Juli 2010

Hintergrund

ENERGIE-CHRONIK


Mogelpackung "Öko-Steuer"

Den Anstoß zur Erfindung der Stromsteuer gab einst der Wegfall des "Kohlepfennigs"

(zu 100706)

Die Energiebesteuerung erfolgt in Deutschland über das Energiesteuergesetz und das Stromsteuergesetz. Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 regelt die Besteuerung von Öl und Gas. Wer noch nichts davon gehört haben sollte, kennt es zumindest unter seinem alten Namen als Mineralölsteuergesetz. Die Mineralölsteuer wurde in Deutschland schon 1930 eingeführt und entwickelte sich zur wichtigsten Verbrauchssteuer. Die Strombesteuerung gibt es dagegen erst seit 1999. Ihre Neueinführung erfolgte zusammen mit einer weiteren Erhöhung der Mineralölsteuer. Die damalige Bundesregierung aus SPD und Grünen bezeichnete das entsprechende Gesetz als "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform", weshalb bis heute auch der Begriff "Öko-Steuer" für beide Energiesteuern gebräuchlich ist.

Der Begriff "Öko-Steuer" ist indessen ein Euphemismus, eine dem Zeitgeist abgelauschte Mogelpackung. Mit einer ökologischen Zielsetzung haben beide Steuern nicht viel zu tun, wenn man nicht schon die bloße Tatsache der Energiebesteuerung als umweltfreundlich ansieht. Ein ökologisches Instrument wäre sonst auch die Mehrwertsteuer, die nochmals auf die Energiesteuern aufgeschlagen wird, so daß jedes Drehen an dieser Schraube gleich einen doppelten steuerlichen Effekt bewirkt. Beim Benzinpreis machen die Steuern so schon insgesamt siebzig Prozent aus, während der Strompreis zu etwa einem Viertel aus Strom- und Mehrwertsteuer besteht (sonstige staatlich verursachte Abgaben nicht eingerechnet).

Zunächst erwog man auch eine spezielle Erhöhung der Mehrwertsteuer für Energielieferungen

Es waren nicht umweltpolitische Ziele, sondern schlichte Finanznöte, die den Staat nach neuen Geldquellen im Energiebereich suchen ließen. Aktueller Anlaß für die Erfindung der Stromsteuer war Mitte der neunziger Jahre ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den bis dahin erhobenen "Kohlepfennig" zur Subventionierung der Verstromung von deutscher Steinkohle für unzulässig erklärte (941201). Die damalige Koalition aus Union und FDP suchte nach Alternativen, um den Einnahmenverlust auszugleichen und die Subventionierung der Steinkohle-Verstromung weiterhin zu ermöglichen (941202). Bundesfinanzminister Theo Waigel (CSU) sprach sich für die Einführung einer besonderen Stromsteuer als Ersatz für den Kohlepfennig aus (950101).

Da es im Grunde nur darum ging, mehr Geld in die Staatskasse zu bekommen, hätte die Energiebesteuerung auch anders aussehen können. Tatsächlich erwog die schwarz-gelbe Bundesregierung ersatzweise eine Erhöhung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer speziell für Energielieferungen (961202). Ähnlich äußerte sich der spätere Bundeskanzler Gerhard Schröder als niedersächsischer Ministerpräsident (960201).

Die oppositionelle SPD griff die Regierungspläne in Form einer "Stromsparsteuer" auf, die das "ökologisch und ökonomisch falsche Absinken der Strompreise" infolge Wegfalls des Kohlepfennigs verhindern sollte (950608). Außerdem wollte die SPD mit den Erträgen der Stromsteuer die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und andere Soziallasten senken und so den Einstieg in eine "ökologische Steuerreform" verwirklichen (950905). Das Stichwort "ökologische Steuerreform" lieferte dabei das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), das 1994 in einer Studie für die Umweltorganisation Greenpeace eine einheitliche Steuer auf jede Art von Endenergie mit Ausnahme der Erneuerbaren vorgeschlagen hatte (940605). Die Mehreinnahmen aus dieser Besteuerung sollten Unternehmen und Verbrauchern aufkommensneutral erstattet werden. Der Vorschlag fand bei Umweltschützern lebhaften Beifall, während die Industrie ihn ablehnte (941114).

