Oktober 2009

091013

ENERGIE-CHRONIK


Einseitige Preisanpassungsklausel in Gas-Lieferverträgen erneut für unwirksam erklärt

Der Bundesgerichtshof hat am 28. Oktober bekräftigt, daß der Vorbehalt von "Preisanpassungen" in Gaslieferverträgen auch eine Veränderung der Einkaufskosten nach unten berücksichtigen muß. Er wiederholte damit seine Rechtsauffassung, die er schon in zwei früheren Urteilen vertreten hat, die im Juli 2009 gegen die Berliner Gasag (090712) und im Mai 2008 gegen die Enso Erdgas (080504) ergangen sind (AZ: VIII ZR 320/07).

Im vorliegendem Fall wollte die Bremer swb ihren Sondervertragskunden eine einseitige Preisanpassungsklausel aufs Auge drücken. Sie wäre damit zwar "berechtigt" gewesen, höhere Einstandskosten auf den vereinbarten Gaspreis aufzuschlagen, aber nicht verpflichtet, eine Senkung der Einstandskosten an die Kunden weiterzugeben. Die beanstandete Formulierung wurde so ähnlich bereits von den früheren Bremer Stadtwerken vor der Liberalisierung des Energiemarktes und Privatisierung des Unternehmens verwendet. Damals war sie nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) zulässig. Die entsprechende Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV wurde auch in § 5 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) übernommen, die Ende 2006 die AVBGasV ablöste (061103). Nach Feststellung des Gerichts ist diese Vorschrift, die ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens begründet, aber nur auf Tarifkunden bzw. jetzt "Grundversorgungskunden" unmittelbar anwendbar. Für die Kläger gelte sie nicht, da diese Sondervertragskunden seien.

swb will Klägern keine Rückzahlungen gewähren

Kläger waren fast sechzig swb-Kunden, denen das Unternehmen den Arbeitspreis für Erdgas zum 1. Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 sukzessive erhöht hatte. Sie widersprachen diesen Preiserhöhungen, weil sie unbillig seien. Das Landgericht Bremen gab im Mai 2006 der Klage deshalb statt, weil die Preisanpassungsklausel ungültig sei, die swb bis August 2006 in den Erdgas-Sonderverträgen für Privatkunden verwendete. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen wies die Berufung der swb gegen das Urteil zurück, ließ aber die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs ergibt sich kein unmittelbarer Anspruch auf Rückzahlung, auch nicht für die Kläger selber, die Widerspruch gegen die Preiserhöhungen eingelegt haben. Die swb kündigte bereits an, keine Rückzahlungen zu gewähren, weil sie – unabhängig von der unwirksamen Preisanpassungsklausel – gestiegene und gesunkene Bezugskosten gleichermaßen an die Kunden weitergegeben habe. Zumindest für die erste Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 trifft dies aber nicht zu, denn die swb und andere Gasversorger reduzierten die vorgesehenen Preiserhöhungen damals erst, nachdem ihnen das Bundeskartellamt mit der Einleitung eines förmlichen Mißbrauchsverfahrens gedroht hatte (041212).

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