Dezember 2007

071205

ENERGIE-CHRONIK


Weniger Vergütung für Solarstrom - mehr für Offshore-Anlagen und Geothermie

Als Bestandteil ihres Klimapakets (071204) hat die Bundesregierung am 5. Dezember auch eine Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt. Die Novelle betrifft solche Anlagen, die ab 1. Januar 2009 in Betrieb gehen. Sie übernimmt im wesentlichen die Struktur des seit 2004 geltenden EEG, verändert aber für neue Anlagen die Höhe der Vergütungen und zahlreiche andere Details. So wird das bisherige "Erzeugungsmanagement" nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EEG durch ein "Einspeisemanagement" ersetzt, dessen Einzelheiten eine noch zu erlassende Verordnung regelt. Im Zusammenhang damit müssen künftig alle Anlagen ab einer Leistung von 100 Kilowatt so beschaffen sein, daß der Netzbetreiber ihre Einspeiseleistung jederzeit ablesen und gegebenenfalls per Fernsteuerung reduzieren kann.

Gegenüber den derzeitigen Vergütungen – die für Altanlagen weiterhin gelten – sieht der Entwurf des neuen EEG sowohl Erhöhungen als auch Kürzungen vor. Die jährliche Absenkung der Förderungssätze ist nun in einem separaten Paragraphen enthalten und erfaßt auch eventuelle Zuschläge, die auf die Grundvergütung gewährt werden. Die Dauer der Vergütung beträgt nun für alle Arten der regenerativen Stromerzeugung zwanzig Jahre.

Erhebliche Abstriche sind beim Solarstrom vorgesehen, dessen Überförderung sich kontraproduktiv ausgewirkt hat (070615). Die allgemeine Vergütung sinkt hier von 45,7 auf 32,0 ct/kWh. Die höheren Sätze für Anlagen an Gebäuden oder Lärmschutzwänden verringern sich ebenfalls. Zum Beispiel werden für eine Anlage bis 30 kW nur noch 42,48 anstelle von 57,4 ct/kWh gezahlt. Außerdem wird ab 1 MW eine vierte Stufe mit nur noch 34,48 ct/kWh eingeführt. Die Absenkung der Vergütungssätze für neu in Betrieb genommene Anlagen beträgt im Jahr 2010 sieben Prozent und ab 2011 jährlich acht Prozent. Sie ist damit um jeweils ein Prozent höher als bei der alten Regelung.

Kräftig erhöht werden dagegen die Einspeisevergütungen für sogenannte Offshore-Windkraftanlagen , die sich mindestens drei Seemeilen von der Küste entfernt im Meer befinden. Die alte Regelung stand ohnehin nur auf dem Papier, da es in deutschen Gewässern noch keine solchen Anlagen gibt. In den ersten zwölf Jahren erhalten sie nun 15,00 Cent/Kilowattstunde (ct/kWh) anstelle von bisher 9,10 ct/kWh, wobei es ab einer Distanz von zwölf Seemeilen noch Zuschläge je nach Entfernung von der Küste und Wassertiefe gibt.

Lukrativer wird auch die geothermische Stromerzeugung, die bisher in Deutschland ebenfalls keine Rolle spielt. Für Anlagen im Leistungsbereich bis 10 MW, in dem am ehesten mit Inbetriebnahmen zu rechnen ist (071111), gelten künftig einheitlich 16,00 ct/kWh. Im Normalfall erhöht sich diese Vergütung noch um weitere 2,00 ct/kWh durch den "Wärmenutzungsbonus", der sich aus der kombinierten Verwendung des Thermalwassers für Stromerzeugung und Fernwärmeversorgung ergibt. Daneben sieht der Gesetzentwurf einen speziellen Bonus von 2,00 ct/kWh für die Nutzung "petrothermaler Techniken" vor, d.h. wenn anstelle von natürlichen Thermalwasservorkommen das "Hot-Dry-Rock"-Verfahren (HDR) oder andere Techniken zur Erschließung heißer Gesteinsschichten als Wärmetauscher genutzt werden.

Höhere Vergütung für Wasserkraft soll Verkürzung der Laufzeit ausgleichen

Für Strom aus kleinen Wasserkraftanlagen steigt die Vergütung von 9,67 auf 12, 67 ct/kWh (bis 500 kW) und von 6,65 auf 7,65 (bis 5 MW }. Als neue Untergruppe werden außerdem Anlagen bis 2 MW mit 8,65 ct/kWh vergütet. Diese Erhöhungen sind als Ausgleich dafür gedacht, daß die Dauer der Vergütung künftig nur noch zwanzig statt dreißig Jahre betragen wird. Die "große Wasserkraft" ab 5 MW kann wie bisher nach degressiv gestaffelten Leistungsklassen vergütet werden, soweit eine Leistungserhöhung durch Modernisierung erfolgt ist. Die Vergütungen für die Leistungserhöhung verringern sich aber etwas, da ihre Laufzeit von bisher 15 auf zwanzig Jahre zunimmt. Dieselben degressiv gestaffelten Sätze gelten nun auch für eventuelle Neubauten großer Laufwasserkraftwerke, die im alten EEG nicht berücksichtigt wurden und mangels geeigneter Standorte auch in Zukunft kaum zu erwarten sind.

Deponie-, Klär- und Grubengas erhalten jeweils eigene Regelung

Im übrigen kommt es zu kleineren Abstrichen: So sinkt die Vergütung für landgestützte Windkraftanlagen in den ersten fünf Jahren von 8,7 auf 7,95 ct/kWh. Strom aus Biomasse wird ab 150 kW etwas geringer vergütet. Ähnlich sieht es bei Deponie-, Klär- und Grubengas aus, das im neuen EEG nicht mehr einheitlich behandelt, sondern auf drei Paragraphen aufgeteilt wird. Am stärksten ist die Kürzung bei Grubengas-Anlagen ab 5 MW. Eine höhere Vergütung gibt es nur für Deponiegas-Anlagen bis 500 kW.

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