Dezember 2018

181205

ENERGIE-CHRONIK


 

Die Windfall-Profits, die das Konstrukt der "vermiedenen Netzentgelte" den Betreibern konventioneller Kraftwerke auf den unteren Spannungsebenen beschert, sind 2017 auf 2,5 Milliarden Euro gestiegen. Im laufenden Jahr werden sie deutlich geringer ausfallen, weil das "Netzentgeltmodernisierungsgesetz" die Berechnungsgrundlage ab 2018 auf dem Stand des Jahres 2016 eingefroren hat (170604). Außerdem werden die Kosten für den Anschluss von Offshore-Windparks und Erdverkabelungen aus der Berechnungsgrundlage herausgenommen. Zu der ursprünglich geplanten und längst überfälligen Abschaffung der "vermiedenen Netzentgelte" kam es aber nicht. In ihrem Monitoringbericht unterstreicht die Bundesnetzagentur deshalb mehrfach die Notwendigkeit, "die Reform der vermiedenen Netzentgelte fortzusetzen, um Fehlanreize und Windfall–Profits zu minimieren".

"Vermiedene Netzentgelte" belasten die realen Netzentgelte in Milliardenhöhe

Das sachlich unbegründete und logisch unsinnige Konstrukt der "vermiedenen Netzentgelte" hat die Netzentgelte und damit die Stromverbraucher im vergangenen Jahr mit der Rekordsumme von 2,5 Milliarden Euro belastet. Dies ergibt sich aus dem "Monitoringbericht 2018", den die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt jetzt gemeinsam vorlegten. Zugleich stellt der Bericht für das Jahr 2018 einen deutlichen Rückgang dieser Kosten auf 1,35 Milliarden Euro in Aussicht. Aber das ist nur ein schwacher Trost, wenn man bedenkt, dass es sich bei den "vermiedenen Netzentgelten" gar nicht um vermiedene Netzentgelte handelt. Hinter dem technisch-fachmännisch klingenden Euphemismus verbirgt sich vielmehr eine zusätzliche Belastung der Netzentgelte, die den Stromverbrauchern seit fast zwanzig Jahren ohne plausible Begründung abverlangt wird. Die so eingetriebenen Summen kommen auch nicht etwa dem Netz oder den Netzbetreibern zugute, sondern ausschließlich Kraftwerksbetreibern.


Um ebenfalls von den "vermiedenen Netzentgelten" profitieren zu können, hat RWE den neuen Block E des Kraftwerks Westfalen (rechts), der zunächst nur in die Höchstspannungsebene einspeiste, im Jahr 2016 auch an das 110-kV-Netz angeschlossen. Der Aufwand lohnte dann aber doch nicht, weil die Bundesnetzagentur die Auszahlung der Prämien untersagte.
Foto: Tim Reckmann

Die "vermiedenen Netzentgelte" werden gemäß § 18 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) als "Entgelt für dezentrale Einspeisung" gewährt, wenn ein Kraftwerk nicht in die Höchstspannungsebene einspeist, sondern in die Netze für Hoch- , Mittel- oder Niederspannung. Die Betreiber haben dann Anspruch auf ein Entgelt, das"den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen" muss. Diese Entgelte summieren sich schnell zu Millionen und Milliarden, die in den Strompreis eingehen und auf die Verbraucher abgewälzt werden. Für die Kraftwerksbetreiber handelt es sich um reine Windfall-Profits. Der Gesetzgeber verlangt keine Gegenleistung. Er unterstellt einfach, dass die "dezentrale" Einspeisung auf den untereren Spannungsebenen belohnt werden müsse, weil dadurch die Kosten für Ausbau und Unterhaltung des Netzes auf den höheren Ebenen sinken würden. Zugleich tut er so, als ob die Betreiber überhaupt die Wahl hätten, ihre Anlagen an eine beliebige Spannungsebene anzuschließen.

Verbraucher müssen gleich zweimal für die Netznutzung zahlen

Beide Prämissen sind indessen falsch (siehe Hintergrund, Mai 2016). Zudem wirken die "vermiedenen Netzentgelte" sogar innerhalb der Stromnetzentgeltverordnung wie ein Fremdkörper und stellen deren Logik auf den Kopf: Die Verordnung kennt gar keine Netzentgelte für die Einspeisung von Strom. Es gibt somit auch keine Netzentgelte, die von Kraftwerksbetreibern vermieden oder ihnen erstattet werden könnten. Die Netzentgelte sind vielmehr einzig und allein von den Verbrauchern aufzubringen. Diese zahlen dann gleich doppelt: Zum einen das ganz normale Netzentgelt, das auf allen Spannungsebenen für den bezogenen Strom anfällt. Zum anderen erhöht sich dieser Betrag um die angeblich "vermiedenen Netzentgelte" für jenen Anteil am Gesamtverbrauch, der nicht auf der Höchstspannungsebene eingespeist wurde. Die Stromverbraucher finanzieren so zwangsweise Windfall-Profits für Kraftwerksbetreiber, die mit den realen Netzkosten gar nichts zu tun haben und für die sie keinerlei Gegenleistung bekommen.

