Januar 2003

030113

ENERGIE-CHRONIK


Der "Wasserpfennig" ist nicht verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde mehrerer Firmen gegen das schleswig-holsteinische Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe zurückgewiesen. Es hat damit ein weiteres Mal bestätigt, daß am sogenannten "Wasserpfennig", der zum Teil auch für die Entnahme aus oberirdischen Gewässern erhoben wird und damit Kraftwerksbetreiber erheblich belasten kann, verfassungsrechtlich nicht zu rütteln ist.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats ließ die Beschwerde nicht zur Entscheidung zu, weil die Beschwerdeführer - die unter anderem argumentiert hatten, daß der Wasserbedarf für das menschliche Existenzminimum abgabenfrei bleiben müsse - durch die angegriffenen Normen nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen seien. Der Beschwerde komme außerdem keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil die mit ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen hinreichend geklärt seien. Der Senat habe mit seinem Beschluß vom 7. November 1995 bereits entschieden, daß den Ländern die Kompetenz zur Erhebung von Wasserentnahmeabgaben zustehe. In diesem Beschluß hieß es unter anderem: "Wegen der vielfältigen und teilweise miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen ist eine geordnete Wasserbewirtschaftung sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gesamtwirtschaft lebensnotwendig; sie ist verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich."

Seit Ende der achtziger Jahre haben die meisten Bundesländer eine Abgabe auf Wasserentnahmen eingeführt. Baden-Württemberg erhebt eine solche Abgabe seit 1988, Hessen seit 1992 und Schleswig-Holstein seit 1994. In der Regel wird das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser mit einer Abgabe belegt. Die Abgabe trifft insoweit Industriebetriebe wie die Papier- und Arzneimittelhersteller mit eigenen Grundwasserbrunnen, die jetzt vor das Bundesverfassungsgericht zogen. Zum Teil wird die Abgabe aber auch für die Entnahme von Oberflächenwasser erhoben. So zahlte das Großkraftwerk Mannheim 1999 für die Wasserentnahme aus dem Rhein rund 18,5 Millionen Mark an das Land Baden-Württemberg (001017). Die Stillegung des Kernkraftwerks Stade wurde von den Betreibern unter anderem mit der zusätzlichen Belastung durch den niedersächsischen "Wasserpfennig" in Höhe von 16 Millionen Mark jährlich begründet (001003).

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