Rot-Grün verwirklicht die neue Energiebesteuerung und beschönigt sie als "ökologische Steuerreform"

Die amtierende Bundesregierung aus Union und FDP scheute vorläufig davor zurück, neue steuerliche Belastungen vor den anstehenden Bundestagswahlen einzuführen. Sie begnügte sich damit, die Pläne für eine Energiesteuer als Druckmittel zu verwenden, um die Wirtschaft zu Zugeständnissen bei der CO2-Minderung zu bewegen (960304). Erst nach dem Regierungswechsel zu Rot-Grün kam es zu einer Koalitionsvereinbarung über die Erhöhung der Mineralölsteuer und die Neueinführung der Stromsteuer (981001). Im Februar 1999 verabschiedete der Bundestag ein entsprechendes Gesetz (990201). Das Ganze hieß nun "Gesetz zum Einstieg in die ökologische Steuerreform". Die rot-grüne Koalition knüpfte damit vordergründig an den erwähnten Vorschlag von DIW und Greenpeace an. Inhaltlich war aber etwas anderes daraus geworden. Von Aufkommensneutralität für die Verbraucher konnte keine Rede mehr sein. Nur ein ganz geringer Teil des Geldes kam der Förderung erneuerbarer Energien zugute. Stattdessen wurden die Einnahmen aus der Steuer einseitig dafür verwendet, die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu senken. Zugleich wurde das Produzierende Gewerbe weitgehend von der neuen Stromsteuer und auch den Mehrbelastungen durch die Mineralölsteuer befreit. Die Schröder-Regierung hatte allen Grund, dieses pompöse Geschenk an die Unternehmer – eines von vielen, die sie im Zuge ihrer neoliberalen "Reformen" machte – als "ökologische Steuerreform" zu tarnen...

Vor allem der "Spitzenausgleich" befreit die Industrie weitgehend von der Stromsteuer

Die so neugeschaffene Stromsteuer verdoppelte sich von 1999 bis 2003 von 1 auf 2,05 Cent pro Kilowattstunde (021102). Sie belastete hauptsächlich Haushalte und Kleingewerbe, während das sogenannte Produzierenden Gewerbe und hier vor allem die Großverbraucher durch ein kompliziertes Geflecht von Bestimmungen so gut wie verschont blieben. Begründet wurde dies hauptsächlich damit, daß die Industrie gegenüber ausländischer Konkurrenz wettbewerbsfähig bleiben müsse. Die EU-Kommission sah das ganz ähnlich, aber mit negativem Vorzeichen: Sie witterte hinter der enormen Steuervergünstigung für das Produzierende Gewerbe eine versteckte Subventionierung, die zumindest schrittweise abgebaut werden müsse (011106). Ab 2003 wurde deshalb bei der vierten und bisher letzten Anhebung des Regelsteuersatzes der vergünstigte Steuersatz für das Produzierende Gewerbe, der bei rund zwanzig Prozent des Regelsteuersatzes gelegen hatte, auf sechzig Prozent angehoben (021102).

Diese Anhebung trage zur Entkräftung des Vorwurfs bei, "wir würden mit der Ökosteuer im Grunde genommen nur die Verbraucher belasten, die Wirtschaft aber entlasten", erklärte damals der SPD-Abgeordnete Reinhard Schultz im Bundestag. Damit würde "auch etwas soziale Symmetrie und Gerechtigkeit im Bereich der Ökosteuer" hergestellt. Schultz fungierte damals als Energieexperte der Partei. Daß er gleichzeitig bei den Energiekonzernen unter Vertrag stand, hatte sich noch nicht herumgesprochen (020815, 070514).

In Wirklichkeit belastete die Anhebung von zwanzig auf sechzig Prozent allenfalls kleine Betriebe, denn über den sogenannten Spitzenausgleich erhielten die meisten Unternehmen weiterhin die so errechnete und abgeführte Steuer weitgehend zurück. Grundsätzlich können sie sich bis heute 95 Prozent der eigentlich fälligen Stromsteuer im Wege des "Spitzenausgleichs" wieder zurückholen. Nur ein Sockelbetrag von 512,50 Euro muß in jedem Falle bezahlt werden (er ergibt sich aus der Anwendung des Regelsteuersatzes auf eine Verbrauchsmenge von bis zu 25 Megawattstunden). Eine ähnliche Steuerermäßigung gibt es bei der Mineralölsteuer.

