Januar 2014

140101

ENERGIE-CHRONIK


Kabinett billigt Eckpunkte der geplanten EEG-Reform

Das Bundeskabinett billigte am 22. Januar 2014 die Eckpunkte zur Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), wie sie von Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (131201) vorgelegt wurden. Die Leitlinien der Koalitionsvereinbarung zu diesem Thema (131101, 131102) werden dadurch weiter präzisiert – zum Beispiel die verpflichtende Einführung der Direktvermarktung mit einer "gleitenden Marktprämie", die Beteiligung der Eigenstromerzeuger an den EEG-Kosten, die indirekte Mengensteuerung durch "Ausbaukorridore" oder die Neugestaltung der Förderung bei Wind-, Solar- und Bioenergie.

Auch Eigenstromerzeuger müssen künftig die EEG-Umlage mittragen

Künftig müssen sich auch die Eigenstromerzeuger an den Kosten der EEG-Förderung beteiligen. Damit soll verhindert werden, daß die am Netz der allgemeinen Stromversorgung hängenden Kleinverbraucher durch den weiteren Ausbau der Eigenstromversorgung noch mehr als bisher einseitig belastet werden. Diese Reform wurde bereits in der Koalitionsvereinbarung angekündigt. Offenbar hatten die Industrie und andere große Eigenstromversorger aber mit einer eher symbolischen Einbeziehung gerechnet. Vor allem die Chemieindustrie protestierte heftig gegen die jetzt bekanntgewordene Konkretisierung dieses Punktes.

Wie aus der Anlage zu den Eckpunkten hervorgeht, müssen Eigenstromversorger für neu errichtete Anlagen 90 Prozent des Normalsatzes entrichten, der derzeit 6,24 Cent pro Kilowattstunde beträgt (131006). Dieser Betrag sinkt auf 70 Prozent, wenn es sich um KWK-Anlagen oder die Nutzung von Kuppelgas handelt. Für Altanlagen wird dagegen lediglich die Differenz zur EEG-Umlage des Jahres 2013 fällig, die 5,28 Cent/KWh betrug. Für das laufende Jahr beträgt diese Differenz also 0,96 Cent/kWh.

Für kleine Eigenstromerzeuger wird eine Bagatellgrenze eingeführt. Wenn die installierte Leistung höchstens 10 Kilowatt beträgt und die jährliche Stromerzeugung 10 Megawattstunden nicht überschreitet, sind sowohl alte als auch neue Anlagen von der EEG-Umlage befreit. Diese Regelung befreit insbesondere die kleinen PV-Dachanlagen von zahllosen Hausbesitzern. Nicht belastet wird ferner der Eigenverbrauch der Kraftwerke.

Direktvermarktung wird bis 2017 für alle Neuanlagen ab 100 kW zur Pflicht

Die verpflichtende Einführung der Direktvermarktung mit "gleitender Marktprämie" erfolgt stufenweise, damit sich alle Marktakteure darauf einstellen können:

Die Managementprämie entfällt, wird aber "angemessen in die Vergütungen eingepreist". Wenn Anlagenbetreiber ihren Strom vorübergehend nicht direkt vermarkten können, dürfen sie ihn einem neu zu schaffenden "Ausfallvermarkter" andienen. Sie erhalten dann 80 Prozent des Wertes, den sie insgesamt in der Marktprämie erzielt hätten. Alle neuen Anlagen müssen sich künftig ferngesteuert bedienen lassen.

Windstrom-Anfangsvergütung entfällt nach fünf Jahren für sehr gute oder eher schlechte Standorte

Einschneidende Veränderungen gibt es auch bei der Vergütung von Windstrom: Eine gesetzlich festgelegte Anfangsvergütung, die zunächst für die Dauer von fünf Jahren gilt, wird anschließend in Abhängigkeit von der geprüften Standortqualität weiter gewährt: Falls mindestens 77,5 Prozent des Referenzwerts erreicht werden, sind das 15 Jahre. Falls die Standortqualität 130 Prozent des Referenzwerts erreicht, entfällt dagegen die Anfangsvergütung sofort. Zwischen diesen beiden Extremwerten erfolgt die Verlängerung der Anfangsvergütung linear. Nach Ablauf der Anfangsvergütung sinkt die Vergütung auf 4,95 Cent/kWh.

