| Oktober 2024 | 241001 | ENERGIE-CHRONIK | 
(Auszug aus dem Energiewirtschaftsgesetz)
Abschnitt 3c
  
   Regelungen 
  zum Wasserstoff-Kernnetz
  
   
   
  (1) Gegenstand dieser Regelung ist die zeitnahe Schaffung eines Wasserstoff-Kernnetzes 
  in der Bundesrepublik Deutschland, um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes 
  zu ermöglichen. Ziel ist der Aufbau eines deutschlandweiten, effizienten, schnell 
  realisierbaren, ausbaufähigen und klimafreundlichen Wasserstoff-Kernnetzes, 
  das alle wirksamen Maßnahmen enthält, um die zukünftigen wesentlichen Wasserstoffproduktionsstätten 
  und die potenziellen Importpunkte mit den zukünftigen wesentlichen Wasserstoffverbrauchspunkten 
  und Wasserstoffspeichern zu verbinden. Das Wasserstoff-Kernnetz ist auf Grundlage 
  eines einzigen deutschlandweiten Berechnungsmodells herzuleiten und soll vorwiegend 
  der Ermöglichung eines überregionalen Transports von Wasserstoff dienen. (Zweites Gesetz 
  zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024, BGBl. 2024 I Nr. 
  161, siehe EC 240409)
  
  (2) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Bundesnetzagentur 
  drei Kalenderwochen nach dem 29. Dezember 2023 einen gemeinsamen Antrag auf 
  ein den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz zur 
  Genehmigung vorzulegen. Die Bundesnetzagentur kann die Antragsfrist nach Satz 
  1 um höchstens vier Kalendermonate verlängern; liegt die nach § 28r Absatz 10 
  und § 28s Absatz 6 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung spätestens eine 
  Woche vor Ablauf der jeweils verlängerten Antragsfrist nicht vor, hat die Bundesnetzagentur 
  die Antragsfrist erneut um jeweils einen weiteren Monat zu verlängern. Die Antragsteller 
  haben mit dem Antrag anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die im beantragten Wasserstoff-Kernnetz 
  enthaltenen Wasserstoffnetzinfrastrukturen in Betrieb genommen werden sollen, 
  welche Investitions- und Betriebskosten die jeweilige Wasserstoffnetzinfrastruktur 
  voraussichtlich verursacht und inwiefern es sich hierbei jeweils im Vergleich 
  zu möglichen Alternativen um die langfristig kosten- und zeiteffizienteste Lösung 
  handelt. Die Möglichkeit der Umstellung von vorhandenen Leitungsinfrastrukturen 
  ist dabei vorrangig zu prüfen und darzulegen; hierfür kann der Antrag zum Wasserstoff-Kernnetz 
  zusätzliche Ausbaumaßnahmen des bestehenden Erdgasnetzes in einem geringfügigen 
  Umfang beinhalten. Die zu beantragenden Projekte nach Absatz 4 Satz 1 sind, 
  wo dies möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist und sofern es dem Ziel nach 
  Absatz 1 Satz 2 dient, auf Basis vorhandener Leitungsinfrastrukturen zu realisieren. 
  Im Falle der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz auf Wasserstoffnutzung 
  müssen die Betreiber von Fernleitungsnetzen nachweisen, dass die Erdgasinfrastruktur 
  aus dem Fernleitungsnetz herausgelöst werden kann und das verbleibende Fernleitungsnetz 
  die zum Zeitpunkt der Umstellung voraussichtlich verbleibenden Erdgasbedarfe 
  erfüllen kann. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben etwaige Abweichungen 
  zu den Kapazitätsbedarfen, die dem Szenariorahmen des Netzentwicklungsplans 
  Gas 2022-2032 nach § 15a zugrunde lagen, unverzüglich in den Prozess des Netzentwicklungsplans 
  Gas 2022-2032 einzubringen. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, 
  der Bundesnetzagentur in ihrem Antrag alle für die Genehmigung erforderlichen 
  Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur kann 
  die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies hierfür 
  erforderlich ist, und kann Vorgaben zur Art der Bereitstellung der Antragsunterlagen 
  nach Satz 1 treffen.
  
