Juni 2005

050613

ENERGIE-CHRONIK


E.ON Ruhrgas und Gazprom müssen auf wettbewerbsbeschränkende Klauseln verzichten

Wie die Europäische Kommission am 10. Juni mitteilte, hat sie in den Gaslieferverträgen zwischen E.ON Ruhrgas und dem russischen Gaserzeuger Gazprom die Beseitigung von Bestimmungen erreicht, die gegen die Regeln des EG-Vertrages über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken verstoßen (Artikel 81). Künftig werde Ruhrgas nicht mehr daran gehindert, das von Gazprom bezogene Gas außerhalb Deutschlands abzusetzen. Ferner sei Gazprom nicht mehr an die Meistbegünstigungsklausel gegenüber Ruhrgas gebunden. Im Gegenzug habe die Kommission beschlossen, ihre Untersuchung einzustellen.

Bereits seit 2001 untersuchte die Kommission Gebietsbeschränkungsklauseln (Wiederausfuhrverbote) und Bestimmungen mit ähnlicher Wirkung in Lieferverträgen zwischen dem russischen Gasunternehmen Gazprom, dem algerischen Produzenten Sonatrach und einer großen Zahl ihrer europäischen Kunden. Diese Beschränkungen hindern Großhändler daran, das bezogene Gas in benachbarte Gebiete - oder im Falle von verflüssigtem Erdgas an LNG-Terminals in anderen Mitgliedstaaten - weiterzuverkaufen. Die Kommission sieht darin eine schwerwiegende Beschränkung des Wettbewerbs.

Der Lösung im Ruhrgas-Fall war der Abschluss ähnlicher Wettbewerbsfälle vorausgegangen, in denen sich die Kommission mit den Gasbezugsverträgen der italienischen ENI und der österreichischen Gesellschaft OMV beschäftigt hatte. Damit sind inzwischen sämtliche Verfahren, die die Kommission 2001 im Hinblick auf Ausfuhrbeschränkungen für russisches Erdgas eröffnet hatte, abgeschlossen worden. Noch nicht eingestellt wurden die im gleichen Jahr eingeleiteten Verfahren zur Einfuhr von algerischem Erdgas durch italienische und spanische Betreiber.

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