ENERGIE-CHRONIK

 


 

Nichtamtliche Arbeitsfassung

Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas

(Anlagenregisterverordnung – AnlRegV)

 

Vom 1. 8. 2014 mit den Änderungen durch die Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen vom.....

 

Eingangsformel

Auf Grund des § 90 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts] verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anlagenregister; Datenschutz

Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt das Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts]. Die Bundesnetzagentur hat bei der Einrichtung und bei dem Betrieb die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu treffen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „Anlage“ eine im Bundesgebiet einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone befindliche Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes; Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, sind nach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages oder eines entsprechenden Verwaltungsabkommens nach § 85 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d Anlagen im Sinne dieser Verordnung.

2. „genehmigungsbedürftige Anlage“ eine Anlage, die einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, oder eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung auf Grund eines Bundesgesetzes bedarf.

Abschnitt 2
Registrierungspflicht

§ 3 Registrierung von Anlagen

(1) Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Anlage nicht an ein Netz angeschlossen ist und der in der Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann.

(2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1. ihren Namen, ihre Anschrift, ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse,

2. den Standort und, sofern vorhanden, den Namen der Anlage,

3. sofern vorhanden, die Zugehörigkeit der Anlage zu einem Anlagenpark und dessen Name,

4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,

5. die installierte Leistung der Anlage,

6. die Angabe, ob sie für den in der Anlage erzeugten Strom oder die Bereitstellung installierter Leistung Zahlungen des Netzbetreibers aufgrund der Ansprüche nach § 19 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten in unmittelbarer Nähe zur Anlage verbraucht und dabei nicht durch das Netz durchgeleitet werden soll,

7. die Angabe, ob der in der Anlage erzeugte Strom vollständig oder teilweise vom Anlagenbetreiber

a) selbst im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Anlage verbraucht werden soll, ohne dass der Strom durch das Netz durchgeleitet wird, oder

b) an Letztverbraucher geliefert werden soll.

8. das Datum der geplanten oder tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage,

9. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Angabe der Genehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, mit der oder dem die Anlage nach § 4 Absatz 1 registriert worden ist,

10. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Klärgas, Deponiegas, Grubengas, Geothermie oder Biomasse die Angabe, ob es sich um eine KWK-Anlage handelt; in diesem Fall ist auch die installierte thermische Leistung der Anlage anzugeben,

11. bei Anlagen, die Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen, die Angabe

a) ob es sich um feste oder flüssige Biomasse oder um Biogas, differenziert nach Vor-Ort-Verstromung und Biomethan, handelt und

b) ob ausschließlich Biomasse oder auch andere Energieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden,

12. bei Windenergieanlagen

a) die Nabenhöhe,

b) die Rotorkreisfläche,

c) nach Maßgabe einer Festlegung nach § 14 Nummer 1 das am Standort der Anlage ermittelte Windpotenzial, wenn die registrierte Anlage eine Windenergieanlage an Land ist

d) den Hersteller der Anlage sowie den Anlagentyp, und

e) die Angabe, ob es sich um eine Windenergieanlage handelt, die eine bestehende Windenergieanlage ersetzt, einschließlich der Bestätigung, dass die endgültige Stilllegung der ersetzten Anlage nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 4 an das Anlagenregister übermittelt worden ist,

13. bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Angabe, ob es sich um eine Freiflächenanlage oder eine in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage errichtete Anlage handelt, sowie bei Freiflächenanlagen die von der Anlage in Anspruch genommene Fläche in Hektar,

14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrichtungen ausgestattet ist, mit denen jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert sowie die jeweilige Ist- Einspeisung abgerufen werden kann vom

a) Netzbetreiber, wobei auch anzugeben ist, ob es sich um eine gemeinsame technische Einrichtung für mehrere Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz handelt, oder

b) einem Direktvermarktungsunternehmer,

15. den Namen des Netzbetreibers, in dessen Netz der in der Anlage erzeugte Strom eingespeist oder mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe angeboten wird, und

16. die Bezeichnung des Netzanschlusspunktes der Anlage sowie dessen Spannungsebene.

