August 2021

210809

ENERGIE-CHRONIK


Netzbetreiber verlangen höhere Eigenkapitalverzinsung

Die Netzbetreiber versuchen die Bundesnetzagentur unter Druck zu setzen, weil diese ihre Eigenkapitalverzinsung auf eine Höhe absenken will, die angesichts der Nullzinspolitik der Europäischen Zentralbank noch immer üppig anmutet. Unterstützt werden sie dabei vom Beirat der Regulierungsbehörde, der sich aus jeweils 16 Bundestagsabgeordneten und Vertretern des Bundesrats zusammensetzt. Am 30. August fasste dieser Beirat auf Betreiben des niedersächsischen Umweltministers Olaf Lies (SPD) eine Entschließung, in der er die Behauptung der Netzbetreiber übernimmt, dass eine Senkung der Renditen nachteilige Folgen für die Energiewende haben werde.

Für Neuanlagen soll der Zinssatz von 6,91 auf 4,59 Prozent sinken

Die Bundesnetzagentur hatte am 14. Juli ihre Entwürfe zur künftigen Höhe der Eigenkapitalzinssätze in der vierten Regulierungsperiode veröffentlicht, die für die Gasnetzbetreiber im Jahr 2023 und für die Stromnetzbetreiber im Jahr 2024 beginnt. Die Sätze sollen demnach in beiden Bereichen bei Neuanlagen von bisher 6,91 auf 4,59 Prozent und bei Altanlagen von 5,12 auf 3,03 Prozent sinken (vor Körperschaftssteuer). Den im neuen Eigenkapitalzinssatz enthaltenen sogenannten Wagniszuschlag hat die Behörde mit drei Prozentpunkten angesetzt. Die Konsultation des Entwurfs endete am 25. August. Eine endgültige Entscheidung soll im Herbst ergehen. Die zuständige Beschlußkammer trifft dabei ihre Entscheidung unabhängig vom Protest der Netzbetreiber, und auch die Entschließung des Beirats hat lediglich empfehlenden Charakter.

Klage gegen vorherige Absenkung scheiterte jetzt auch beim Bundesverfassungsgericht

Schon mit der Absenkung der Eigenkapitalabsenkung von 9,05 auf 6,91 Prozent für Neuanlagen und von 7,14 auf 5,12 Prozent für Altanlagen, die von der Bundesnetzagentur 2016 beschlossen wurde (161004), wollten sich die Netzbetreiber nicht abfinden. Sie klagten dagegen vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf zunächst erfolgreich (180306), unterlagen dann aber in der zweiten Instanz vor dem Bundesgerichtshof (190710). Auch diese Entscheidung wollten einige Netzbetreiber nicht akzeptieren, sondern legten Verfassungsbeschwerde ein, um eine Neuverhandlung vor dem Oberlandesgericht zu erreichen. Wie am 27. August bekannt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht diese Beschwerde zurückgewiesen, weil die Beschwerdeführer nicht überzeugend dargelegt hätten, dass bei einer erneuten Prüfung der Datengrundlage ein anderes Ergebnis möglich gewesen wäre.

"Netznutzer dürfen nicht unnötig belastet werden"

Die Bundesnetzagentur hat zugesagt, den Zinssatz zu erhöhen, falls sich während der Regulierungsperiode eine entsprechende Änderung des Zinsumfeldes ergeben sollte. Behördenchef Jochen Homann verwies aber zugleich darauf, dass "die Renditen der Netzbetreiber von den Netznutzern bezahlt werden, also Verbrauchern, Industrie und Gewerbe. Diese dürfen nicht unnötig belastet werden".

Wie großzügig die Netzbetreiber mit Kosten umgehen, die sie in die Netzentgelte abwälzen können, zeigte unlängst ihre Forderung, sogenannte Herkunftsnachweise für die Verlustenergie erwerben zu dürfen, um ihren "ökologischen Fußabdruck" zu verkleinern. Der Erwerb solcher Zertifikate, die eigentlich nur für Reklamezwecke im Endkundengeschäft gedacht sind, hätte nicht den geringsten Klimanutzen, würde aber die Netzentgelte zusätzlich belasten (210710).

 

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