Gesetzesänderung schafft lediglich die Prämien für Neuanlagen ab

Da die angeblich "vermiedenen Netzentgelte" mit der Höhe der realen Netzkosten auf den höheren Spannungsebenen zunehmen, sind die daraus resultierenden Prämien in den letzten Jahren gewaltig angeschwollen. Wie die jetzt veröffentlichten Angaben der Bundesnetzagentur erkennen lassen, haben sie sich von 2013 bis 2017 verdoppelt (siehe Grafik). Unter anderem lag das an den hohen Kosten der Anbindung von Offshore-Windkraftanlagen. Der Bau der geplanten "Strom-Autobahnen" quer durch Deutschland hätte den Kraftwerksbetreibern noch viel üppigere Windfall-Profits beschert, wenn es bei der bisherigen Regelung geblieben wäre. Trotzdem waren die veranwortlichen Politiker nur zu halbherzigen Abstrichen bereit. Zunächst wollten sie die "vermiedenen Netzentgelte" bis 2030 ganz abschaffen, wenn auch nur schrittweise und im Schneckentempo (161110). Dann setzte sich aber doch wieder die Lobby durch. Das sogenannte Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG), das der Bundestag im Juni 2017 verabschiedete, beseitigt die Prämien lediglich für Neuanlagen ab dem Jahr 2023. Für Bestandsanlagen gibt es sie weiterhin. Um weitere Kostenexplosionen wie 2017 zu vermeiden, wird allerdings ab 2018 die Berechnungsgrundlage auf dem Stand von Ende 2016 eingefroren. Zugleich entfallen bei der Berechnung ab 2018 die besonders hohen Kosten für den Anschluss von Offshore-Windparks und Erdverkabelungen(170604).

Formale Einbeziehung von EEG-Anlagen in die Vergütungen dient nur der Augenwischerei


Das Kraftwerk Werdohl-Elverlingsen des Betreibers Mark-E (Enervie) kassierte viele Jahre lang die Prämien für "vermiedene Netzentgelte", obwohl es ins Höchstspannungsnetz einspeiste. Begründet wurde dies mit der Kürze der Leitung zum Umspannwerk (22,3 Kilometer), ab dem der Strom auf die Hoch- und Mittelspannungsebene gelange. Nachdem die Bundesnetzagentur 2010 dem Übertragungsnetzbetreiber Amprion die Auszahlung der Prämien untersagt hatte, ging der Streit bis vor den Bundesgerichtshof, der die Entscheidung im Februar dieses Jahres bestätigte.
Foto: Dr. G. Schmitz

Das Netzentgeltmodernisierungsgesetz verfügt ferner die völlige Streichung der Prämien für "volatile Einspeisungen", also für Wind- und Solaranlagen. Das klingt radikal, tut aber niemandem weh, weil noch nie ein Betreiber von Wind- oder Solaranlagen eine solche Prämie tatsächlich erhalten hat. Es handelt sich hier um eine rein formale Konstruktion, die nachträglich eingeführt wurde. Offenbar wollte man so den Anschein aufrechterhalten, es gehe bei den "vermiedenen Netzentgelten" tatsächlich um die Förderung der dezentralen Einspeisung. Jedenfalls konnte man nicht die zahllosen EEG-Anlagen ignorieren, die wie Pilze aus der Erde sprossen und bald die große Mehrheit der dezentralen Netzeinspeiser bildeten. Man fand aber sogleich einen Trick, um deren scheinbare Einbeziehung in die Vergütungsregelung so zu gestalten, dass die Fleischtöpfe der konventionellen Kraftwerksbetreiber nicht geschmälert wurden. Es wird nämlich so getan, als ob die Prämien für die dezentralen Einspeisungen von Wind- und Solarstrom mit der EEG-Förderung abgegolten würden. Die Netzbetreiber berechnen zwar wie bei den konventionellen Kraftwerksbetreibern eine auszuschüttende Prämie. Sie schreiben diese aber dem EEG-Konto zugute, das sowieso von den Übertragungsnetzbetreibern verwaltet wird. Faktisch wird so ein Teil der EEG-Umlage vorübergehend zum Bestandteil der Netzentgelte gemacht und über diese von den Verbrauchern erhoben (und umgekehrt wird nach der Streichung dieser Regelung ein entsprechender Betrag auf dem EEG-Konto fehlen, wodurch sich die EEG-Umlage erhöhen könnte). Der einzige Zweck dieser genauso umständlichen wie überflüssigen Prozedur war die Vernebelung der tatsächlichen Zusammenhänge. Nebenbei erhöhen sich dadurch aber die nominellen Netzkosten. Vor allem die ostdeutschen Bundesländer haben deshalb energisch die Streichung dieser Augenwischerei verlangt. Sie leiden ohnehin schon unter überdurchschnittlich hohen Netzkosten. Der Buchungstrick erhöht diese zusätzlich, weil in den ostdeutschen Ländern auch überdurchschnittlich viele Windkraftanlagen installiert sind (160501).