  (3) Sofern die Betreiber von Fernleitungsnetzen innerhalb der Frist nach Absatz 
  2 Satz 1 und 2 keinen gemeinsamen Antrag vorlegen, ist die Bundesnetzagentur 
  verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist ein Wasserstoff-Kernnetz 
  im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und zu veröffentlichen, wobei die materiellen 
  Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 4 Satz 1 zu beachten sind. 
  Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, die Betreiber von Gasverteilernetzen, 
  die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, 
  die für einen Transport von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, 
  die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, 
  sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur alle für die Bestimmung nach Satz 1 
  erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung durch 
  die Bundesnetzagentur zur Verfügung zu stellen. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist hinsichtlich 
  der öffentlichen Beteiligung entsprechend anzuwenden, wobei Absatz 6 Satz 4 
  mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass neben Dritten auch Fernleitungsnetzbetreiber 
  angehört und aufgefordert werden. Im Rahmen der Bestimmung des Wasserstoff-Kernnetzes 
  nach Satz 1 bestimmt die Bundesnetzagentur für jedes Projekt zur Schaffung einer 
  Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 
  1 ein geeignetes oder mehrere geeignete Unternehmen, das oder die für die Durchführung 
  des jeweiligen Projektes verantwortlich ist oder sind. Zur Durchführung eines 
  Projektes verpflichtet werden können nur solche Unternehmen, die im Rahmen der 
  Anhörung nach Satz 3 erklärt haben, dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen 
  in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Absatz 7 Satz 3, 4 und 6 ist 
  entsprechend anzuwenden. Absatz 8 Satz 3 bis 6 ist mit der Maßgabe entsprechend 
  anzuwenden, dass an die Stelle der Genehmigung die Bestimmung eines Wasserstoff-Kernnetzes 
  tritt.
  
  (4) Um genehmigungsfähiger Teil des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 zu 
  sein, muss eine Wasserstoffnetzinfrastruktur folgende Voraussetzungen erfüllen:
  
  1. sie muss dem Ziel nach Absatz 1 Satz 2 dienen,
  
  2. sie muss innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen,
  
  3. ihre planerische Inbetriebnahme muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2032 
  vorgesehen sein und
  
  4. sie muss mindestens zu einem der folgenden Projekttypen gehören:
  
  a) Projekte, die wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse sind, 
  sofern diese Leitungsinfrastrukturen und soweit diese Vorhaben im Zeitpunkt 
  der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 1 entweder von der Europäischen Kommission 
  genehmigt oder bei der Europäischen Kommission pränotifiziert oder notifiziert 
  sind,
  
  b) Projekte zur Herstellung eines europäischen Wasserstoffnetzes, insbesondere 
  Projekte von gemeinsamem Interesse,
  
  c) Projekte mit überregionalem Charakter zur Schaffung eines deutschlandweiten 
  Wasserstoffnetzes, insbesondere solche Infrastrukturen, die den Anschluss von 
  großen industriellen Nachfragern, Wasserstoffkraftwerken oder für den Betrieb 
  mit Wasserstoff vorbereiteten Kraftwerken, Wasserstoffspeichern und Erzeugern 
  von Wasserstoff ermöglichen,
  
  d) Projekte, die die Importmöglichkeiten von Wasserstoff oder die Einbindung 
  von Wasserstoffelektrolyseuren verbessern, oder
  
   e) Projekte, die vorhandene Wasserstoff-Leitungsinfrastrukturen mit Wasserstoffnetzinfrastrukturen 
  vernetzen, die eine der Voraussetzungen der Buchstaben a bis d erfüllen.
  
  (5) Die Betreiber von Gasverteilernetzen, die Betreiber von Wasserstoffnetzen, 
  die Betreiber von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen, die für einen Transport 
  von Wasserstoff umgestellt werden können, sowie Unternehmen, die Wasserstoffprojekte 
  bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben, sind verpflichtet, in 
  dem Umfang mit den Betreibern von Fernleitungsnetzen zusammenzuarbeiten, der 
  erforderlich ist, um ein den Zielen des Absatzes 1 Satz 2 entsprechendes Wasserstoff-Kernnetz 
  zu gewährleisten, dabei sind sie insbesondere verpflichtet, alle für die Antragstellung 
  erforderlichen Informationen und Daten unverzüglich nach Aufforderung den Betreibern 
  von Fernleitungsnetzen zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Informations- 
  und Zusammenarbeitspflichten gelten für Wasserstoffspeicherbetreiber und Unternehmen, 
  die Wasserstoffprojekte bei Betreibern von Fernleitungsnetzen angemeldet haben. 
  Die Betreiber von Fernleitungsnetzen sind im Rahmen der Beantragung des Wasserstoff-Kernnetzes 
  nach Absatz 2 Satz 1 zur Zusammenarbeit verpflichtet. Insbesondere sind sie 
  berechtigt und verpflichtet, die ihnen bekannten Informationen untereinander 
  auszutauschen, soweit dies für die Planung und Erstellung des Wasserstoff-Kernnetzes 
  erforderlich ist. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Betreibern 
  von Gasverteilernetzen, den Betreibern von Wasserstoffnetzen und den Betreibern 
  von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen vor der Antragstellung Gelegenheit 
  zur Stellungnahme zu geben und dies zu dokumentieren.
  
