Dezember 2016

161208

ENERGIE-CHRONIK


KWK-Förderung erfolgt jetzt größtenteils über Ausschreibungen

Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung mit einer Leistung zwischen 1 MW und 50 MW werden ab 2017 nur noch dann gefördert, wenn sie sich erfolgreich an einer Ausschreibung beteiligt haben. Der Bundestag beschloß am 15. Dezember eine entsprechende Neufassung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG), die auf Verlangen der EU-Kommission zustandekam (160803). Das insgesamt 16 Artikel umfassende Gesetzgebungspaket enthält in Artikel 1 noch zahlreiche weitere Änderungen des KWK-Gesetzes, das erst vor einem Jahr in Kraft getreten war (151204). Außerdem ändert es das zum 1. Januar 2017 in Kraft tretende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) nachträglich in zahlreichen Punkten sowie zwei andere Gesetze und zehn Verordnungen. Die Verabschiedung erfolgte mit den Stimmen der Regierungsparteien gegen die der Opposition aus Linken und Grünen. Am folgenden Tag passierte das Gesetz den Bundesrat. Am 28. Dezember wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es kann damit, wie geplant, zum 1. Januar 2017 in Kraft treten.

Fixe Vergütungen gibt es nur noch für kleinere und ganz große Anlagen

Das bisherigen System der Förderung gilt jetzt nur noch für KWK-Strom aus Anlagen bis einschließlich ein Megawatt sowie aus Anlagen mit mehr als 50 Megawatt. Ferner bleiben die Zuschlagszahlungen für Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und Kältespeicher im Grundsatz unverändert – abgesehen von kleineren Anpassungen an europarechtliche Vorschriften.

Eine grundlegend neue Situation ergibt sich dagegen für KWK-Anlagen mit einer Leistung zwischen 1 MW und 50 MW. Hier können die Planer nicht mehr mit einer von vornherein festgelegten Förderung rechnen, sondern müssen sich zuerst an einer Ausschreibung beteiligen. Wer den Zuschlag bekommt und wie hoch die Förderung ist, richtet sich dabei nach den Geboten der Wettbewerber.

Innovative KWK-Systeme als neue Förderkategorie

Die Ausschreibungen sollen im Winterhalbjahr 2017/18 beginnen. Eine Übergangsbestimmung soll sicherstellen, dass die Kontinuität bei Projektierung und Errichtung von KWK-Anlagen gewahrt bleibt. Die Ausschreibungen werden in einem begrenzten Umfang auch für KWK-Anlagen im europäischen Ausland geöffnet, wie das bereits beim EEG geschehen ist (160609). Als neue Förderkategorie werden zudem innovative KWK-Systeme eingeführt. Dabei handelt es sich um besonders treibhausgasarme und energieeffiziente Weiterentwicklungen der Kraft-Wärme-Kopplung und der netzgebundenen Wärmeversorgung. Ihre Förderhöhe soll ebenfalls durch wettbewerbliche Ausschreibungen ermittelt werden.

Die Durchführung der Ausschreibungen obliegt der Bundesnetzagentur. Das im Gesetz bestimmte Ausschreibungsvolumen soll den Zielen für den Ausbau der KWK-Stromerzeugung Rechnung tragen und sicherstellen, dass die Kostenbelastung der Verbraucher ein erträgliches Maß nicht übersteigt. Die Regelungen zur Privilegierung stromkostenintensiver Letztverbraucher bei der KWK-Umlage werden an die entsprechende Regelung im EEG 2017 angeglichen. Durch Artikel 2 des Gesetzentwurfs werden zudem die Bestimmungen des EEG 2017 und der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) zur EEG-Umlageerhebung im Zusammenhang mit der Eigenversorgung geändert.

KWK-Bestandsanlagen sind weiterhin von der EEG-Umlage befreit

Wie bereits in § 61 EEG seit 2014 verankert, wird die Eigenversorgung durch neue KWK-Anlagen grundsätzlich mit der EEG-Umlage belastet, wobei sich diese aber für hocheffiziente Anlagen auf 40 Prozent ermäßigt. Bestandsanlagen bleiben von der EEG-Umlage vollständig befreit, solange keine substanzielle Modernisierung erfolgt. Der umlagepflichtige Eigenverbrauch wird dabei in die "Besondere Ausgleichsregelung" nach §§ 63 - 69a EEG einbezogen. Folglich zahlen Unternehmen, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, höchstens 15 Prozent der EEG-Umlage.

 

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