August 2019

190811

ENERGIE-CHRONIK


MVV will Sperrminorität der EnBW rückgängig machen

Die MVV Energie AG will die neu erlangte Sperrminorität der Energie Baden-Württemberg (EnBW) an ihrem Aktienkapital rückgängig machen. Wie sie am 7. August mitteilte, hat sie beim Bundesgerichtshof Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt, mit der das Oberlandesgericht Düsseldorf am 10. Juli 2019 die Erlaubnis des Bundeskartellamts zur Erhöhung der EnBW-Beteiligung an der MVV bestätigte (171210).

Die MVV Energie ging aus der Energiesparte der ehemaligen Mannheimer Stadtwerke hervor, die vor zwanzig Jahren teilprivatisiert und an die Börse gebracht wurde (980712). Ihr Hauptaktionär ist die Stadt Mannheim, die über 50,1 Prozent der Aktien verfügt, gefolgt von der EnBW (28,8 Prozent), der Kölner Rheinenergie (16,3 Prozent) und Streubesitz (4,8 Prozent). Die Stadt, der Gemeinderat und das Management sehen durch die Sperrminorität der EnBW die Handlungsfreiheit der MVV beschränkt. Zudem sei der Weiterverkauf an aggressive Finanzinvestoren zu befürchten (170908).

Das Bundeskartellamt war dagegen der Ansicht, dass eine Sperrminorität der EnBW keinen hinreichend großen Einfluss beschert, um ihr den Kauf des Aktienpakets zu untersagen, das zuvor dem französischen Energiekonzern GDF Suez (Engie) gehörte. Die MVV werde weiterhin allein von der Stadt Mannheim kontrolliert. (171210)

"Kartellrechtliche Zulässigkeit der Anteilserhöhung wurde bisher nicht geprüft"

Die MVV begründet die Anrufung des Bundesgerichtshofs damit, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf ihre Beschwerde gegen die Freigabeentscheidung des Bundeskartellamts nur aus formalrechtlichen Gründen verworfen und zugleich die Rechtsbeschwerde beim BGH ausdrücklich zugelassen habe. Das Gericht habe die Auffassung vertreten, die MVV könne als unmittelbar Beteiligte keine Beschwerde gegen den Beschluss des Bundeskartellamts einlegen, weil nur außenstehende Wettbewerber dazu berechtigt seien. Die kartellrechtliche Zulässigkeit der Anteilserhöhung habe das Gericht deshalb erst gar nicht geprüft.

Die MVV sieht dagegen ihre wettbewerbliche Betroffenheit nicht dadurch hinfällig werden, dass es sich bei ihr um das Zielunternehmen handelt. Mit der Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof will sie eine grundsätzliche Klärung dieser Rechtsfrage herbeiführen. Erst danach könne die Entscheidung des Bundeskartellamts vom Kartellsenat des OLG Düsseldorf auch in der Sache geprüft werden.

 

Links (intern)