März 2018

180313

ENERGIE-CHRONIK


Energieanbieter verlangte Vorauszahlung wegen "steigender Gefahr eines kalten Winters"

Der Strom- und Gasanbieter e:veen Energie eG ist wieder mal unangenehm aufgefallen: Unter Verweis auf den womöglich "kältesten Winter aller Zeiten" hat er versucht, seinen Kunden Vorauszahlungen zu entlocken, die faktisch zinslose Darlehen gewesen wären. In einem Anschreiben, das er Ende 2017 verschickte, schilderte er zunächst eindrucksvoll die angeblich "steigende Gefahr eines kalten Winters". Dann kündigte er eine Erhöhung der Abschlagszahlungen zum 1. Januar 2018 von über 20 Prozent an. Dies geschehe zum Wohle der Kunden, um ihnen erhöhte Nachzahlungen zu ersparen.

Wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen am 1. März mitteilte, wandten sich deshalb mehrere empörte oder zumindest irritierte Kunden an den "Marktwächter Energie". Die Firma verpflichtete sich daraufhin per Unterlassungserklärung, Kundenanschreiben dieser Art nicht mehr zu verwenden. Sie hat außerdem gegenüber den Kunden eingestanden, einen Fehler gemacht zu haben, und die Erhöhung der Abschlagszahlungen für gegenstandslos erklärt.

"Das ist so natürlich nicht möglich", erklärte Tiana Preuschoff, Energierechtsexpertin im Projekt Marktwächter Energie der Verbraucherzentrale Niedersachsen. "Im laufenden Abrechnungszeitraum dürfen Abschläge grundsätzlich nur mit Zustimmung des Kunden angepasst werden – mag der Winter noch so kalt sein." Trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben gebe es immer wieder Ärger mit Energieanbietern, weil sie Abschläge für Strom- oder Gasbezug zu hoch ansetzen oder unter falschen Voraussetzungen erhöhen.

Erst vor ein paar Monaten war die Firma e:veen Energie eG aufgrund einer Klage der Verbraucherzentrale zu 22.000 Euro Geldbuße verurteilt worden (170813). Sie hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Sonderkündigungsrecht bei einer Strompreiserhöhung ausdrücklich ausschließen wollen, wenn die "Anpassung" allein auf der Erhöhung von Steuern, Abgaben und Umlagen basiere. Damit ignorierte sie nicht nur die tatsächliche Rechtslage (170703), sondern verletzte auch eine bereits abgegebene Unterlassungserklärung.

 

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