  (6) Die Bundesnetzagentur kann entsprechend den Voraussetzungen der Absätze 
  1, 2, 4, 5 sowie 7 Änderungen des Antrags nach Absatz 2 Satz 1 verlangen. Werden 
  diese Änderungen von den Antragstellern nicht innerhalb einer von der Bundesnetzagentur 
  gesetzten Frist umgesetzt, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur 
  gibt allen betroffenen Kreisen und der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. 
  Dritte, die keine Fernleitungsnetzbetreiber sind und deren Infrastruktureinrichtungen 
  als Teil des Wasserstoff-Kernnetzes aufgenommen wurden, werden von der Bundesnetzagentur 
  angehört und aufgefordert, binnen einer angemessenen, von der Bundesnetzagentur 
  zu bestimmenden Frist zu erklären, ob sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen 
  in das Wasserstoff-Kernnetz einverstanden sind. Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur 
  alle eingegangenen Unterlagen nach Absatz 2 dem Bundesministerium für Wirtschaft 
  und Klimaschutz zu übermitteln und diesem die Gelegenheit zur Stellungnahme 
  zu geben. Im Falle des Absatzes 3 eröffnet die Bundesnetzagentur das Konsultationsverfahren 
  unverzüglich nach Ablauf der dort genannten Frist.
  
  (7) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in Abstimmung mit den jeweils 
  betroffenen Betreibern von Gasverteilnetzen, Betreibern von Wasserstoffnetzen 
  sowie gegebenenfalls den Betreibern von sonstigen Rohrleitungsinfrastrukturen 
  für jedes Projekt zur Schaffung einer Wasserstoffnetzinfrastruktur im Rahmen 
  des Wasserstoff-Kernnetzes nach Absatz 1 ein oder mehrere Unternehmen vorzuschlagen, 
  das oder die für die Durchführung des Projektes verantwortlich ist oder sind. 
  Hierbei müssen sie darstellen, dass der Vorschlag die effizienteste Lösung darstellt. 
  Sofern kein Unternehmen einvernehmlich vorgeschlagen wird oder wenn der Vorschlag 
  aus Gründen der Effizienz, der Realisierungsgeschwindigkeit oder aus anderen 
  im öffentlichen Interesse liegenden Erwägungen von der Bundesnetzagentur als 
  nicht zweckmäßig erachtet wird, kann die Bundesnetzagentur im Rahmen der Genehmigung 
  nach Absatz 8 Satz 1 geeignete Unternehmen bestimmen. Geeignet ist ein Unternehmen, 
  wenn es über die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit 
  und Zuverlässigkeit verfügt, um den Netzbetrieb auf Dauer zu gewährleisten. 
  Die mit der Genehmigung nach Absatz 8 Satz 1 zur Durchführung bestimmten Unternehmen 
  sind zur Umsetzung der Projekte verpflichtet. § 65 Absatz 2a ist entsprechend 
  anzuwenden. Satz 5 ist nur für solche Unternehmen anzuwenden, die erklärt haben, 
  dass sie mit der Aufnahme ihrer Infrastruktureinrichtungen in das Wasserstoff-Kernnetz 
  einverstanden sind.
  
  (8) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1, 2, 4, 5, 6 Satz 1 sowie des Absatzes 
  7 erfüllt, genehmigt die Bundesnetzagentur das Wasserstoff-Kernnetz. Die Genehmigung 
  erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Antragstellung und ist 
  durch die Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Die Genehmigung nach Satz 1 
  ergeht ausschließlich im öffentlichen Interesse. § 113b ist für erforderliche 
  Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes entsprechend anzuwenden. Für die genehmigten 
  Projekte gilt, sofern in einem zukünftigen Netzentwicklungsplan nicht etwas 
  anderes festgestellt wird und sie bis 2030 in Betrieb genommen werden, dass 
  sie energiewirtschaftlich notwendig und vordringlich sind sowie dass sie im 
  überragenden öffentlichen Interesse liegen. Projekte, die nach Satz 1 als Teil 
  des Wasserstoff-Kernnetzes genehmigt wurden, gelten auch dann weiterhin als 
  Teil des Wasserstoff-Kernnetzes, wenn eine Überprüfung und Bestätigung eines 
  zukünftigen Netzentwicklungsplans eine planerische Inbetriebnahme abweichend 
  von Absatz 4 Nummer 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2037 vorsieht. Projekte, 
  deren planerische Inbetriebnahme vor dem Ablauf des 31. Dezember 2027 erfolgen 
  soll, werden im Netzentwicklungsplan nur überprüft, sofern mit ihrer Durchführung 
  bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 noch nicht begonnen worden ist.
  