(3) Die Daten nach Absatz 2 dürfen frühestens drei Wochen vor der Inbetriebnahme der Anlage und müssen spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt werden. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Klärgas, Deponiegas, Grubengas und Biomasse, deren Generator erstmalig nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist, ist der Zeitpunkt der erstmaligen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien oder Grubengas im Generator maßgeblich.

§ 4 Registrierung von genehmigungsbedürftigen Anlagen

(1) Anlagenbetreiber müssen genehmigungsbedürftige Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 genehmigt worden sind, unbeschadet der Pflicht, die Anlage bei ihrer Inbetriebnahme nach § 3 Absatz 1 registrieren zu lassen, spätestens drei Wochen nach der Bekanntgabe der Genehmigung registrieren lassen.

(2) Anlagenbetreiber müssen sämtliche Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 und Nummer 14 bis 16 sowie die genehmigende Behörde, Datum und Aktenzeichen der Genehmigung und die Frist, innerhalb derer nach der Genehmigung mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen werden muss, übermitteln.

(3) Die Bundesnetzagentur kann nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 übermittelte Daten zu Anlagen, für die nach Ablauf der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist und unter Berücksichtigung der Frist nach § 3 Absatz 3 die Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 8 noch nicht übermittelt worden ist, aus dem Anlagenregister löschen.

§ 5 Übermittlung von Änderungen

(1) Anlagenbetreiber müssen innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 jede Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 übermitteln. Einer Änderung nach Satz 1 steht eine Erhöhung des Leistungsvermögens nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gleich.

(2) Zum Zweck der Registrierung einer Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung der Anlage ist zusätzlich das Datum der Änderung der installierten Leistung oder der endgültigen Stilllegung zu übermitteln. Zum Zweck der Registrierung einer endgültigen Stilllegung müssen Anlagenbetreiber außerdem, soweit bekannt, die Anlagen- Kennnummer, die vom Netzbetreiber für die Abwicklung der Vergütung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz verwendet wird (EEG-Anlagenschlüssel), übermitteln.

(3) § 4 Absatz 1 ist entsprechend für Änderungen anzuwenden, die einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung auf Grund eines Bundesgesetzes bedürfen.

(4) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Registrierung der endgültigen Stilllegung einer Anlage an den nach § 3 Absatz 2 Nummer 15 benannten Netzbetreiber, soweit dies für dessen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

§ 6 Registrierung von Anlagen zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie

(1) Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen ihre Anlage zum Zweck der Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach § 52 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes nach Maßgabe des Absatzes 2 registrieren lassen.

(2) Anlagenbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1. die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 5, 7, 8, 10, 11 und 14 bis 16 und

2. die Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie nach § 52 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes.

Abschnitt 3
Behördliches Verfahren

§ 7 Registrierungsverfahren

(1) Die Registrierung im Anlagenregister erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Anlagenbetreiber müssen für die Übermittlung der Angaben nach den §§ 3 bis 6 die von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Formularvorlagen nutzen.

(2) Die Bundesnetzagentur registriert die Anlage, wenn mindestens die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 übermittelt worden sind, und bestätigt dem Anlagenbetreiber das Datum, an dem diese Angaben der Bundesnetzagentur zugegangen sind. Satz 1 ist im Fall von Änderungen und Stilllegungen nach § 5 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, wenn die Angaben über die Änderung oder Stilllegung einschließlich der Angabe des Zeitpunkts nach § 5 Absatz 2 Satz 1 vollständig übermittelt worden sind.

(3) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreiber zur Überprüfung und Ergänzung der von Anlagenbetreibern übermittelten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 bis 16 auffordern, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Hierzu darf die Bundesnetzagentur ein automatisiertes Verfahren oder eine elektronische Schnittstelle nutzen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entsprechen. Der Netzbetreiber ist zur Überprüfung und Bestätigung der ihm übersandten Daten innerhalb eines Monats verpflichtet. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Bundesnetzagentur darf unter Beachtung des § 1 Satz 2 für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben. Der Netzbetreiber hat die nach Satz 1 übermittelten Daten nach Abschluss der jeweiligen Überprüfung oder Ergänzung unverzüglich zu löschen.

(4) Die Registrierung einer Anlage hat keine feststellende Wirkung im Hinblick auf das Vorliegen der für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz erforderlichen Tatsachen.

