| September 2024 |  | ENERGIE-CHRONIK | 
  Auszug aus dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, 
  Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz 
  - BImSchG, Stand vom 3. Juli 2024  
Zweiter Abschnitt
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 
  Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder 
  Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte 
  im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte 
  Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff 
  gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 
  9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 
  Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 
  38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes als 
  in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff 
  an die Bundeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher 
  Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. 
  Dies gilt auch für den Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff 
  durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt 
  sind auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland 
  befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen 
  zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe 
  von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe 
  nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, 
  Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben 
  gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch 
  für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von 
  Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder 
  des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die 
  Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich 
  im Sinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 
  1985 (BGBl. I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 
  26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden 
  Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein Inverkehrbringen 
  im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband 
  Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung 
  am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht 
  unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden 
  Abgaben des Kraftstoffs.
  
  (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27 
  Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 
  1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden Flugturbinenkraftstoff 
  der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur in Verkehr bringt, 
  hat sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflichtungsjahr von ihm in Verkehr 
  gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a eingehalten werden. 
  Als in Verkehr gebracht gilt Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer 
  nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; 
  dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung 
  nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes anschließt. 
  Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
  
  (3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner 
  im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen 
  des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. 
  In den Fällen des § 22 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige 
  als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten 
  Handlungen zuerst vornimmt. Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der 
  jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, 
  der Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 
  des Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4
  
  1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
  
  2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die 
  Betankung kaufmännisch veranlasst hat.
  
  (4) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen 
  der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe 
  zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen eingesetzten Erfüllungsoptionen 
  um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert 
  werden. Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
  
  1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
  
  2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
  
  3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
  
  4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent,
  
  5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent,
  
  6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
  
  7. ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent,
  
  8. ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent,
  
  9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,
  
  10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.
  
  Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, berechnet 
  sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr 
  gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen 
  zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert 
  wird festgelegt durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die 
  Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen 
  sich durch Multiplikation der Werte, die durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 
  2 Satz 1 Nummer 9 festgelegt werden, mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten 
  energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs. Die Treibhausgasemissionen 
  von Biokraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der in den anerkannten 
  Nachweisen nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 
  2021 (BGBl. I S. 5126, 5143), in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen 
  Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule 
  mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge Biokraftstoffs. 
  Biokraftstoffe werden wie fossile Otto- oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, 
  sofern
  
  1. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 
  nicht vorgelegt werden,
  
  2. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 
  vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen ausweisen,
  
  3. für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 
  vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 
  sind und nicht anerkannt werden dürfen,
  
  4. die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit ausgeschlossen 
  sind oder
  
  5. die Europäische Kommission nach Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 
  2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur 
  Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, 
  S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder nach 
  Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und 
  des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen 
  und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, 
  S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, 
  S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entschieden hat, 
  dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff für die in Artikel 25 
  Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder für die in Artikel 
  7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht berücksichtigen darf.
  
  Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 genannten 
  Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses Gesetzes 
  sind. Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 sowie der 
  Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind Kraftstoffmengen, für die 
  dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 8 Absatz 7, nach § 46 Absatz 
  1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 
  6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu berücksichtigen. 
  In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Satz 9 unabhängig von 
  der Person des Entlastungsberechtigten.
  
  (4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der 
  Flugturbinenkraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs 
  sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt
  
  1.    ab dem Kalenderjahr 2026    0,5 Prozent,
  
  2.    ab dem Kalenderjahr 2028    1 Prozent,
  
  3.    ab dem Kalenderjahr 2030    2 Prozent.
  
  Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs 
  beziehen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Flugturbinenkraftstoffs 
  zuzüglich des Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen 
  Ursprungs. Anforderungen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsverordnung nach 
  § 37d Absatz 2 Satz 1.
  
  (5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 
  4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen (Erfüllungsoptionen):
  
  1. Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, 
  welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern 
  ist, beigemischt wurde,
  
  2. Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 
  und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
  
  3. Inverkehrbringen von
  
  a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher 
  nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes 
  zu versteuern ist, zugemischt wurde, und
      
  b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 
  oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist,
  
  4. elektrischen Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverordnung 
  der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und gegenüber 
  der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom ordnungsgemäß gemessen 
  und überwacht wurde,
  
  5. bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-Emissionsminderungen, soweit eine 
  Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies 
  zulässt,
  
  6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, 
  soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 
  Nummer 13 dies zulässt,
  
  7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, 
  wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe verwendet 
  werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 
  Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
  
  8. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, 
  die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen 
  Ölen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach 
  § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
  
  9. andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach 
  § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.
  
  Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 werden mindestens mit dem Doppelten 
  ihres Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 
  1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 angerechnet. Die Verpflichtung nach Absatz 
  2 in Verbindung mit Absatz 4a wird von Verpflichteten durch das Inverkehrbringen 
  von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs 
  erfüllt, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 
  2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.
  
  (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen
  
  1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und
  
  2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
  
  kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht 
  selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Der Vertrag muss mengenmäßige 
  Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen 
  Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für welche Erfüllungsoptionen die Übertragung 
  gilt. Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe 
  in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Dritte kann den Vertrag 
  ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr 
  einsetzt oder eingesetzt hat. Abweichend von Satz 4 kann der Dritte Verträge 
  nach Satz 3 auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er bereits im Vorjahr 
  des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsoptionen 
  nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im 
  Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. Absatz 
  1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen 
  der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, 
  als hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfüllungsoptionen im Verpflichtungsjahr 
  selbst in Verkehr gebracht. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die 
  vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten 
  Erfüllungsoptionen können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren 
  Verpflichteten eingesetzt werden.
  
  (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen
  
  1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und
  
  2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
  
  kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst 
  Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der 
  Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 
  mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden 
  Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. 
  Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in 
  Verbindung mit Absatz 4a muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr 
  sicherzustellenden energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen 
  Ursprungs nach Absatz 5 Satz 2 in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge 
  ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr 
  einsetzt oder eingesetzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 
  1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 
  1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt
  
  1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom Dritten 
  erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der 
  Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und
  
  2. im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 4a die vom Dritten eingesetzten 
  Erfüllungsoptionen ausschließlich bei der Ermittlung der Mindestanteile von 
  erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 4a Satz 3.
  
  Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge 
  in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur 
  Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Treibhausgasminderungs- 
  und Kraftstoffmengen können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflichtung des 
  Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
  
  (8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 
  4 oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestanteil für ein bestimmtes 
  Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den 
  Prozentsatz oder Mindestanteil des folgenden Kalenderjahres angerechnet.
  
  § 37b Begriffsbestimmungen 
  und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
  
  (1) Biokraftstoffe sind unbeschadet der Absätze 2 bis 6 Energieerzeugnisse ausschließlich 
  aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), 
  die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) 
  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Energieerzeugnisse, die 
  anteilig aus Biomasse hergestellt werden, gelten in Höhe dieses Anteils als 
  Biokraftstoff.
  
  (2) Fettsäuremethylester (Biodiesel) sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, 
  wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse 
  im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn ihre Eigenschaften mindestens 
  den Anforderungen für Biodiesel nach § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit 
  und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 
  2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Mai 
  2013 (BGBl. I S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung 
  entsprechen. Biodiesel ist unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang als 
  Biokraftstoff zu behandeln.
  
  (3) Bioethanol ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es sich 
  um Ethylalkohol ex Unterposition 2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im 
  Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes handelt. Im Fall von 
  Bioethanol, das fossilem Ottokraftstoff beigemischt wird, müssen die Eigenschaften 
  des Bioethanols außerdem mindestens den Anforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe 
  März 2008 oder Ausgabe November 2009 oder Ausgabe April 2011, entsprechen. Im 
  Fall von Bioethanol, das im Ethanolkraftstoff (E85) enthalten ist, müssen die 
  Eigenschaften des Ethanolkraftstoffs (E85) außerdem mindestens den Anforderungen 
  für Ethanolkraftstoff (E85) nach § 6 der Verordnung über die Beschaffenheit 
  und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen. 
  Für Energieerzeugnisse, die anteilig aus Bioethanol hergestellt werden, gelten 
  für den Bioethanolanteil die Sätze 1 und 2 entsprechend.
  
  (4) Pflanzenöl ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn seine 
  Eigenschaften mindestens den Anforderungen für Pflanzenölkraftstoff nach § 9 
  der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von 
  Kraft- und Brennstoffen entsprechen.
  
