August 2000

000811

ENERGIE-CHRONIK


Bayerische Landeskartellbehörde geht gegen Erhebung von Wechselgebühren vor

Die bayerische Landeskartellbehörde hat von den 290 bayerischen Netzbetreibern Auskunft darüber verlangt, ob sie besondere Gebühren für den Wechsel von Stromkunden erheben. Wie das bayerische Wirtschaftsministerium am 23.8. mitteilte, hat es förmliche Verfahren gegen sieben Netzbetreiber eingeleitet, die Wechselgebühren zwischen 35 und 150 Mark berechnen. Die Netzbetreiber verteidigten die Wechselgebühr mit dem Argument, dass so eine generelle Erhöhung der Netznutzungsentgelte durch wechselbedingte Mehrkosten verhindert werde. Das Ministerium sieht dagegen in den Wechselgebühren eine Behinderung des Wettbewerbs um Kleinkunden. Beispielsweise rentiere sich bei einer Gebühr von 150 Mark der Wechsel für den Kunden erst bei einem um 25 Prozent verbilligten Jahresbezugspreis für Strom. Dagegen führe die Umlage der wechselbedingten Mehrkosten auf alle Netzkunden bei der gegenwärtigen Wechselquote von ca. 1 Prozent nur zu einer geringen Mehrbelastung von 1,50 Mark pro Kunde und Jahr (SZ, 24.8.).

Schon am 17. März hatten sich die Kartellbehörden des Bundes und der Länder darauf verständigt, dass jede Art von besonderem Entgelt aus Anlass des Wechsels eines Stromkunden kartellrechtlich unzulässig sei. In einer entsprechenden Pressemitteilung des Bundeskartellamtes wurde dies allerdings damit begründet, dass die von verschiedenen Netzbetreibern verlangten Wechselgebühren nicht den Netzkosten, sondern den Vertriebskosten zuzurechnen seien.

Auf Wunsch des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) war in der neuen Verbändevereinbarung zur Berechnung von Netznutzungsentgelten in einer Protokollerklärung festgehalten worden, dass die durch den Wechsel eines Kunden entstehenden Kosten "separat in Rechnung gestellt werden" können (991201). Das Bundeswirtschaftsministerium bezeichnete daraufhin eine solche Gebühr als unzulässig (000108).