  § 28r Grundsätze der Finanzierung 
  des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur 
  und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
  
  (1) Die Errichtung und der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes nach § 28q wird 
  über die von den Netznutzern für den Zugang zu dem Wasserstoff-Kernnetz zu zahlenden 
  kostenorientierten Entgelte finanziert. Dazu hat die Bundesnetzagentur nach 
  Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften und unter Berücksichtigung eines im Auftrag 
  des Bundes erstellten Gutachtens zur Validierung der Tragfähigkeit des nachfolgend 
  geregelten Finanzierungsmodells einen intertemporalen Kostenallokationsmechanismus 
  durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 vorzugeben, der eine Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes 
  bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 ermöglicht. Sofern das in Absatz 3 Satz 
  
  2 bezeichnete Amortisationskonto vor einer Beendigung nach § 28s Absatz 1 Satz 
  1 durch Entgelte ausgeglichen ist, endet der intertemporale Kostenallokationsmechanismus 
  zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes. Die Höhe der Entgelte für den Zugang 
  zu dem Wasserstoff-Kernnetz soll ab dem 1. Januar 2025 bundesweit einheitlich 
  auf der Grundlage der aggregierten Netzkosten aller Betreiber von Leitungsinfrastrukturen, 
  die Teil des Wasserstoff-Kernnetzes sind (Wasserstoff-Kernnetzbetreiber), bestimmt 
  werden. Dazu hat jeder Wasserstoff-Kernnetzbetreiber seine Netzkosten individuell 
  nach Maßgabe des § 28o Absatz 1 Satz 3 zu ermitteln. Als Netzkosten können auch 
  Vorlaufkosten berücksichtigt werden, die vor dem 1. Januar 2025 entstanden sind. 
  Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 beträgt die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 
  6,69 Prozent vor Steuern. Mehr- oder Mindererlöse, die den einzelnen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern 
  durch das bundesweit einheitliche Entgelt entstehen, sind durch eine finanzielle 
  Verrechnung zwischen den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern auszugleichen.
  
  (2) Um den zügigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes in der Bundesrepublik Deutschland 
  zu ermöglichen und das in § 28q Absatz 1 Satz 2 benannte Ziel zu erreichen, 
  hat die Bundesnetzagentur im Rahmen der Ausgestaltung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus 
  nach Absatz 1 ein Hochlaufentgelt festzulegen. Die Festlegung des Hochlaufentgelts 
  nach Satz 1 soll einen Ausgleich des Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 
  4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 gewährleisten und die Wirkungen des Hochlaufentgelts 
  auf die Nachfrage nach den Transportkapazitäten des Wasserstoff-Kernnetzes berücksichtigen. 
  Das Hochlaufentgelt kann insbesondere im Fall von Kostensteigerungen beim Bau 
  des Wasserstoff-Kernnetzes mit dem durch das Statistische Bundesamt veröffentlichten 
  Verbraucherpreisgesamtindex jährlich indexiert werden.
  
