März 2007

070308

ENERGIE-CHRONIK


Landgericht untersagt gespaltene Gaspreise

Das Landgericht Frankfurt/Main hat es der Entega Vertrieb GmbH & Co. KG am 7. März untersagt, von ihren Kunden höhere Erdgaspreise zu verlangen, als die mit ihr verbundene e-ben GmbH in einem Teilgebiet Südhessens fordert, das mit dem Vertriebsgebiet der konkurrierenden GGEW identisch ist. Den Hintergrund bildet, daß die GGEW günstigere Gaspreise als die Entega hatte, die eine gemeinsame Vertriebstochter der Darmstädter HSE und der Stadtwerke Mainz ist (001015, 030912). Seit Juli 2006 warb die HSE mit einer eigens gegründeten Tochter, der e-ben GmbH, gezielt um die GGEW-Kunden in den Gemeinden Bensheim, Zwingenberg, Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Seeheim-Jugenheim, Lautertal sowie Lampertheim und Bürstadt, indem sie ihnen noch günstigere Gaspreise als die GGEW anbot, aber im eigenen Vertriebsgebiet die höheren Preise beibehielt (070201).

Geklagt hatten zwei Einfamilienhausbesitzer, die in den Städten Lorsch und Pfungstadt auf der Grundlage von Standardverträgen (Entega Premium family, Entega Clever) Erdgas von der Entega beziehen. Sie störten sich daran, daß sie weiterhin hohe Gaspreise zahlen müssen, obwohl nur wenige Kilometer entfernt die Entega über ihre Tochter e-eben GmbH das Gas viel billiger anbot. (AZ: 2-06 O 476/06 und 2-06 O 469/06).

"HSE, Entega und eben-GmbH gelten als ein Unternehmen"

Rechtsanwalt Matthias Albrecht von der Sozietät Becker Büttner Held, der die Kläger vertrat, gab zur voraussichtlichen Begründung des Urteils die folgenden Erläuterungen:

"Die Entega ist in ihrem bisherigen Monopolgebiet, d.h. dem Netzgebiet der HEAG Südhessische Energie AG (HSE) noch marktbeherrschend. Die Entega, die HSE und e-ben sind gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden. Die HSE hält 100 Prozent der Anteile der e-ben und 78 Prozent der Anteile der Entega. Bei einer kartellrechtlichen Betrachtung gelten die HSE, die Entega und die e-ben deshalb als ein Unternehmen. Das Kartellrecht verbietet marktbeherrschenden Unternehmen, ihre Preise zu spalten. Die Entega darf in dem Gebiet, in dem sie marktbeherrschend ist (Netzgebiet der HSE), also keine höheren Preise fordern als ihre Konzernschwester e-ben in anderen Gebieten. Damit kann der HSE-Konzern seine Gewinne in seinem ehemaligen Monopolgebiet (z.B. in Darmstadt) auch nicht dazu verwenden, um kleinere Wettbewerber in anderen Gebieten (z. B. Bensheim und Lampertheim) zu bekämpfen. Derzeit nutzen einige große Energiekonzerne ihre überlegene Finanzkraft, um kleinere Anbieter (Stadtwerke) mit gezielten Preisunterbietungen vom Markt zu drängen. Für die kleinen Stadtwerke ist das ein Problem, weil sie ihren Gasbedarf noch nicht selbst im Wettbewerb beschaffen können. Dazu funktioniert der Gasmarkt noch zu schlecht."