  (5) Hydrierte biogene Öle sind abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoffe, 
  wenn sie aus biogenen Ölen oder Fetten gewonnen werden, die selbst Biomasse 
  im Sinne der Biomasseverordnung sind, und wenn die Hydrierung nicht in einem 
  raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen erfolgt 
  ist. Hydrierte biogene Öle sind unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang 
  als Biokraftstoff zu behandeln.
  
  (6) Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den 
  Anforderungen für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und 
  die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entspricht.
  
  (7) Für die Kraftstoffe nach den Absätzen 1 bis 6 gilt § 11 der Verordnung über 
  die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen 
  entsprechend. Die in Satz 1 sowie den Absätzen 2 bis 4 und 6 genannten oder 
  in Bezug genommenen Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und 
  bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.
  
  (8) Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 
  2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können
  
  1. biogene Öle, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen 
  Ölen hydriert wurden,
  
  2. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil 
  von weniger als 70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 
  3824 90 99 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt wurden,
  
  3. Biokraftstoffe, die vollständig oder teilweise aus tierischen Ölen oder Fetten 
  hergestellt wurden, und
  
  4. Wasserstoff aus biogenen Quellen.
  
  Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die 
  vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 
  2 gemäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments 
  und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den 
  menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der 
  Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 
  (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden 
  Fassung bestehen, auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 
  Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden. Abweichend 
  von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quellen 
  des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen 
  eingesetzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfüllung nach § 37a Absatz 1 Satz 
  1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet; eine Rechtsverordnung 
  der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 regelt weitere Bestimmungen. 
  Ab dem Kalenderjahr 2023 wird für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen 
  aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 
  3 der Verordnung (EU) 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt. Der Rechenfaktor 
  nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser aus Palmölmühlen 
  und leeren Palmfruchtbündeln beträgt eins.
  
  (9) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt 
  den Energiegehalt der verschiedenen Kraftstoffe sowie Änderungen ihres Energiegehaltes 
  im Bundesanzeiger bekannt.
  
  § 37c Mitteilungs- 
  und Abgabepflichten
  
  (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jeweils bis zum Ablauf des 15. 
  April des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen
  
  1. die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Otto- 
  und fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs,
  
  2. die im Verpflichtungsjahr von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen, 
  bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, und
  
  3. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der 
  jeweiligen Mengen.
  
  In der Mitteilung sind darüber hinaus die Firma des Verpflichteten, der Ort 
  der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Niederlassung oder der Sitz des 
  Unternehmens, die jeweils zugehörige Anschrift sowie der Name und die Anschrift 
  des Vertretungsberechtigten anzugeben. Soweit die Erfüllung von Verpflichtungen 
  nach § 37a Absatz 6 Satz 1 oder nach § 37a Absatz 7 Satz 1 vertraglich auf Dritte 
  übertragen wurde, haben Verpflichtete der zuständigen Stelle zusätzlich die 
  Angaben nach § 37a Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37a Absatz 7 Satz 2 oder 
  Satz 3 schriftlich mitzuteilen und eine Kopie des Vertrags mit dem Dritten vorzulegen. 
  Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der zuständigen Stelle schriftlich 
  mitzuteilen
  
  1. die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr 
  in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils 
  betroffenen Erfüllungsoptionen, und
  
  2. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der 
  jeweiligen Mengen.
  
  Im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 5 gilt dies entsprechend für die im Vorjahr 
  des Verpflichtungsjahres vom Dritten eingesetzte Erfüllungsoptionen. Im Fall 
  des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der zuständigen Stelle die auf Grund seiner 
  vertraglichen Verpflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachte 
  Menge Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen jeweils betroffenen Erfüllungsoptionen, 
  und die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung im Verpflichtungsjahr sichergestellte 
  Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich 
  mitzuteilen. Die zuständige Stelle erteilt jedem Verpflichteten eine Registriernummer 
  und führt ein elektronisches Register, das für alle Verpflichteten die nach 
  den Sätzen 1 bis 6 erforderlichen Angaben enthält.
  
  (2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 
  2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 oder nach § 37a Absatz 2 Satz 1 und 2 in 
  Verbindung mit § 37a Absatz 4a nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle 
  eine Abgabe fest
  
  1. in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen 
  oder
  
  2. in den Fällen des § 37a Absatz 4a für die nach dem Energiegehalt berechnete 
  Fehlmenge Kraftstoffs.
  
  Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 15. Aprils des 
  auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fällen, in denen 
  ein Verpflichteter durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d 
  Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder 
  anderer erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat, setzt die zuständige 
  Stelle bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe in Höhe von 
  19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 eine Abgabe in Höhe 
  von 45 Euro pro Gigajoule fest. In den Fällen des § 37a Absatz 4a beträgt die 
  Höhe der Abgabe 70 Euro pro Gigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird 
  die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen berechnet 
  und beträgt bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2021 0,47 Euro pro Kilogramm 
  Kohlenstoffdioxid-Äquivalent und ab dem Verpflichtungsjahr 2022 0,60 Euro pro 
  Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Absatz 6 Satz 
  1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche Verpflichtung 
  nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten 
  fest.
  
  (3) Soweit der Verpflichtete der zuständigen Stelle die nach Absatz 1 Satz 1 
  und 3 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, 
  schätzt die zuständige Stelle die vom Verpflichteten im Verpflichtungsjahr in 
  Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen und auch die Treibhausgasminderung. 
  Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 
  1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 sowie nach § 37a Absatz 2 Satz 
  1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a. Die Schätzung unterbleibt, soweit 
  der Verpflichtete im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid nach Absatz 
  2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 die Mitteilung nachholt. 
  Soweit ein Dritter die nach Absatz 1 Satz 4 bis 6 erforderlichen Angaben nicht 
  ordnungsgemäß mitgeteilt hat, geht die zuständige Stelle davon aus, dass der 
  Dritte die von ihm eingegangene Verpflichtung nicht erfüllt hat. Satz 4 gilt 
  nicht, soweit der Dritte im Rahmen der Anhörung zum Festsetzungsbescheid gegen 
  den Verpflichteten nach Absatz 2 Satz 6 diese Mitteilung nachholt.
  
  (4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2 hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen 
  Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die für jeden Verpflichteten 
  in Verkehr gebrachte Menge an Energieerzeugnissen schriftlich mitzuteilen. In 
  den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 4 hat der Steuerlagerinhaber der zuständigen 
  Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte 
  Menge an Energieerzeugnissen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalenderjahres 
  schriftlich mitzuteilen. Im Falle des § 37a Absatz 3 Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber 
  der zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Vertragspartner 
  in Verkehr gebrachten Mengen zum Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalenderjahres 
  schriftlich mitzuteilen.
  
  (5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden 
  Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Die Mitteilungen nach 
  Absatz 1 und Absatz 4 gelten als Steueranmeldungen im Sinne der Abgabenordnung. 
  § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung findet Anwendung. In den Fällen 
  des Absatzes 2 ist der Verpflichtete vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
  
  § 37d Zuständige Stelle, 
  Rechtsverordnungen
  
  (1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, 
  denen die Aufgaben übertragen werden, die Erfüllung der Verpflichtungen nach 
  § 37a zu überwachen, die in § 37c geregelten Aufgaben zu erfüllen und die Berichte 
  nach § 37f zu überprüfen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils zuständige 
  Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise 
  (§ 51) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
  
  1. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
  
  a) auch in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 Energieerzeugnisse als Biokraftstoffe 
  zu bestimmen,
  
  b)  in Abweichung von § 37b Absatz 1 bis 6 festzulegen, dass bestimmte 
  Energieerzeugnisse nicht oder nicht mehr in vollem Umfang als Biokraftstoffe 
  gelten,
  
  c) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil 
  A der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Sinne von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 
  auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 
  mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 zu regeln, 
  soweit landwirtschaftliche Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der Herstellung 
  von biogenen Ölen aus Rohstoffen des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 
  verwendet werden sollen, nachhaltig erzeugt worden sind,
  
  d) die Anrechenbarkeit von Biomethan auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach 
  § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu konkretisieren,
  
  e) die Anrechenbarkeit von Biomethan, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, 
  auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 
  mit § 37a Absatz 4 näher zu regeln,
  
  f) zu bestimmen, wie im Falle der Einspeisung von Biomethan in das Erdgasnetz 
  der Nachweis über die Treibhausgasemissionen zu führen ist, sowie
  
  g) das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von Biomethan insgesamt näher 
  zu regeln,
  