(5) Die Bundesnetzagentur hat jeder registrierten Anlage eine eindeutige Kennziffer zuzuordnen.

§ 8 Ergänzung des Anlagenregisters

(1) Die Bundesnetzagentur hat das Anlagenregister von Amts wegen um die verfügbaren Daten im Sinne des § 3 Absatz 2 von allen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind zu ergänzen.

(2) Zum Zweck der Ergänzung des Anlagenregisters um Daten über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bis zum 1. Januar 2015 die von ihr im Anlagenregister nach § 61 der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts] geändert worden ist, in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung gespeicherten Daten an die Bundesnetzagentur zu übermitteln und diese bei sich gespeicherten Daten unverzüglich im Anschluss an diese Übermittlung zu löschen. Die Bundesnetzagentur darf für die Übermittlung der Daten ein bestimmtes Format sowie ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(3) Soweit verfügbar und zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur bei registrierten Anlagen die folgenden Daten ergänzen:

1. den EEG-Anlagenschlüssel und

2. die Bezeichnung der an die Anlage vergebenen Zählpunkte, über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz erfasst wird.

(4) Soweit zur Registerführung erforderlich, darf die Bundesnetzagentur Netzbetreiber zur Übermittlung von Angaben auffordern, die zur Ergänzung des Anlagenregisters nach Absatz 1 und 3 notwendig sind. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

§ 9 Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten

(1) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten erheben, speichern und nutzen, soweit dies zur Registerführung erforderlich ist. Der Name, die Anschrift sowie die übrigen Kontaktdaten der Betreiber von Anlagen, die endgültig stillgelegt worden sind, sind spätestens drei Monate nach der endgültigen Stilllegung zu löschen. Ändert die Bundesnetzagentur Daten auf Grund von Übermittlungen nach § 5, ist sie auch zur fortgesetzten Speicherung der ursprünglichen Daten befugt, soweit es sich nicht um Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 handelt.

(2) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 8 und 10 erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur auch die Daten im Anlagenregister speichern und hierfür zweckändernd nutzen, die ihr ursprünglich auf Grund folgender Bestimmungen zu den dort genannten Zwecken übermittelt worden sind:

1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare- Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts] geändert worden ist,

1. von den Übertragungsnetzbetreibern nach § 4 Absatz 1 der Ausgleichsmechanismus- Ausführungsverordnung oder nach § 7 Absatz 2 der Ausgleichsmechanismusverordnung in der am [einfügen: Datum des letzten Tages vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und zur Änderung anderer Verordnungen] geltenden Fassung,

2. von den Netzbetreibern nach § 72 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,

3. von den Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 geltenden Fassung und nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und

4. von den Anlagenbetreibern von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas nach § 33i Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung.

(3) Die Bundesnetzagentur darf zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der registrierten Daten diese abgleichen mit den Daten nach Absatz 2 und den Daten, die

1. aus frei zugänglichen öffentlichen Quellen verfügbar sind,

2. im Herkunftsnachweisregister nach § 75 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind oder

3. von der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien- Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts] geändert worden ist, erhoben und gesammelt worden sind, soweit die §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung und die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes einer Übermittlung der Daten nicht entgegenstehen .

§ 12 Absatz 2 ist hinsichtlich des Ergebnisses eines Abgleichs nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Datenabgleich nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 kann die Bundesnetzagentur für die Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Stellen unter Beachtung von § 1 Satz 2 ein bestimmtes Format und ein etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren vorgeben.

(5) Die Bundesnetzagentur darf die registrierten Daten einschließlich der personenbezogenen Daten nutzen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts] geändert worden ist, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

§ 10 Überprüfung und Änderung der registrierten Daten

(1) Die Bundesnetzagentur darf jederzeit die registrierten Daten überprüfen. Insbesondere darf sie überprüfen, ob die übermittelten Daten den Daten nach § 9 Absatz 2 oder 3 entsprechen.

