Dezember 2008

081212

ENERGIE-CHRONIK


Bundesregierung kann jetzt Nachtspeicherheizungen verbieten

Mit den Stimmen der Regierungkoalition beschloß der Bundestag am 19. Dezember mehrere Änderungen des Energieeinsparungsgesetzes. In § 4 Abs. 3 wird künftig die Bundesregierung ermächtigt, den Betrieb von elektrischen Speicherheizungen und Heizkesseln zu untersagen, wenn diese "bei bestimmungsgemäßer Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion" und wenn "weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen".

Ferner verschärft das Gesetz die Nachrüstpflichten von Gebäudeeigentümern, regelt die Bestätigung der Einhaltung energieeinsparrechtlicher Anforderungen durch private Fachbetriebe und bezieht die Schornsteinfeger in die Überwachung der Anforderungen an bestehende Gebäude mit ein. Die Novellierung wird damit begründet, daß das Energieeinsparungsgesetz in seiner bisherigen Fassung keine ausreichende Ermächtigung für alle beabsichtigten verordnungsrechtlichen Neuregelungen geboten habe.

Speicherheizungen sind bereits ein Auslaufmodell – Verbot wäre kontraproduktiv

Entgegen anderslautenden Berichten ergibt sich aus dem geänderten Energieeinsparungsgesetz weder ein Verbot von Nachtspeicherheizungen noch ist eine Frist für deren Abschaffung genannt. Es bleibt vielmehr abzuwarten, ob und in welcher Weise die Bundesregierung von der erteilten Ermächtigung Gebrauch machen wird.

Nachtspeicherheizungen wurden jahrzehntelang zur Modernisierung von Altbauten mit Ofenheizung propagiert. Sie waren in der Anschaffung preiswert und auch im Betrieb relativ günstig, da die Stromversorger für die ansonsten verbrauchsarmen Nachtstunden besondere "Schwachlasttarife" gewährten. Die 1999 eingeführte Stromsteuer berücksichtigte die weite Verbreitung von Nachtspeicherheizungen, indem sie auf deren Verbrauch nur den halben Steuersatz erhob (991104). Seit 2007 gilt jedoch auch hier der volle Steuersatz (021102). Zusätzlich benachteiligt werden Nutzer von Nachtspeicherheizungen durch die Liberalisierung des Strommarktes, da sie mangels Konkurrenz an den örtlichen Schwachlast-Anbieter gebunden bleiben und auch beim Normaltarif nicht zu einem günstigeren Anbieter wechseln können (031114). Infolge dieser ungünstigen Rahmenbedingungen sind elektrische Speicherheizungen bereits unwirtschaftlich geworden und ein Auslaufmodell. Ein zusätzliches Verbot wäre politisch kontraproduktiv, da der erzwungene Modernisierungsaufwand die Mieten für Wohnraum in die Höhe treiben würde, der bisher hauptsächlich sozial schwachen Mietern zugute kommt.

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