August 2011

110805

ENERGIE-CHRONIK


Kabinett beschloß Zuteilungsverordnung 2020

Das Bundeskabinett beschloß am 24. August die Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020 (Zuteilungsverordnung 2020). Die Verordnung schafft die Rechtsgrundlagen für die Zuteilung von kostenlosen Emissionszertifikaten an die Betreiber der knapp 2000 Anlagen, die in Deutschland in der Handelsperiode 2013 bis 2020 am Emissionshandel teilnehmen werden. Vor ihrem Inkrafttreten bedarf sie noch der Zustimmung des Bundestags.

Die EU-Vorschriften für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten sind im April dieses Jahres gemäß Artikel 10a der EU-Richtlinie vom 23. April 2009 europaweit harmonisiert worden. Im Unterschied zu ihren beiden Vorgängerinnen, denen jeweils nationale Zuteilungsgesetze für die Zuteilungsperioden von 2005 bis 2007 (040804) bzw. von 2008 bis 2012 (070603) zugrunde lagen, setzt deshalb die dritte Zuteilungsverordnung die EU-Vorgaben direkt in deutsches Recht um. Es gibt kein besonderes Zuteilungsgesetz mehr.

Das "Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels" vom 27. Juli 2011 hat in Artikel 1 das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) entsprechend geändert. Das TEHG enthält nun in den Paragraphen 10 und 28 die Ermächtigungsgrundlagen für die Zuteilungsregeln und die weiteren Regelungen in der Zuteilungsverordnung 2020.

Stromerzeuger erhalten keine kostenlosen Zertifikate mehr

Insgesamt werden in der EU ab dem Jahr 2013 deutlich weniger Zertifikate kostenlos zugeteilt als in den beiden zurückliegenden Handelsperioden. Dies liegt zum einen an der gezielten Verknappung der verfügbaren Zertifikate und zum anderen am Ausschluß der gesamten Stromerzeugung von der kostenlosen Zuteilung. Die Kraftwerksbetreiber hatten nämlich in der Vergangenheit den Börsenwert ihrer kostenlos erhaltenen Zertifikate auf die Strompreise aufgeschlagen und so Milliarden an "Windfall-Profits" kassiert (060303). Ermöglicht wurde dies durch den fehlenden Wettbewerb zwischen den Energiekonzernen. Anderen Emittenten war dies nicht möglich, da sie tatsächlich im Wettbewerb standen und sich deshalb an realen Kosten orientieren mußten.

Ab 2013 werden die meisten Anlagen eine Zuteilung erhalten, die auf produktbezogenen Emissionswerten basiert. Diese "Produkt-Benchmarks" sind EU-weit festgelegt und leiten sich von den zehn Prozent effizientesten Anlagen in Europa ab. Daher müssen ineffizientere Anlagen künftig verstärkt Emissionsberechtigungen zukaufen. Um Nachteile im internationalen Wettbewerb zu vermeiden, erhalten Anlagen aus Sektoren mit einem hohen Verlagerungsrisiko - so genanntes "carbon leakage"-Risiko - eine ungekürzte Zuteilungsmenge (081207). Bei anderen Anlagen verringert sich die Zuteilung von 2013 bis 2020 schrittweise auf 30 Prozent der Ausgangsmenge.

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