Damit soll einer unnötigen "Verspargelung" der Landschaft entgegengewirkt, die bestehende Überförderung an besonders ertragreichen Standorten abgebaut und dennoch die Nutzung von einigermaßen guten Standorten ermöglicht werden. Nach Angaben der Anlage zum Eckpunktepapier sinkt so die Vergütung 2015 an ertragreichen Standorten um 10 bis 20 Prozent unter das Niveau von 2013. Ferner entfallen bei der Vergütung von Windstrom die bisher gewährten Boni für Repowering und Systemdienstleistungen.

Für Offshore-Anlagen wird, wie bereits angekündigt, das Stauchungsmodell um zwei Jahre verlängert. Zusätzlich wird aber beim Basis- wie beim Stauchungsmodell die Degression neu gestaltet, wodurch sich Abstriche gegenüber der bisherigen Förderung ergeben.

Jährlicher Zubau an Windkraft-Leistung wird auf 2.600 MW begrenzt

Für Windkraftanlagen an Land wird eine indirekte Steuerung des Zubaues und damit der zu vergütenden Erzeugung nach Art des "atmenden Deckels" eingeführt, wie er bei der Photovoltaik schon 2012 eingeführt wurde (120602) und sich inzwischen bewährt hat (130706). Ab 2017 soll dieser "atmende Deckel" dann wie bei der Photovoltaik durch eine direkte Mengensteuerung per Ausschreibung abgelöst werden.

Der Zielkorridor für den Zubau an Windkraftleistung liegt zwischen 2.400 und 2.600 Megawatt (zum Vergleich: 2011 betrug der Zubau 2.007 MW). Bewegt sich der Zubau in diesem Korridor, beträgt die Degression 0,4 Prozent pro Quartal bzw. 1,59 Prozent pro Jahr. Bei Über- und Unterschreitung des Korridors erfolgt eine Anpassung der Degression in 200 MW-Stufen. In den ersten zwei Stufen steigt bzw. sinkt sie um jeweils 0,1 Prozentpunkte. In den folgenden drei Stufen beträgt die Anpassung jeweils 0,2 Prozentpunkte.

Bei Biomasse steigt die Degression auf fünf Prozent, sobald der jährliche Zubau mehr als 100 MW beträgt

Beim Zubau von Bioenergie-Anlagen erfolgt künftig eine indirekte Mengensteuerung durch Neugestaltung der Degression. Grundsätzlich beträgt der Abschlag auf die Vergütung 0,5 Prozent pro Quartal. Sie erhöht sich auf 1,27 Prozent pro Quartal, wenn mehr als 100 MW im "Betrachtungszeitraum" zugebaut worden sind. Dieser Betrachtungszeitraum erfaßt wie beim bestehenden atmenden Deckel der Photovoltaik jeweils die zurückliegenden vier Quartale (131108). Der Zubau im Betrachtungszeitraum bestimmt die Höhe der Degression für Anlagen, die 12 Monate später in Betrieb genommen werden. Wenn in einem Jahr mehr als 100 MW neu installiert worden sind, erhöht sich so die Degression auf fünf Prozent.

Entlastung stromintensiver Betriebe wird "europarechtskonform" beschränkt

Die Besondere Ausgleichsregelung, die stromintensive Betriebe weitgehend von der EEG-Umlage befreit, wird es auch im neuen EEG geben. Sie soll aber "europarechtskonform weiter entwickelt" werden, was dazu führen könnte, daß sie auf solche Betriebe beschränkt wird, die andernfalls im internationalen Wettbewerb benachteiligt wären. Außerdem soll die bisherige Regelung für Schienenbahnen so geändert werden, daß sie große Verkehrsunternehmen nicht mehr besonders begünstigt.

Der vorgelegte Zeitplan sieht vor, daß das novellierte EEG zum 1. August 2014 in Kraft tritt. Für Betreiber, die ihre Anlagen ab diesem Zeitpunkt in Betrieb nehmen, gelten mithin die Regelungen des neuen EEG. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt das alte EEG 2012 für genehmigungsbedürftige Anlagen, die bis 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen werden, sofern sie vor dem 22. Januar 2014 genehmigt worden sind. Altanlagen genießen Bestandsschutz.

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