April 2005

050402

ENERGIE-CHRONIK


"Ökodesign"-Richtlinie zur Erhöhung der Energieeffizienz kann in Kraft treten

Das Europäische Parlament billigte am 13. April mit etlichen Änderungswünschen die sogenannte Ökodesign-Rahmenrichtlinie für "Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte", die von der Kommission am 1. August 2003 vorgelegt worden war. Die Richtlinie verpflichtet vor allem die Hersteller und Importeure von Elektrogeräten zur Einhaltung bestimmter Standards, die den Stromverbrauch senken und die Energieeffizienz erhöhen sollen. Die Änderungswünsche, die das Parlament in zweiter Lesung beschloß, sind mit dem EU-Ministerrat abgestimmt, so daß dessen Zustimmung als Formsache gilt. Aus dem Inkrafttreten der Richtlinie ergeben sich aber vorläufig noch keine unmittelbaren Verpflichtungen für die Hersteller, da die einzelnen "Durchführungsmaßnahmen" erst noch von der Kommission festgelegt werden müssen.

Die Rahmenrichtlinie gilt im Prinzip für jedes Produkt, das Energie benötigt, um bestimmungsgemäß zu funktionieren. Durchführungsmaßnahmen werden aber voraussichtlich nur für Produkte erlassen, die mit Strom und festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Spezielle Vorschriften für "Stand-by"-Verluste

Auf Wunsch des Parlaments wird die Kommission binnen zwölf Monaten nach Annahme der Richtlinie vorrangig solche Durchführungsmaßnahmen beschließen, die eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen ermöglichen. Hierzu zählen namentlich die Produktgruppen Heizgeräte, Warmwasseraufbereitungsvorrichtungen, Elektromotorsysteme, Beleuchtung in Haushalten und tertiären Sektoren, Haushaltsgeräte, Büromaschinen in Haushalten und tertiären Sektoren, Verbraucherelektronik und HVAC-Systeme (Klimaanlagen zur Heizung und Ventilation).

Ferner wird die Kommission innerhalb von 12 Monaten nach der Annahme der Rahmenrichtlinie eine eigene Durchführungsbestimmung zur Senkung der Energieverluste aller Produkte im Bereitschaftsmodus ("Stand-by"-Betrieb) vorlegen. Der Energieverbrauch im Bereitschaftsmodus soll dadurch "grundsätzlich auf das technisch mögliche Mindestmaß gesenkt werden".

Selbstregulierung nur unter Aufsicht

Das Parlament erreichte weiterhin, daß eine Selbstregulierung durch die Industrie nur dann "in Erwägung gezogen werden" kann, wenn sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Die Selbstregulierung muß dann jedoch "derselben unabhängigen Analyse, Prüfung durch die beteiligten Parteien und Überwachung wie die Durchführungsmaßnahmen unterworfen sein".

Die Durchführungsmaßnahmen werden in Abständen von drei Jahren überprüft und nötigenfalls dem Stand der Technik angepasst. Jedes fünfte Jahr legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse dargelegt werden, welche in den Bereichen erzielt wurden, für die Durchführungsmaßnahmen verabschiedet und in denen freiwillige Vereinbarungen der Industrie angewendet werden.

Strengere nationale Vorschriften nur bedingt zulässig

Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in Übereinstimmung mit dem EG-Vertrag strengere Vorschriften für das Ökodesign energiebetriebener Produkte beizubehalten oder einzuführen, um ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie an Energieversorgungssicherheit zu erreichen. Derartige Anforderungen sollten aber nicht im Widerspruch zu den auf EU-Ebene beschlossenen Anforderungen des Ökodesigns stehen. Dies bedeute Planungssicherheit für die Industrie, erklärte Peter Liese von der EVP-ED-Fraktion. Mitgliedstaaten mit einer rot-grünen Regierung wie Deutschland könnten nun nicht einfach "draufsatteln".

Parlament mißtraute "Blankoscheck" für die Kommission

Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens war der im Dezember 2003 vorgelegte Richtlinienvorschlag der Kommission sowohl dem EU-Ministerrat als auch dem Europäischen Parlament übermittelt worden. Das Parlament befaßte sich am 20. April 2004 in erster Lesung mit dem Vorschlag und beschloß 78 Abänderungen. Der Rat erzielte im Juni 2004 eine politische Einigung über den Vorschlag und am 29. November 2004 einen endgültigen Gemeinsamen Standpunkt. Das Parlament sah in dem Gemeinsamen Standpunkt aber nur wenige seiner wichtigen Forderungen berücksichtigt und verlangte weitergehende Garantien, bevor es der Kommission einen derartigen "Blankoscheck" mit weitreichenden Befugnissen ausstelle. Neben einer genaueren Festlegung der Durchführungsmaßnahmen ging es dabei um die Rolle der Selbstregulierungsmaßnahmen, die Stärkung des Konformitätsbewertungsverfahrens, Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Information der Verbraucher. Da schon im Vorfeld der zweiten Lesung mit dem Rat eine Einigung erzielt wurde, erübrigte sich ein Vermittlungsverfahren.

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