Januar 2018

180114

ENERGIE-CHRONIK


EDF muß 1997 gewährte Beihilfe zurückzahlen

Das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg hat am 16. Januar einen zwei Jahrzehnte zurückreichenden Streitfall zugunsten der EU-Kommission entschieden. Es geht um Steuern in Höhe von 888,89 Millionen Euro, die der französische Staat 1997 der Electricité de France (EDF) erlassen hatte. Die Kommission sah darin eine verbotene staatliche Beihilfe. Sie unterlag aber zunächst in beiden Instanzen, als die EDF und die französische Regierung gemeinsam in Luxemburg klagten. Auf der Grundlage dieser Urteile änderte die Kommission ihre Argumentation und verschickte 2013 einen neuen Rückzahlungsbescheid, der mit Zinsen 1,37 Milliarden Euro ergab und nunmehr vom Gericht bestätigt wurde.

EDF und Regierung hatten zunächst erfolgreich geklagt

Die EDF hatte zwischen 1987 und 1996 Rückstellungen für die Erneuerung des Hochspannungsnetzes gebildet. Als die EDF-Bilanz 1997 umstrukturiert wurde, stuften die französischen Behörden einen Teil dieser Rückstellungen als Kapitalerhöhung ein, ohne die entsprechende Körperschaftssteuer zu erheben. Diesen Steuerverzicht, den sie mit 888,89 Millionen Euro veranschlagte, wertete die Kommission als verbotene Beihilfe. Sie verlangte deshalb im Dezember 2003 von der EDF die Rückzahlung dieser Summe einschließlich Zinsen, was 1,217 Milliarden Euro ergab (031203).

Sechs Jahre später hob der Europäische Gerichtshof in Luxemburg diese Entscheidung auf, weil die Kommission nicht berücksichtigt habe, daß sich der französische Staat als Alleineigentümer der EDF möglicherweise wie ein marktwirtschaftlich handelnder private Kapitalgeber verhalten habe, als er auf die Körperschaftssteuer verzichtete, um die Kapitalausstattung der EDF zu verbessern (091215). Die Beschwerde der Kommission gegen diese Entscheidung wurde im Juni 2012 auch von der zweiten Instanz des Gerichtshofs abgelehnt. Die Luxemburger Richter bekräftigten, daß der französische Staat in diesem Fall wie ein privater Anteilseigner gehandelt habe. Daß er die Finanzspritze in Form eines Steuerverzichts anstelle einer Kapitalhilfe gewährte, sei dagegen nebensächlich (120611).

Kommission prüfte erneut – und kam zum selben Ergebnis

Die Kommission gab sich damit aber nicht geschlagen. Im Juli 2013 teilte sie mit, daß auch die neue Überprüfung im Lichte der Luxemburger Rechtsprechung den Tatbestand einer verbotenen Beihilfe ergeben habe. Und zwar deshalb, weil "damals bei einer realistischen Einschätzung der Lage von einer zu geringen Rentabilität einer solchen Investition auszugehen war". Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte nicht so gehandelt. Folglich handele es sich um eine staatliche Beihilfe, die die Marktposition der EDF zu Lasten der Wettbewerber gestärkt habe. Die Beihilfe müsse somit an den Staat zurückgezahlt werden. Der Rückforderungsbetrag belief sich nun auf rund 1,37 Milliarden Euro, wovon 889 Millionen auf die 1997 gewährte Steuerbefreiung und 488 Millionen auf die Zinsen entfielen (150713). Die EDF hat den Betrag bereits im Oktober 2013 überwiesen.

 

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