  (3) Weichen die mit dem kalenderjährlichen Hochlaufentgelt erzielten Erlöse 
  und die aggregierten genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber voneinander 
  ab, hat die Bundesnetzagentur jährlich für jeden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber 
  die Differenz aus seinen genehmigten Kosten und seinen erzielten Erlösen aus 
  Entgelten unter Berücksichtigung der finanziellen Verrechnung nach Absatz 1 
  Satz 8 zu ermitteln. Soweit die jeweiligen Kosten die jeweiligen Erlöse übersteigen, 
  wird die entsprechende Differenz zulasten eines Amortisationskontos verbucht, 
  soweit die jeweiligen Erlöse die jeweiligen Kosten übersteigen, erfolgt eine 
  Verbuchung zugunsten eines Amortisationskontos; das Amortisationskonto wird 
  dabei von einer kontoführenden Stelle geführt. Die kontoführende Stelle wird 
  gemeinschaftlich von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern, die an dem intertemporalen 
  Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos 
  zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, beauftragt, wobei Auswahl 
  oder Änderung der kontoführenden Stelle jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium 
  für Wirtschaft und Klimaschutz zu erfolgen hat und dabei nur eine inländische 
  Kapitalgesellschaft beauftragt werden darf, deren wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich 
  sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses auf die eigenständige Führung und 
  Verwaltung des Amortisationskontos zum Zweck der Förderung und Unterstützung 
  des Hochlaufs der Wasserstoff-Infrastruktur, die Veranlassung der damit verbundenen 
  Zahlungen, die Geltendmachung und Durchsetzung von damit verbundenen Zahlungsansprüchen 
  sowie die Wahrnehmung der mit der Führung des Amortisationskontos verbundenen 
  sonstigen Aufgaben beschränkt. Differenzen zulasten des Amortisationskontos 
  sind durch entsprechende jährliche Zahlungen von der kontoführenden Stelle an 
  den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber auszugleichen und Differenzen zugunsten 
  des Amortisationskontos sind durch entsprechende jährliche Zahlungen des jeweiligen 
  Wasserstoff-Kernnetzbetreibers an die kontoführende Stelle auszugleichen, dabei 
  sind die Einzelheiten zur Abwicklung der Ausgleichszahlungen, insbesondere zu 
  deren Fälligkeit, im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen zwischen der kontoführenden 
  Stelle und den jeweiligen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern zu regeln. Die Zahlungen 
  der kontoführenden Stelle an die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber sind als nicht 
  rückzahlbare privatrechtliche Zuschüsse auszugestalten. Die Aufwendungen der 
  kontoführenden Stelle, die im Zusammenhang mit der Führung des Amortisationskontos 
  entstehen, sind ihr jährlich von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zu ihren 
  Selbstkosten anteilig zu erstatten, wobei sich die Höhe des von jedem Wasserstoff-Kernnetzbetreiber 
  zu tragenden Anteils nach der Höhe seines Anteils an den im jeweiligen Jahr 
  insgesamt nach Satz 4 auszugleichenden Differenzen bemisst. In Höhe der nach 
  Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 ermittelten kumulierten Differenz zulasten des 
  Amortisationskontos hat die kontoführende Stelle zu jeder Zeit einen entsprechenden 
  Ausgleichsanspruch, der durch die im Rahmen des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus 
  entstehenden Mehrerlöse der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber erfüllt wird, subsidiär 
  abgesichert durch die Garantie des Bundes, die bei Beendigung des Finanzierungsmodells 
  nach § 28s Absatz 1 Satz 1 fällig wird, spätestens jedoch zum Ablauf des 31. 
  Dezember 2055. Dieser Ausgleichsanspruch steht einem Vermögensgegenstand im 
  Sinne von § 246 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs gleich und ist in der 
  Bilanz unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände“ auszuweisen. Die kontoführende 
  Stelle schließt zum Zwecke der Zwischenfinanzierung des Amortisationskontos 
  als Darlehensnehmerin eine oder mehrere Darlehensvereinbarungen mit einer im 
  Auftrag des Bundes zwischenfinanzierenden Stelle als Darlehensgeberin ab. Sämtliche 
  hinsichtlich der Darlehen nach Satz 9 anfallenden Zinsen, Kosten und Entgelte 
  werden von der kontoführenden Stelle als Darlehensnehmerin getragen.
  
  (4) Die Teilnahme am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich 
  der Nutzung des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes 
  ist davon abhängig, dass der jeweilige Wasserstoff-Kernnetzbetreiber für die 
  Dauer seiner Teilnahme Gesellschafter der kontoführenden Stelle ist und für 
  den Fall eines Ausgleichs des Amortisationskontos nach § 28s Absatz 1 unwiderruflich 
  darauf verzichtet, den auf ihn entfallenden Selbstbehalt nach § 28s durch Entgelte 
  zu vereinnahmen. Bis zur Beendigung des intertemporalen Kostenallokationsmechanismus 
  und für die Dauer des Auftragsverhältnisses müssen die alleinigen Gesellschafter 
  der kontoführenden Stelle die jeweils am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus 
  einschließlich der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmenden Wasserstoff-Kernnetzbetreiber 
  sein, wobei alle Wasserstoff-Kernnetzbetreiber als Gesellschafter der kontoführenden 
  Stelle eine Mitwirkungspflicht trifft, die angeordnete Beteiligung oder Übertragung 
  von Gesellschaftsanteilen an Wasserstoff-Kernnetzbetreiber zum Nominalwert zu 
  ermöglichen, die am intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich 
  der Nutzung des Amortisationskontos teilnehmen wollen. Die Pflicht des Wasserstoff-Kernnetzbetreibers, 
  die zugunsten des Amortisationskontos bestehende Differenz nach Absatz 3 Satz 
  4 an die kontoführende Stelle zu zahlen, geht im Falle einer vollständigen oder 
  teilweisen Übertragung von Leitungsinfrastruktur des Wasserstoff-Kernnetzes 
  auf den Erwerber über.
  