(2) Die Bundesnetzagentur hat offensichtlich fehlerhafte Angaben zu berichtigen, soweit dies ohne Mitwirkung von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern möglich ist; darüber hinaus darf sie

1. Anlagenbetreiber auffordern, die von ihnen übermittelten Daten unter Berücksichtigung der Daten nach § 9 Absatz 2 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln,

2. Netzbetreiber unbeschadet des § 7 Absatz 3 auffordern, die Daten nach § 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 9 zu prüfen und, soweit notwendig, berichtigte Daten zu übermitteln; § 7 Absatz 3 Satz 2, 4und 5 ist entsprechend anzuwenden,

(3) Die Bundesnetzagentur darf bei Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Richtigkeit der Eintragungen im Anlagenregister herzustellen.

§ 11 Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen

(1) Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der registrierten Anlagen zu veröffentlichen. Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl sowie dem Gemeindeschlüssel anzugeben.

(2) Die Bundesnetzagentur hat über Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse, Windenergieanlagen an Land und Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie jeweils zu veröffentlichen:

1. monatlich den Zubau der installierten Leistung; hierzu ist zu veröffentlichen:

a) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach den §§ 3, 7 oder 16 Absatz 2 registrierten Anlagen,

b) die Summe der installierten Leistung der jeweils im vorangegangenen Kalendermonat nach den §§ 5 Absatz 2, 7 oder § 16 Absatz 4 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und

c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b,

2. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach den §§ 27 Absatz 4, 28 Absatz 6 und 29 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats den Zubau im jeweiligen Bezugszeitraum; hierzu ist zu veröffentlichen:

a) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach den §§ 3, 7 oder § 16 Absatz 2 registrierten Anlagen,

b) die Summe der installierten Leistung der in dem jeweiligen Bezugszeitraum nach den §§ 5 Absatz 2, 7 oder § 16 Absatz 4 als endgültig stillgelegt registrierten Windenergieanlagen an Land und

c) für Windenergieanlagen an Land die Differenz aus den Werten nach den Buchstaben a und b,

3. spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach den §§ 27 Absatz 4, 28 Absatz 6 und 29 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 27 bis 29 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ergeben.

Die Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende Veröffentlichung Änderungen der installierten Leistung der registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ergeben.

(3) Die Bundesnetzagentur hat ferner monatlich die Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu veröffentlichen; geförderte Anlagen in diesem Sinne sind alle Anlagen,

1. die bis zum letzten Tag des jeweils vorangegangenen Kalendermonats nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 7 oder nach § 16 Absatz 2 als geförderte Anlage registriert worden sind,

2. für die der Standort und die installierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare- Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung an die Bundesnetzagentur übermittelt worden sind,

3. deren Summe nach § 29 Absatz 6 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur geschätzt worden ist.

Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesnetzagentur hat ferner zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 16 Absatz 4 registrierten nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, zu veröffentlichen.

(5) Der Name, die Anschrift und die sonstigen Kontaktdaten des Anlagenbetreibers dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 4 nicht veröffentlicht werden.

(6) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen.

§ 12 Auskunftsrechte

(1) Die Bundesnetzagentur darf Netzbetreibern zu bestimmten in ihrem Netzgebiet oder ihrer Regelzone befindliche Anlagen Auskunft über sämtliche nach den §§ 3 bis 6 sowie § 8 registrierten, auch personenbezogenen Daten gewähren, soweit dies für deren Aufgabenerfüllung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz jeweils erforderlich ist. Dies darf, soweit verfügbar, automatisch über eine elektronische Schnittstelle der Netzbetreiber zum Anlagenregister erfolgen, soweit diese den Vorgaben nach § 1 Satz 2 entspricht.

(2) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Umweltbundesamt, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, dem Statistischen Bundesamt sowie der Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über sämtliche an das Anlagenregister übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 4 veröffentlichten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, dem Energiestatistikgesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, den §§ 47a bis 47j des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und den aufgrund dieses Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder zur Erfüllung ihrer jeweiligen nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien nicht ausreicht. Diese Daten dürfen von der Bundesnetzagentur sowie den Stellen nach Satz 1 an Dritte weitergegeben werden, soweit sie diese mit der Schaffung und Aufbereitung statistischer Grundlagen für die Erfüllung der nationalen, europäischen und internationalen Berichtspflichten oder zu Forschungszwecken mit Bezug zu erneuerbaren Energien beauftragt haben.

