| Januar 2010 | 100117 | ENERGIE-CHRONIK | 
Der Bundesgerichtshof erklärte am 27. Januar fünf Klauseln für unwirksam, die bisher die Erdgas Mark Brandenburg (EMB) in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Tarifkunden beziehungsweise Sonderkunden verwendete. Es handelt sich um "ergänzende" und "besondere" Bedingungen zur Gasgrundversorgungs-Verordnung (GasGVV). Vier der Klauseln verwarf das Gericht, weil sie zum Nachteil von Kunden in der Grund- und Ersatzversorgung von zwingenden Vorschriften der GasGVV abweichen. Außerdem erklärte es eine Preisanpassungsklausel für unwirksam, mit der die EMB ihre Sondervertragskunden schlechter stellt, als dies nach der GasGVV zulässig ist, da sie keine schriftliche Mitteilung von Preisänderungen vorsieht (AZ VIII ZR 326/08).
Eine Preisanpassungsklausel im Sonderkundenvertrag sei zwar zulässig, 
  wenn sie das in § 5 GasGVV geregelte 
  gesetzliche Preisanpassungsrecht unverändert übernimmt, stellte das 
  Gericht unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung fest (090712). 
  Diese unveränderte Übernahme müsse aber auch die darin enthaltenen 
  Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunternehmens erfassen (u. a. briefliche 
  Mitteilung der beabsichtigten Änderungen). Der Gasversorger habe in seiner 
  Klausel indessen nur den ersten Satz von § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich wiedergegeben. 
  Deshalb sei nach der maßgeblichen "kundenfeindlichsten Auslegung" 
  davon auszugehen, daß die Regelung über die Mitteilungspflichten 
  nicht gelten solle.