  (5) Erstmalig zum 1. Januar 2028 und sodann alle drei Jahre führt die Bundesnetzagentur 
  eine Überprüfung des Hochlaufentgelts durch. Stellt die Bundesnetzagentur bei 
  der Überprüfung fest, dass die tatsächliche Entwicklung des Wasserstoffhochlaufs 
  oder des Amortisationskontos erheblich von den Annahmen abweicht, die der vorangegangenen 
  Festlegung des Hochlaufentgelts zugrunde lagen, soll sie das Hochlaufentgelt 
  im Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 so anpassen, dass ein Ausgleich des 
  Amortisationskontos nach Absatz 3 Satz 4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2055 
  durch Entgelte ermöglicht wird. Ist ein Ausgleich des Amortisationskontos bis 
  zum Ablauf des 31. Dezember 2055 nach Auffassung der Bundesnetzagentur nicht 
  erreichbar, soll sie das Hochlaufentgelt so niedrig festlegen, dass es einen 
  höchstmöglichen Gesamterlös ermöglicht.
  
  (6) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 von einzelnen 
  Vorgaben der Absätze 1, 2 und 5 abweichende Regelungen treffen. Die Wasserstoffnetzentgeltverordnung 
  vom 23. November 2021 (BGBl. I S. 4955) ist mit Ausnahme von § 10 Absatz 3 und 
  4 solange auf die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber anzuwenden, bis die Bundesnetzagentur 
  durch Festlegung nach § 28o Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 anderes 
  bestimmt.
  
  (7) Ergibt sich infolge der Überprüfung nach Absatz 5, dass der Wasserstoffhochlauf 
  absehbar scheitert, ist der Bund berechtigt, das Finanzierungsmodell durch Kündigung 
  des Amortisationskontos zum 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 
  31. Dezember 2038, mit Wirkung zum Ablauf des jeweiligen Folgejahres zu beenden. 
  Von einem absehbaren Scheitern ist auszugehen, wenn ein vom Bund beauftragtes 
  wissenschaftliches Gutachten feststellt, dass ein Entgelt, das die von der Bundesnetzagentur 
  genehmigten Kosten der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber decken würde, zum Ablauf 
  des 31. Dezember 2055 noch deutlich über dem als marktgängig einzuschätzenden 
  Entgelt liegen wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die für 
  das Wasserstoff-Kernnetz in dem in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten initialen Gutachten 
  zur Validierung der Tragfähigkeit des Finanzierungsmodells des Amortisationskontos 
  unterstellte Transportkapazitätsauslastung zum Zeitpunkt der Begutachtung weder 
  eingestellt hat noch absehbar im Wesentlichen einstellen wird. Den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern 
  ist hinsichtlich des in Satz 2 bezeichneten Gutachtens Gelegenheit zur Stellungnahme 
  zu geben. Bei der Ausübung des Kündigungsrechts nach Satz 1, der Beauftragung 
  des Gutachtens nach Satz 2 und der Einholung von Stellungnahmen nach Satz 3 
  wird der Bund jeweils durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 
  vertreten.
  
  (8) Sofern Wasserstoff-Kernnetzbetreiber neben dem Wasserstoff-Kernnetz weitere 
  Wasserstoffnetze betreiben, sind sie verpflichtet, für das Wasserstoff-Kernnetz 
  eine getrennte Buchführung nach § 28k Absatz 2 vorzunehmen mit der Maßgabe, 
  dass sie getrennte Konten führen und ein eigener Tätigkeitsabschluss für den 
  Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes aufzustellen und dem Abschlussprüfer im Rahmen 
  der Jahresabschlussprüfung vorzulegen ist.
  
  (9) Die kontoführende Stelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz 
  sowie dem Bundesministerium der Finanzen auf Verlangen unverzüglich Auskunft 
  über den Stand der nach Absatz 3 ermittelten Differenzen und über die bisherige 
  Entwicklung des Amortisationskontos zu geben.
  
  (10) Die Absätze 1 bis 9 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium 
  für Wirtschaft und Klimaschutz eine von der Europäischen Kommission erteilte 
  entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt 
  bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.
  
  § 28s Ausgleich des Amortisationskontos 
  durch die Bundesrepublik Deutschland und Selbstbehalt der Wasserstoff-Kernnetzbetreiber
  
  (1) Sofern das Amortisationskonto bei Beendigung der Hochlauffinanzierung bis 
  zum Ablauf des 31. Dezember 2055 oder bei der Kündigung nach § 28r Absatz 7 
  Satz 1 einen Fehlbetrag aufweist, gleicht die Bundesrepublik Deutschland diesen 
  gegenüber der kontoführenden Stelle aus. Dies ist auch für Beträge anzuwenden, 
  die zwischen dem für die Ermittlung des Fehlbetrages nach Satz 1 maßgeblichen 
  Zeitpunkt und dem tatsächlichen Ausgleich entstehen. Der Fehlbetrag ergibt sich 
  aus der Summe der nach § 28r Absatz 3 auf das Amortisationskonto gebuchten und 
  verzinsten Beträge, wobei vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse durch 
  die Bundesrepublik Deutschland, die der Verringerung des Fehlbetrages des Amortisationskontos 
  oder der Erfüllung der Ansprüche nach § 28r Absatz 3 Satz 7 sowie Absatz 2 Satz 
  1 und 3 dieses Paragrafen dienen, mindernd angerechnet werden.
  