(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 5 erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann für die Datenübermittlung nach Absatz 2 und 3 unter Beachtung von § 1 Satz 2 ein bestimmtes etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren verwenden.

Abschnitt 4
Sonstige Bestimmungen

§ 13 Nutzungsbedingungen

Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Führung des Anlagenregisters durch Allgemeinverfügung weitere konkretisierende Bedingungen und Spezifikationen zur Nutzung des Anlagenregisters erlassen. Insbesondere darf sie Formatvorgaben und Registrierungsverfahren verbindlich vorgeben. Die Allgemeinverfügung darf öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 14 Festlegungen

Die Bundesnetzagentur darf im Rahmen dieser Verordnung Festlegungen nach § 81 Absatz 3 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes treffen über:

1. Angaben, die zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 3 bis 5 und 7 Absatz 2 von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern übermittelt werden müssen, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz erforderlich ist,

2. Angaben, die entgegen § 3 bis 6 und mangels Erforderlichkeit nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes künftig nicht mehr an das Anlagenregister übermittelt werden müssen,

3. Angaben, die Anlagenbetreiber von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, an das Anlagenregister übermitteln müssen,

4. unbeschadet der Einrichtung eines elektronischen Zugangs für Anlagenbetreiber zu dem Anlagenregister die Einrichtung eines elektronischen Zugangs zugunsten von Netzbetreibern, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Stromhändlern, wobei Umfang und Art der von einem betroffenen Personenkreis einsehbaren Daten einschließlich des Schutzes personenbezogener Daten zu regeln ist.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 82 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d des Erneuerbare- Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 4 Absatz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,

2. entgegen § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 oder § 6 Absatz 2 eine Angabe nicht richtig übermittelt,

3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Änderung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

4. einer vollziehbaren Anordnung der Bundesnetzagentur nach § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

5. entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

§ 16 Übergangsbestimmungen

(1) Die §§ 3 bis 5 sind auf Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, unbeschadet der Absätze 4 bis 6 nicht anzuwenden.

(2) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie kann die Bundesnetzagentur abweichend von § 3 Absatz 1 und § 7 die Registrierung auf der Grundlage der zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung genutzten Formularvorgaben solange fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben im Rahmen des Anlagenregisters bestehen. Die Bundesnetzagentur macht den Tag, ab dem die Registrierung nach § 3 Absatz 1 und § 7 vorzunehmen ist, im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Bis zum 1. Januar 2015 gilt die Übermittlung der vollständigen Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 6 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 für die Zwecke des § 24 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als am 1. August 2014 zugegangen.

(4) Betreiber von Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, müssen die Angaben nach § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 1 und 2 an das Anlagenregister übermitteln, wenn die installierte Leistung der Anlage verändert, das Leistungsvermögen einer Anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhöht oder die Anlage endgültig stillgelegt worden ist. Im Fall einer endgültigen Stilllegung genügt die Übermittlung der Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, 8 und 10 sowie, soweit bekannt, des EEG-Anlagenschlüssels. § 3 Absatz 3, § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Klärgas, Deponiegas, Grubengas und Biomasse, wenn der Generator vor dem 1. August 2014 nicht mit erneuerbaren Energien oder Grubengas, sondern mit sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt worden ist und nach dem 31. Juli 2014 erstmals Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt worden ist.

(6) § 6 ist anzuwenden auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind.

(7) Die Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen nach den Absätzen 4 und 5, die an ihr Netz angeschlossen sind, mit der Endabrechnung der finanziellen Förderung nach der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das Kalenderjahr 2014 in Textform und unter Nennung der zu übermittelnden Daten darüber informieren, dass der Anlagenbetreiber die Anlage registrieren lassen muss, wenn nach dem 31. Juli 2014 die installierte Leistung der Anlage verändert, das Leistungsvermögen einer Anlage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhöht oder die Anlage endgültig stillgelegt worden ist oder wird. Absatz 4 ist auf Anlagen, für die eine finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Fassung in Anspruch genommen wird, spätestens zum ersten Kalendertag des zweiten Kalendermonats anwendbar, der auf die Information des Anlagenbetreibers durch den Netzbetreiber nach Maßgabe des Satzes 1 folgt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.