  2. zu bestimmen, dass der Anteil an bestimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen 
  der Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 
  mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe einer Multiplikation der tatsächlich in Verkehr 
  gebrachten energetischen Menge der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem bestimmten 
  Rechenfaktor zu berechnen ist,
  
  3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen 
  nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet 
  werden, wenn bei der Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte 
  ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Produktion der Biomasse 
  sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff 
  eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
  
  4. die Anforderungen im Sinne der Nummer 3 festzulegen,
  
  5. die Höhe der Abgabe nach § 37c Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 6 zu ändern, 
  um im Fall von Änderungen des Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare 
  wirtschaftliche Belastung aller Verpflichteten sicherzustellen,
  
  6. den Basiswert im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 4 zu bestimmen,
  
  7. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe auf die Verpflichtungen nach 
  § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu begrenzen, sofern 
  die Richtlinie (EU) 2018/2001 eine Begrenzung der Anrechenbarkeit dieser Biokraftstoffe 
  auf das Ziel von Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorsieht, 
  sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
  
  8. einen Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe 
  zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 
  mit § 37a Absatz 4 festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
  
  9. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- 
  und fossilen Dieselkraftstoffen im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen 
  und das Nachweisverfahren zu regeln,
  
  10. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen 
  abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu 
  regeln,
  
  11. die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen 
  gemäß § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zu regeln und dabei insbesondere
  
  a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten 
  Mengen elektrischen Stroms festzulegen und
  
  b) das Nachweisverfahren zu regeln und
  
  c) die erzeugten Treibhausgasminderungsmengen der energetischen Menge elektrischen 
  Stroms, die nicht von Dritten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden, zu versteigern 
  und das erforderliche Verfahren zu regeln,
  
  12. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung den Anwendungsbereich 
  in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbesondere
  
  a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe 
  festzulegen und
  
  b) das Nachweisverfahren zu regeln,
  
  13. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen 
  zu ergänzen und dabei insbesondere
  
  a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maßnahmen 
  festzulegen,
  
  b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise zu regeln,
  
  c) Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für 
  den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von Kraftstoffen festzulegen 
  und
  
  d) Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von Kraftstoffen festzulegen,
  
  14. die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt 
  des Berichts näher auszugestalten sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen 
  Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zuständigen Stelle zu regeln,
  
  15. ein Nachweisverfahren festzulegen für die Voraussetzungen
  
  a) nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,
  
  b) nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung 
  nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b,
  
  c) nach § 37b Absatz 8 Satz 1,
  
  d) der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und
  
  e) der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4,
  
  16. Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, 
  sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht,
  
  17. von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen,
  
  18. Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen 
  Möglichkeit der Anrechnung von Übererfüllungen auf den Mindestanteil des Folgejahres 
  festzulegen, sofern dies zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bindenden Rechtsakten 
  der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist,
  
  19. unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Kriterien für die Anrechenbarkeit 
  von Wasserstoff aus biogenen Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3 festzulegen 
  und dabei insbesondere
  
  a) das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen,
  
  b) das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise und
  
  c) die Anforderungen an die erneuerbaren Energiequellen zur Erzeugung des Wasserstoffs.
  
  In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer 
  in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen 
  werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bedürfen der Zustimmung 
  des Deutschen Bundestages. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 oder 19 
  bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages, sofern Regelungen zu strombasierten 
  Kraftstoffen oder Wasserstoff aus biogenen Quellen getroffen werden. Hat sich 
  der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier Sitzungswochen seit Eingang der 
  Rechtsverordnung nach Satz 3 oder 4 nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung 
  zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
  
  (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung 
  des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Durchführung der §§ 37a bis 37c sowie 
  der auf Absatz 2 beruhenden Rechtsverordnungen zu erlassen und darin insbesondere
  
  1. das Verfahren zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung 
  in den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 und hinsichtlich der für die Ermittlung 
  der Mindestanteile an Biokraftstoff oder der Treibhausgasminderung benötigten 
  Daten näher zu regeln,
  
  2. zur Sicherung und Überwachung der Erfüllung der Quotenverpflichtung abweichende 
  Bestimmungen zu § 37a Absatz 4 Satz 9 und 10 sowie zu § 37a Absatz 6 und 7 zu 
  erlassen,
  
  3. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen 
  an Biokraftstoffe sowie die hierfür erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
  
  4. zu bestimmen, dass das Entstehen von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 
  Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 an das Inverkehrbringen einer 
  bestimmten Mindestmenge an Kraftstoff geknüpft wird.
  
