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(in kursiv die aufgrund der Beschlussempfehlung erfolgten Änderungen am ursprüngichen Gesetzentwurf)
(siehe 250301)
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.
(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus 
  Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung 
  symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden 
  konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen 
  oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen 
  und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung 
  ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die 
  nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der 
  Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom 
  Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. 
  Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, 
  um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- 
  und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der 
  informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene 
  Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt 
  übersteigen. Die Gesamtheit der Länder entspricht Satz 1, wenn die durch sie 
  erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen 
  Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die Aufteilung der für die Gesamtheit 
  der Länder zulässigen Kreditaufnahme nach Satz 6 auf die einzelnen Länder regelt 
  ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates. Die nähere Ausgestaltung für 
  die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen 
  Kompetenzen. Bestehende landesrechtliche Regelungen, die hinter der gemäß Satz 
  7 festgelegten Kreditobergrenze zurückbleiben, treten außer Kraft.
(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.
(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. 
  Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert 
  im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich 
  sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die 
  Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. 
  Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist 
  der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des 
  Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, 
  für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig 
  angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt 
  übersteigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach 
  den Sätzen 1 bis 3 
  Sätzen 1 bis 4 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto 
  erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis 
  zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. 
  Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle 
  Transaktionen und um Verteidigungsausgaben, die Ausgaben 
  des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, 
  für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig 
  angegriffene Staaten oberhalb von 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen 
  Bruttoinlandsprodukt sowie das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze 
  der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen 
  Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die 
  Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme 
  von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen 
  oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen 
  und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen 
  auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten 
  werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung 
  der nach Satz 6 Satz 7 aufgenommenen Kredite 
  hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.
Nach Artikel 143g wird folgender Artikel 143h eingefügt:
(1) Der Bund kann ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung 
  für Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen 
  zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen 
  von bis zu 500 Milliarden Euro errichten. Zusätzlichkeit liegt vor, wenn 
  im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt 
  erreicht wird. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und 
  Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Investitionen aus dem Sondervermögen 
  können innerhalb einer Laufzeit von zehn zwölf Jahren bewilligt 
  werden. Zuführungen aus dem Sondervermögen in den Klima- und Transformationsfonds 
  werden in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Das Nähere regelt ein 
  Bundesgesetz.
(2) Aus dem Sondervermögen nach Absatz 1 Satz 1 stehen den Ländern 100 Milliarden Euro auch für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung. Die Länder haben dem Bund über die Mittelverwendung Bericht zu erstatten. Der Bund ist zur Prüfung der zweckentsprechenden Mittelverwendung berechtigt. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.