Juni 2020

200605

ENERGIE-CHRONIK


Kritik an geplantem Ausschreibungsverfahren für Offshore-Windparks

Das Bundeskabinett beschloss am 3. Juni den stärkeren Ausbau der Offshore-Windkraft, wie er am 11. Mai mit den Ländern vereinbart wurde (200506). Die von Bundeswirtschaftsminister Altmaier vorgelegte Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhöht in § 1 die installierte Leistung, die bis 2030 vor der deutschen Küsten in Betrieb sein soll, von 15 auf 20 Gigawatt. Zusätzlich wird für das Jahr 2040 ein Ausbauziel von 40 Gigawatt in das Gesetz eingeführt. Der Höchstwert für die nun stattfindenden Ausschreibungen wird in § 22 für das Jahr 2021 auf 7,3 Cent pro Kilowattstunde festgesetzt, für 2022 auf 6,4 Cent und ab 2023 auf 6,2 Cent. Insoweit findet der Gesetzentwurf allseits Zustimmung. Starke Kritik gibt es hingegen an der in § 23 vorgesehenen "zweiten Gebotskomponente" bzw. dem in § 23a geplanten "dynamischen Gebotsverfahren".

Bieter müssten unter Umständen sogar Zuzahlungen leisten

Diese Änderungen des bisherigen Ausschreibungsverfahrens würden greifen, falls einer bzw. mehrere Bieter bei der Auktion ganz auf eine Förderung verzichten würden, wie dies bei der ersten Offshore-Auktion vor zwei Jahren der Fall war (170401). Sie würden es dann ermöglichen, den Bietern sogar Zuzahlungen pro erzeugter Kilowattstunde abzuverlangen, anstatt ihnen Förderprämien zu gewähren. Aus Sicht des Bundesverbands der Windparkbetreiber Offshore (BWO) verringert diese Änderung die Realisierungswahrscheinlichkeit von bezuschlagten Projekten und verletzt die grundgesetzlich gesicherten Eigentumsrechte der Inhaber von "Eintrittsrechten". Die Ministerpräsidenten der fünf Küstenländer warnten in einem Brief an Minister Altmaier ebenfalls vor einer Verzögerung und Verteuerung des Offshore-Ausbaues, der zu einem Anstieg der Strompreise führe.

Branchenverband und Küstenländer empfehlen Differenzverträge

Ersatzweise empfehlen der Offshore-Branchenverband und auch die Ministerpräsidenten der fünf Küstenländer die Einführung von Differenzverträgen. Dabei würden die Bieter den Zuschlag nicht für einen möglichst geringen Anspruch auf Förderung erhalten, wie er sich bei dem seit 2017 praktizierten Ausschreibungsverfahren ergibt, wenn von dem jeweils bezuschlagten Gebotswert pro Kilowattstunde die jeweils erzielten Markterlöse abgezogen werden. Stattdessen würde der Zuschlag für einen Festpreis pro Kilowattstunde erteilt, zu dem der Strom verkauft wird. Wenn der Börsenpreis unterhalb dieses Festpreises liegt, bekommen die Bieter die Differenz erstattet. Wenn er darüber liegt, müssen sie den überschießenden Betrag abführen. Sie bekämen also ähnlich wie bei den bisherigen Ausschreibungen eine gleitende Marktprämie, deren Höhe sich aus dem Ausschreibungswert abzüglich des Vermarktungserlöses für den Strom ergibt. Diese gleitende Marktprämie würde einerseits auch Negativpreise am Spotmarkt ausgleichen und andererseits die Verpflichtung bedeuten, auf Erlöse über dem vereinbarten Festpreis zu verzichten. Für Investoren wäre damit das finanzielle Risiko überschaubarer. Nach Angaben des BWO würden solche Differenzverträge die Kosten der Energiewende um 800 Millionen Euro pro Jahr gegenüber der heutigen gleitenden Marktprämie verringern. Der Verband beruft sich dabei auf eine DWI-Studie aus dem Jahr 2018 (siehe PDF).

Alte Projektentwickler sehen ihr "Eintrittsrecht" nachträglich entwertet

Der BWO sieht die Eigentumsrechte jener Projektierer verletzt, die ihre Windparks seit 2015 nicht mehr weiter vorantreiben konnten und deshalb ihre Projektunterlagen kompensationslos an den Staat übertragen hätten, um im Vertrauen auf auf das bisher ab 2021 geltende Ausschreibungsdesign den Status von "Eintrittsberechtigten" zu erlangen. Durch das geplante "zweite Gebotsverfahren" werde dieses Eintrittsrecht nachträglich entwertet und den Betroffenen zum zweiten Mal die Substanz ihrer Investitionen genommen.

Problematisch findet der Verband auch die in § 18 vorgesehene Verringerung des Ausschreibungsvolumens, wenn der zuständige Übertragungsnetzbetreiber – also TenneT für die Nordsee und 50Hertz für die Ostsee - keinen Fertigstellungstermin für die Netzanbindung bekanntgegeben hat. Dadurch könne der Übertragungsnetzbetreiber faktisch bestimmen, wann ein Offshore-Windpark in die Ausschreibung gelange. Zugleich bewirke die zeitliche Verschiebung der Projekte eine Änderung der nach § 22 zulässigen Höchstwerte und damit der Wirtschaftlichkeit.

VKU befürchtet Anreize für spekulatives Bieten

Aus Sicht des Verbands Kommunaler Unternehmen (VKU) würden durch das geplante "zweite Gebotsverfahren" Anreize für spekulatives Bieten gesetzt. Damit steige die Gefahr, dass bezuschlagte Offshore-Projekte nicht realisiert werden können. Auch die Akteursvielfalt würde aufs Spiel gesetzt. "Zumindest kommunale Bieter könnten sich auf ein solches Verfahren nicht einlassen", hiess es in einer Stellungnahme des Verbands. Vorteilhafter seien Differenzverträge. Dann würden sich die Gebote an den tatsächlichen Stromgestehungskosten orientieren und nicht an Preisprognosen.

 

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