Juni 2016

160608

ENERGIE-CHRONIK


Stadtwerke fordern Korrekturen bei der neuen Anreizregulierung

Die Bundesregierung beschloß am 1. Juni die "Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung". Sie will damit "die Investitionsbedingungen der Verteilnetzbetreiber verbessern sowie den Regulierungsrahmen für aktuelle und zukünftige Herausforderungen weiterentwickeln". Nach Ansicht der Verteilnetzbetreiber bedeutet die Neufassung aber eine Verschlechterung gegenüber dem bisherigen Zustand. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) forderte den Bundesrat auf, den Verordnungsentwurf bei den nun anstehenden Beratungen so zu ändern, daß der "Vertrauens- und Bestandsschutz für getätigte Investitionen in die Energiewende gewährleistet bleibt".

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) begrüßte am 24. Juni, daß der Wirtschaftsausschuß des Bundesrat bereits entsprechende Korrekturen an der Verordnung vorgeschlagen habe. Damit würden deren Nachteile zwar nicht vollständig beseitigt, aber abgemildert. Es bleibe zu hoffen, daß das am 8. Juli tagende Plenum des Bundesrats der Ausschußempfehlung folgt.

"Verteilnetzbetreiber verlieren jährlich 450 Millionen Euro"

In ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfehle die Novelle das Ziel, die Netze für aktuelle und zukünftige Herausforderungen fit zu machen, erklärte die frühere CDU-Politikerin Katharina Reiche, die seit September 2015 als Hauptgeschäftsführerin des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) amtiert (150206). Für viele Netzbetreiber verschlechtere sich sogar der Status Quo. Bereits getätigte Investitionen würden entwertet. Durch kürzere Regulierungsperioden und härtere Effizienzvorgaben verschärfe der Gesetzgeber den Kostensenkungsdruck für Verteilnetzbetreiber. Bundesweit werde dies bei den Verteilnetzbetreibern zu einem Verlust von 450 Millionen Euro pro Jahr führen. Hinzu würden die verschärften Kostensenkungsvorgaben für die Netzbetreiber wie auch für die Regulierungsbehörden einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten.

Auch aus Sicht des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) wird die Novelle in der derzeitigen Ausgestaltung für viele Netzbetreiber zu einer Verschlechterung gegenüber dem geltenden Rechtsrahmen führen. Problematisch seien insbesondere die Entwertung getätigter Investitionen durch die Eliminierung von Sockeleffekten und die Verschärfung des Kostensenkungsdrucks durch kürzere Regulierungsperioden und härtere Effizienzvorgaben sowie die Anpassung der Ersatzanteile bei Investitionsmaßnahmen.

Kapitalkostenaufschlag und verschärfte Effizienzanreize

"Die Verordnung soll ein freundliches Umfeld für Investitionen in die Verteilernetze gestalten", heißt es dagegen im Verordnungsentwurf der Bundesregierung. Mit dem Kapitalkostenaufschlag werde ein neues wesentliches Instrument der Anreizregulierung eingeführt. Er diene dazu, Kapitalkosten aus Investitionen, die im Laufe einer Regulierungsperiode getätigt werden und daher nicht in die Festlegung der Erlösobergrenze vor Beginn der Regulierungsperiode eingeflossen sind, ohne Zeitverzug und ohne Unterscheidung zwischen Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen in der Erlösobergrenze zu berücksichtigen. An der Berücksichtigung von Betriebskosten in der individuellen Erlösobergrenze ändere sich grundsätzlich nichts. Ferner würden die Effizienzanreize der Anreizregulierung geschärft: Das Effizienzziel müsse künftig schneller erreicht werden und für besonders effiziente Verteilernetzbetreiber werde ein zusätzlicher Bonus eingeführt.

Anreizregulierung soll Effizienz der Netzbetreiber steigern

Die Einführung einer Anreizregulierung war 2005 auf Drängen des Bundesrats ins neue Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen worden (050301). Der entsprechende § 21a EnWG sieht vor, daß die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung erlassen kann, welche die Einzelheiten regelt. Die erste Fassung der Anreizregulierungsverordnung trat am 6. November 2007 in Kraft (071103). Sie kam gegen den Widerstand der Netzbetreiber zustande (070505) und wurde vor allem von den Stadtwerken als unzumutbare Belastung empfunden (080414).

Der Grundgedanke der Anreizregulierung besteht in einem simulierten Wettbewerb, der die Netzbetreiber zu möglichst effizientem Wirtschaften veranlassen soll, um die Spanne zwischen ihren tatsächlichen Kosten und einer von der Regulierungsbehörde festgelegten "Erlösobergrenze" zu vergrößern; denn diese Differenz dürfen sie behalten. Mit Beginn der ersten Regulierungsperiode am 1. Januar 2009 entfiel deshalb die Festlegung der Netzentgelte durch die Regulierungsbehörde, die sonst nach § 23a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erforderlich wäre. Stattdessen gab die Regulierungsbehörde den jeweiligen Netzbetreibern sogenannte Erlösobergrenzen inklusive der Netzentgelte vor. Die Festlegung dieser Erlösobergrenzen erfolgt in einem aufwendigen Verfahren, in dem zunächst die betriebsnotwendigen Kosten des Netzbetreibers ermittelt werden. Sodann werden über einen Effizienzvergleich mit ähnlich strukturierten Unternehmen die Erlösobergrenzen festgelegt. Bei den Kosten wie bei den Erlösen wird die Eigenkapitalverzinsung berücksichtigt. Ein Netzbetreiber macht deshalb auch dann Gewinn, wenn die Kosten so hoch wie die Erlösobergrenze sind. Wenn die Kosten niedriger sind, wächst die Rendite entsprechend und kann die zugestandene Eigenkapitalverzinsung erheblich übertreffen. Zum Beispiel soll die EWE Netz 2014 sogar eine Rendite von 84 Prozent erwirtschaftet haben, obwohl die gesetzlich vorgegebene Eigenkapitalverzinsung "nur" 9,05 Prozent für Neuanlanlagen und 7,14 Prozent für Altanlagen betragen hat (160505). Beide Renditen sind wegen der unterschiedlichen Basis, auf der sie zustande kommen, nur sehr bedingt vergleichbar. Dennoch ist eine solche Diskrepanz sehr auffällig und ein Indiz dafür, daß die Anreizregulierung nicht unbedingt so funktioniert, wie es sich der Erfinder vorgestellt hat.

 

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