Anderen Wirtschaftszweigen bietet sich als Schlupfweg das "Contracting"

Das Bundesverfassungsgericht fand nichts daran auszusetzen, daß von der weitgehenden Stromsteuer-Befreiung nur das Produzierende Gewerbe profitierte, während etwa die Betreiber eines Kühlhausunternehmens den normalen Steuersatz zu tragen hatten (040403). Findige Juristen entdeckten im Dickicht der Steuergesetzgebung aber bald einen Schlupfweg, um auch andere Sektoren der Wirtschaft teilhaben zu lassen. Er bestand in der Zwischenschaltung eines "Contracting"-Unternehmens, das formal die Umwandlung von End- in Nutzenergie besorgte und deshalb als Teil des Produzierenden Gewerbes galt. Ein vollwertiger Ersatz war das allerdings nicht, da solche "Contracting"-Unternehmen ihre Dienste nicht umsonst anboten und etwa vierzig Prozent der dem Staat abgeluchsten Summe selber beanspruchten (100706).

Die europaweit verbindlichen Mindestsätze sind zwanzigmal niedriger

Auf europäischer Ebene gab es schon Anfang der neunziger Jahre Pläne für eine Energiebesteuerung, die besonders CO2-trächtige Energien belasten sollte (910907, 911009). Die Kommission begründete ihren Vorschlag umweltpolitisch, womit sie das sprachliche Design für die spätere "Öko-Steuer" geliefert haben dürfte. Sie stieß damit aber auf so zahlreiche Widerstände (911202, 920502, 930308, 930415, 930603, 940607, 940813), daß sie ihren Vorschlag im Mai 1995 formell zurückzog (950502). Erst zwei Jahre später unternahm sie einen neuen Vorstoß, indem sie Mindestsätze für jede Art von Energieverbrauch vorschlug (970306). Nach einigem Hin und Her (970903, 971012, 980406,030305) kam es tatsächlich zur Verwirklichung dieses Vorschlags. Eine entsprechende Richtlinie zur Mindestsätzen für Energiebesteuerung trat mit Beginn des Jahres 2004 in Kraft (031103). Die vorgeschriebenen Mindestsätze waren indessen so niedrig, daß sie bei der Stromsteuer gerade mal ein Zwanzigstel der in Deutschland mittlerweile geltenden Belastung ausmachten.

Brüssel erlaubt Steuerermäßigung in Verbindung mit Klimaschutzverpflichtungen

Die für Deutschland wesentlichste Neuerung der EU-Richtlinie bestand deshalb in einem Passus, der ausdrücklich Steuerermäßigungen für Branchen erlaubt, die sich zu Beiträgen zum Klimaschutz oder zur Energieeffizienz verpflichtet haben. Dieser Passus wurde auf Drängen der Bundesregierung und der Energie-Lobby in Artikel 17 der Richtlinie aufgenommen, denn seit November 2000 gab es eine solche Klimavereinbarung zwischen Wirtschaftsverbänden und Bundesregierung (010601). Man hoffte, damit den Vorwurf einer versteckten Subventionierung und eines Wettbewerbsvorteils für die deutsche Industrie nicht mehr fürchten zu müssen.

Kuhhandel um die Verlängerung des Spitzenausgleichs

Die Kommission bediente sich allerdings gerade dieser Koppelung der Steuerermäßigung mit Beiträgen zum Klimaschutz, um die Bundesregierung unter Druck zu setzen, als diese auch für die zweite Periode des Handels mit Emissionszertifikaten einen unbrauchbaren Zuteilungsplan vorlegte, der viel zu sehr an den Wünschen der Industrie orientiert war. Schon Anfang 2002 hatte sie die beantragte Verlängerung des Spitzenausgleichs auf fünf Jahre halbiert und eine noch frühere Beendigung verlangt, falls sich bis 2004 die Nichterfüllung der Klimaschutzverpflichtung absehen lassen sollte (020209). Nun bestand sie auf der Einhaltung der Zusagen, die in der Klimaschutzvereinbarung gemacht worden waren, und drohte der Industrie mit dem empfindlichsten aller Übel, nämlich der Streichung des Spitzenausgleichs (061201). Die Bundesregierung gab daraufhin klein bei. Die Kommission genehmigte im Gegenzug eine erneute Verlängerung des Spitzenausgleichs bis Ende 2012.