  (2) Sofern die kontoführende Stelle als Darlehensnehmerin ihre Zahlungsverpflichtungen 
  aus oder im Zusammenhang mit einer Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 
  Satz 9 bei Fälligkeit nicht erfüllt, hat die Darlehensgeberin einen unbedingten 
  und unwiderruflichen Anspruch auf Ausgleich des fälligen Betrages gegen die 
  Bundesrepublik Deutschland. Der Anspruch nach Satz 1 umfasst neben der Darlehensforderung 
  insbesondere Zinsen, sämtliche Kosten, Entgeltansprüche, bereicherungsrechtliche 
  Rückforderungsansprüche und Rückabwicklungsansprüche, die im Zusammenhang mit 
  der Gewährung eines Darlehens stehen. Die Bundesrepublik Deutschland wird die 
  Darlehensgeberin von sämtlichen Lasten, insbesondere sämtlichen Schäden, Forderungen 
  der Darlehensnehmerin oder Dritter, Aufwendungen und Kosten sowie sonstigen 
  Risiken, die der Darlehensgeberin im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Gewährung, 
  der Durchführung, der Kündigung oder einer Unwirksamkeit der Darlehensvereinbarungen 
  entstehen, freistellen. Der Anspruch nach den Sätzen 1 bis 3 wird jeweils fällig 
  30 Bankarbeitstage nach Mitteilung der Darlehensgeberin an die Bundesrepublik 
  Deutschland, dass ein fälliger Anspruch gegenüber der Darlehensnehmerin nach 
  Satz 1 oder ein Anspruch der Darlehensgeberin nach Satz 3 besteht. Die Zahlungsverpflichtung 
  nach den Sätzen 1 und 3 besteht jeweils unabhängig von der Rechtswirksamkeit 
  der Darlehensvereinbarung nach § 28r Absatz 3 Satz 9 und unabhängig von einem 
  vorherigen Rückgriff auf etwaige Sicherheiten, einer Klage oder sonstigen Maßnahmen 
  der Darlehensgeberin gegen die Darlehensnehmerin. Die Bundesrepublik Deutschland 
  kann Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungsrechte, Abzüge oder Gegenansprüche 
  gegen den Anspruch nach Satz 1 nur geltend machen, soweit diese jeweils rechtskräftig 
  festgestellt oder von der Darlehensgeberin anerkannt sind.
  
  (3) Im Fall des Ausgleichs des Amortisationskontos durch die Bundesrepublik 
  Deutschland nach Absatz 1 sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber verpflichtet, 
  gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen Selbstbehalt an dem Fehlbetrag 
  des Amortisationskontos zu leisten. Für die Berechnung des Fehlbetrages gilt 
  Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe, dass vorherige Ausgleichszahlungen und Zuschüsse 
  durch die Bundesrepublik Deutschland nicht mindernd angerechnet werden. Der 
  Selbstbehalt beträgt bei Beendigung der Hochlauffinanzierung zum Ablauf des 
  31. Dezember 2055 insgesamt 24 Prozent des von der Bundesrepublik Deutschland 
  auszugleichenden Fehlbetrages des Amortisationskontos und wird zum 31. Oktober 
  2057 fällig. Der Betrag des Selbstbehalts nach Satz 3 ist anteilig von den Wasserstoff-Kernnetzbetreibern 
  im Verhältnis ihrer jeweiligen prozentualen Beteiligung an den kumulierten genehmigten 
  Netzkosten nach § 28o des Wasserstoff-Kernnetzes bis zum jeweiligen Beendigungszeitpunkt 
  zu tragen. Im Fall einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 hängt die Höhe 
  des Selbstbehalts vom Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Kündigung 
  ab, wobei der Selbstbehalt zum jeweiligen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung 
  fällig wird. Die Höhe des Selbstbehalts nach Satz 3 verringert sich ausgehend 
  von dem Ablauf der Laufzeit des Amortisationskontos im Jahr 2055 kalenderjährlich 
  um jeweils 0,5 Prozentpunkte. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
  
