerken deutlich geringere Bauzeiten aufweisen."
Auch die "Technologieoffenheit" ist bei dem vorliegenden Gesetzentwurf wieder mal nur eine wohlklingende Floskel, indem sie in Wirklichkeit von einer faktischen Diskriminierung ablenkt: "Zwar geht der Referentenentwurf grundsätzlich von einer Technologieoffenheit aus. Aufgrund der gleichzeitig enthaltenen detaillierten Regelungen zu den erforderlichen Anforderungen an die einzusetzenden Technologien könnte die Teilnahme einzelner Technologien (bspw. Batteriespeichersysteme) jedoch tatsächlich erschwert werden. Hierzu zählt insbesondere die in § 12 Abs. 5 StromVKG-E vorgesehene Anforderung, dass Anlagen technisch in der Lage sein müssen, bereits nach einer Stunde wieder für mindestens zehn aufeinanderfolgende Stunden Strom einzuspeisen. Das zusätzlich aufgenommene Ein-Stunden-Kriterium dürfte Batteriespeicherprojekte faktisch von der Ausschreibung ausschließen."