Dezember 2001

011218

ENERGIE-CHRONIK


EU-Kommission sieht in Rückstellungen keine unzulässige Beihilfe

Die Rückstellungen für die Stillegung von Kernkraftwerken und die sichere Endlagerung von nuklearen Abfällen sind keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags. Mit diesem Bescheid wies die EU-Kommission am 11. Dezember 2001 die Beschwerde mehrerer kommunaler Energieversorger zurück, die in den Rückstellungen der Kernkraftwerksbetreiber eine unzulässige Beihilfe sehen, durch die Konkurrenten massiv benachteiligt würden.

Nach Feststellung der EU-Kommission liegt eine unzulässige Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nur dann vor, wenn durch sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt werden. Die Rückstellung der KKW-Betreiber seien jedoch keine solche Ausnahme von der Anwendung des allgemein geltenden Steuersystems zugunsten bestimmter Unternehmen. Die entsprechenden Vorschriften seien für alle Unternehmen , die vergleichbare Rückstellungen zu bilden haben, in gleicher Weise verbindlich.

Die kommunalen Versorger hatten ihre Beschwerde in Brüssel bereits vor zwei Jahren eingereicht, bisher aber keine Antwort erhalten. Sie hatten deshalb vor kurzem angekündigt, die EU-Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wegen Untätigkeit zu verklagen (011104).