Dezember 2020

201202

ENERGIE-CHRONIK


"Südbonus" für neue KWK-Anlagen entfällt schon wieder

Zusammen mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (201201) beschloss die schwarz-rote Mehrheit des Bundestags am 17. Dezember etliche Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die ebenfalls zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Zum Teil werden damit Regelungen geändert, die das Parlament erst vor einem halben Jahr im Rahmen des umfangreichen Pakets zum Kohleausstiegsgesetz beschlossen hat (200701). Das gilt vor allem für den "Südbonus" in § 7d der bisherigen Fassung, der die Errichtung von KWK-Anlagen südlich der Mainlinie mit einem einmaligen Zuschuss von 60 Euro je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung besonders begünstigen sollte. Diese Neuregelung entfällt nun schon viereinhalb Monate nach ihrem Inkrafttreten ersatzlos – und sogar ohne eine Übergangsregelung für solche Projekte, die mit Blick auf den vom 31. Dezember 2019 bis zum 31. Dezember 2026 befristeten Baubeginn bereits in Angriff genommen worden sein könnten.

BDEW kritisiert extrem kurzfristige Vorlage des Gesetzentwurfs

Am Tag vor der Parlamentssitzung bezeichnete es der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) als "absolut unverständlich", dass die soeben bekanntgewordenen Änderungen zur Kraft-Wärme-Kopplung vom Bundeswirtschaftsministerium derart kurzfristig in das Gesetzespaket mit der EEG-Novellierung eingebracht wurden. Offenbar habe nicht einmal eine vorherige Abstimmung mit dem Bundestag stattgefunden. Durch die Änderungen werde der dringend notwendige Ausbau der KWK-Anlagen zum Ersatz von stillzulegenden Kohlekraftwerken ausgebremst. Davon betroffen seien in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen. Das Parlament müsse vor der Beschlussfassung über derart weitreichende Gesetzesvorlagen die Möglichkeit haben, eine fundierte Debatte zu führen. Ersatzweise empfahl der BDEW deshalb den Abgeordneten, den Artikel mit den KWK-Änderungen vorerst einfach aus dem Gesetzentwurf zu streichen.

Ausschreibungspflicht gilt schon für Blockheizkraftwerke ab 500 Kilowatt

Die in hektischer Eile vorgenommenen Änderungen dienen offenbar vor allem dem Zweck, das KWKG von kritischen Punkten zu säubern, die der EU-Kommission Anlass zu beihilferechtlichen Beanstandungen geben könnten. Gravierendste Konzession an die Brüsseler Vorgaben ist die Ausweitung der Ausschreibungspflicht in § 5, die bisher für neue und modernisierte KWK-Anlagen von 1 bis 50 MW galt und nunmehr bereits ab 500 Kilowatt greift. Bereits in Bau befindliche Anlagen im Leistungsbereich von 0,5 bis 1 MW müssen gemäß § 35 Abs. 21 bis 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb aufgenommen haben, um noch in den Genuß der alten Förderregelung zu kommen.

"Kohleersatzbonus" wird teilweise mehr als halbiert

Ebenfalls beihilferechtliche Gründe hat die Senkung des "Kohleersatzbonus" in § 7c für solche neuen KWK-Kraftwerke, die Altanlagen auf Basis von Stein- oder Braunkohle ersetzen. Die vor einem halben Jahr eingeführte Regelung sah für die Ersetzung der ältesten Anlagen (Inbetriebnahme 1974 bis 1984) 50 Euro pro Kilowatt elektrischer Leistung vor, wenn die neue Anlage bis Ende 2023 in Betrieb genommen wird, sowie ein Absinken bis auf 5 Euro bei Inbetriebnahme in den folgenden drei Jahren. Nun beträgt dieser Bonus anfangs nur noch 20 Euro, um dann auf 15, 10 und 5 Euro abzusinken. Unverändert bleiben dagegen die Bonusse für die Ersetzung von jüngeren KWK-Kohlekraftwerken (Inbetriebnahme 1985 bis 1994), die bis zu 390 Euro pro Kilowattstunde betragen (200701).

KWK-Umlage entfällt bei Herstellung von Grünem Wasserstoff

Analog zum § 69b im neugefassten EEG, der die elektrolytische Erzeugung von Grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage befreit, enthält nun auch das KWKG eine solche Regelung: Gemäß § 27d entfällt die KWK-Umlage für Strom, den Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbrauchen, und zwar "unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs".

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