  § 37e Gebühren und Auslagen; 
  Verordnungsermächtigung
  
  (1) Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche 
  Leistungen erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:
  
  1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4,
  
  2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
  
  3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13.
  
  Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung 
  verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
  
  (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, 
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare 
  Sicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne 
  Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze 
  für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 zu bestimmen und dabei feste 
  Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung 
  kann die Erstattung von Auslagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz in der 
  bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung oder von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes 
  vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes 
  vom 31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, geregelt werden.
  
  (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird 
  ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen 
  Tatbestände und Gebührensätze für Amtshandlungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 
  2 und 3 zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren oder 
  Rahmensätzen, vorzusehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen 
  auch abweichend von § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
  
  § 37f Berichte über Kraftstoffe 
  und Energieerzeugnisse
  
  (1) Verpflichtete haben der zuständigen Stelle jährlich bis zum 31. März einen 
  Bericht über die im vorangegangenen Verpflichtungsjahr in Verkehr gebrachten 
  Kraftstoffe und Energieerzeugnisse vorzulegen, sofern eine Rechtsverordnung 
  nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 14 dies vorsieht. Der Bericht enthält zumindest 
  folgende Angaben:
  
  1. die Gesamtmenge jedes Typs von in Verkehr gebrachten Kraftstoffen und Energieerzeugnissen 
  unter Angabe des Erwerbsortes und des Ursprungs und
  
  2. die Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit.
  
  (2) Die zuständige Stelle überprüft die Berichte. Der Verpflichtete hat der 
  zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen 
  vorzulegen, die zur Überprüfung der Berichte erforderlich sind.
  
  § 37g Bericht der Bundesregierung
  
  Nachdem der Bericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG der Europäischen 
  Kommission vorgelegt wurde, übermittelt die Bundesregierung den Bericht nach 
  § 64 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung dem Deutschen Bundestag und 
  dem Bundesrat. Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f dieses Gesetzes 
  sowie die auf Grund dieser Regelungen erlassenen Verordnungen, insbesondere 
  die Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote, die Verordnung 
  zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen 
  Ölen auf die Treibhausgasquote, die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen 
  zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 
  und legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 und dann alle zwei Jahre 
  einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über
  
  1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpotenzials für die unterschiedlichen 
  Erfüllungsoptionen,
  
  2. den Stand der technischen Entwicklung und Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnologien 
  für Biokraftstoffe, Wasserstoff, strombasierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,
  
  3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Erfüllungsoptionen, insbesondere 
  der Mengen an Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die durch dieses 
  Gesetz angereizt werden,
  
  4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und Auswirkungen der ansteigenden 
  Treibhausgasminderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Artenvielfalt,
  
  5. die Angemessenheit der Höhe der unterschiedlichen Anrechnungsfaktoren der 
  betreffenden Erfüllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichsabgaben.
  
  Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung des Regelwerkes.
  
  § 37h Mechanismus zur Anpassung 
  der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
  
  (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt 
  die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 
  1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen 
  im Bundesanzeiger bekannt.
  
  (2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen 
  Stroms
  
  1.    im Kalenderjahr 2022    5 Petajoule,
  2.    im Kalenderjahr 2023    9 Petajoule,
  3.    im Kalenderjahr 2024    13 Petajoule,
  4.    im Kalenderjahr 2025    19 Petajoule,
  5.    im Kalenderjahr 2026    25 Petajoule,
  6.    im Kalenderjahr 2027    38 Petajoule,
  7.    im Kalenderjahr 2028    53 Petajoule,
  8.    im Kalenderjahr 2029    71 Petajoule,
  9.    im Kalenderjahr 2030    88 Petajoule,
  
  erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch 
  Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. 
  Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste 
  Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen 
  in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 
  und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. Die Erhöhung hat 
  der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem 
  Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte 
  aller Verpflichteten zu entsprechen.