  (4) Erfolgt vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells zum 31. Dezember 
  2055 oder vor einer Kündigung nach § 28r Absatz 7 Satz 1 zum entsprechend früheren 
  Zeitpunkt eine vollständige oder teilweise Übertragung der Leitungsinfrastruktur 
  des Wasserstoff-Kernnetzes an einen anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber oder 
  einen Dritten, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber vorbehaltlich 
  des Satzes 4 verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung 
  einen Selbstbehalt an die Bundesrepublik Deutschland zu leisten. Dieser Selbstbehalt 
  beträgt 24 Prozent des auf ihn nach Absatz 3 Satz 4 entfallenden Anteils des 
  Fehlbetrages des Amortisationskontos zum Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit 
  der Übertragung. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Pflicht zur 
  Zahlung des Selbstbehalts nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Erwerber 
  in sämtliche Rechte und Pflichten des übertragenden Wasserstoff-Kernnetzbetreibers 
  bezüglich des Amortisationskontos, insbesondere die Pflicht zur Tragung des 
  Selbstbehalts nach Absatz 3, bei der Übertragung eintritt. Der Erwerber ist 
  verpflichtet, dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft 
  und Klimaschutz, spätestens mit Unterzeichnung der schuldrechtlichen Vereinbarung, 
  die der Übertragung nach Satz 1 zugrunde liegt, durch geeignete Kennzahlen seine 
  wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachzuweisen und darzulegen, dass er die 
  damit einhergehenden Rechte und Pflichten aus dem Amortisationskonto übernehmen 
  und insbesondere den Selbstbehalt nach Absatz 3 leisten kann. Der übertragende 
  Wasserstoff-Kernnetzbetreiber ist verpflichtet, bis spätestens zum Tag der Unterzeichnung 
  der vorgenannten schuldrechtlichen Vereinbarung dem Bund, vertreten durch das 
  Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, eine von der Bundesnetzagentur 
  bestätigte Aufstellung der bei ihm aufgelaufenen kumulierten genehmigten Netzkosten 
  nach § 28o vorzulegen. Sofern die jeweiligen Verpflichtungen nach den Sätzen 
  4, 5 und 6 nicht erfüllt sind, ist der übertragende Wasserstoff-Kernnetzbetreiber 
  verpflichtet, den Selbstbehalt nach Satz 2 zu leisten. Die Pflicht zur Tragung 
  des Selbstbehalts nach den Sätzen 1 und 2 ist bei Ausscheiden einzelner Wasserstoff-Kernnetzbetreiber 
  aus dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung 
  des Amortisationskontos insbesondere durch Einstellung des Betriebs der Leitungsinfrastruktur 
  des Wasserstoff-Kernnetzes vor Beendigung des gesamten Finanzierungsmodells 
  entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf den Zeitpunkt der Einstellung 
  des Betriebs abzustellen ist. Erfolgt die Einstellung des Betriebs nach Satz 
  8 aufgrund oder im Rahmen einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann die 
  betroffene Leitungsinfrastruktur zulasten des Amortisationskontos abgeschrieben 
  werden, sofern keine vorherige Übertragung nach Satz 1 erfolgt. In diesem Fall 
  ist die außerplanmäßige Abschreibung auf den Selbstbehalt der anderen Wasserstoff-Kernnetzbetreiber 
  nach Absatz 3 nicht erhöhend anzurechnen. Der Restwertanspruch nach Satz 9 entsteht 
  in der Höhe des kalkulatorischen Restwerts der Leitungsinfrastruktur abzüglich 
  des Selbstbehalts nach Satz 2.
  
  (5) Sofern die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber im Fall einer Kündigung des Amortisationskontos 
  durch den Bund nach § 28r Absatz 7 Satz 1 nicht über die notwendigen finanziellen 
  Mittel zur Begleichung des Selbstbehalts verfügen, sind die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber, 
  die an dem intertemporalen Kostenallokationsmechanismus einschließlich der Nutzung 
  des Amortisationskontos zur Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes teilnehmen, 
  gemeinschaftlich verpflichtet, dem Bund ihr jeweiliges Eigentum am Wasserstoff-Kernnetz 
  gegen Zahlung des kalkulatorischen Restwerts abzüglich des Selbstbehalts, der 
  sich nach Absatz 3 bemisst, zu übertragen. Sofern der Betrieb des Wasserstoff-Kernnetzes 
  fortgeführt wird, können die Wasserstoff-Kernnetzbetreiber eine außerplanmäßige 
  Abschreibung zulasten des Amortisationskontos bis zur Höhe der regulierten kalkulatorischen 
  Restwerte durchführen. Die außerplanmäßige Abschreibung ist auf den Selbstbehalt 
  nach Absatz 3 erhöhend anzurechnen.
  
  (6) Die Absätze 1 bis 5 sind erst nach Ablauf des Tages, an dem das Bundesministerium 
  für Wirtschaft und Klimaschutz eine von der Europäischen Kommission erteilte 
  entsprechende beihilferechtliche Genehmigung mit Angabe des Datums im Bundesgesetzblatt 
  bekannt gemacht hat, und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung, anzuwenden.