"Umhängen" von Großkraftwerken auf die 110-kV-Ebene lohnt sich nicht mehr

Die mit dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz eingeführte Neuregelung in § 120 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes streicht ferner die Prämien, wenn ein Kraftwerk seine Einspeisung ins Netz von einer höheren auf eine niedrigere Spannungsebene verlagert. Es kam nämlich schon vor, dass der Betreiber eines Großkraftwerks seine Anlage vom Höchstspannungs- auf das Hochspannungsnetz "umgehängt" hat, um die Prämie kassieren zu können. So hatte RWE den neuen Block E des Steinkohlekraftwerks Westfalen, der im Juli 2014 in Betrieb ging (140911), zunächst nur an das 380-kV-Netz des Übertragungsnetzbetreibers Amprion angeschlossen. Zwei Jahre später wurde aber noch zusätzlich ein Anschluss an das 110-kV-Netz des Verteilnetzbetreibers Westnetz in Betrieb genommen. Mit Hilfe eines ebenfalls neu installierten Phasenschieber-Transformators wurde es so möglich, den erzeugten Strom wahlweise auf die eine oder die andere Netzebene zu verteilen. So konnte der Betreiber RWE Generation zusätzlich Prämien für jenen Teil des Stroms kassieren, der nicht ins Amprion-Netz floss. Der ebenfalls zum RWE-Konzern gehörende Verteilnetzbetreiber Westnetz war über dieses Hin und Her allerdings gar nicht erfreut und verweigerte die Zahlung der "vermiedenen Netzentgelte". Dabei konnte er sich auf die Unterstützung durch die Bundesnetzagentur verlassen, die den Streit im Mai dieses Jahres auch offiziell zu seinen Gunsten entschied.

Abstriche sind kein Ersatz für die Abschaffung einer grundfalschen Regelung

Infolge der erwähnten Abstriche werden die 2017 entstandenen Rekordkosten von 2,525 Milliarden Euro für "vermiedene Netzentgelte" in den kommenden Jahren wahrscheinlich nicht mehr erreicht werden. Die Bundesnetzagentur hat das Ergebnis für 2018 schon mal ausgerechnet und kommt auf 1,344 Milliarden Euro. Das ist deutlich weniger als 2017. Es ist aber noch immer viel zu viel. Schließlich gab es für diesen Kostenfaktor noch nie eine stichhaltige Begründung – wenn man mal davon absieht, dass die daraus resultierenden Prämien nicht zuletzt den kommunalen Kraftwerksbetreibern zugute kommen und diese behaupten, nicht auf sie verzichten zu können, weil sich sonst ihre (Block-)Heizkraftwerke nicht mehr rentieren würden. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) freute sich entsprechend, als die schwarz-rote Koalition im Juni 2017 beschloss, die Bestandsanlagen von der längerfristigen Streichung der "vermiedenen Netzentgelte" auszunehmen: "Ohne diese Anpassungen wäre das wirtschaftliche Auskommen der KWK-Anlagen erneut gefährdet worden. Zudem wäre das Vertrauen in die regulatorischen Rahmenbedingungen erheblich verletzt worden."

Falls tatsächlich ein solcher Subventionsbedarf besteht, müßte er an der richtigen Stelle eingefordert und berücksichtigt werden, und das ist nun mal das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Die KWK-Vergütungen wurden allerdings soeben erst abgesenkt, weil Bundesregierung und EU-Kommission übereinstimmend von einer Überförderung ausgingen (181107). Hinzu fließt nur der kleinere Teil der Prämien an Betreiber von KWK-Anlagen. Unabhängig davon bleibt es ein Unding, üppige Windfall-Profits unter der fadenscheinigen Tarnung eines technisch-sachlich bedingten Finanzausgleichs in der Stromnetzentgeltverordnung zu verstecken und sie von den Stromverbrauchern bezahlen zu lassen, wie das nun schon seit 2005 der Fall ist (zu den noch weiter zurückreichenden Wurzeln der "vermiedenen Netzentgelte" in den sogenannten Verbändevereinbarungen siehe Hintergrund, Mai 2016).

 

Links (intern)