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Die 1. Verbändevereinbarung wird vom Marktgeschehen überrollt

Das Energiewirtschaftsgesetz von 1998 überließ die Höhe des Entgelts für die Netznutzung und das sonstige Prozedere der Durchleitung der freien Vereinbarung der Marktpartner. Es schrieb in Û 6 Abs. 1 lediglich lediglich vor, daß die Netzbetreiber nicht mehr verlangen durften, als sie „verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch“ in Rechnung stellten. Außerdem wurde in Û 6 Abs. 2 der Bundeswirtschaftsminister vorsorglich ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gestaltung der Durchleitungsverträge zu regeln und Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten festzulegen, soweit dies zur „Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist“. Die Anwendung dieser Vollmacht war freilich nicht ernsthaft beabsichtigt. Mit dem Verzicht auf staatliche Regulierung sollte den Verbänden der Stromwirtschaft Gelegenheit gegeben werden, sich freiwillig über entsprechende Regelungen zu verständigen, bevor die Bundesregierung genötigt war, dies per Rechtsverordnung zu tun.

Die Stromwirtschaft hat diese Lücke dann auch noch vor Inkrafttreten des Gesetzes formal ausgefüllt, indem sie sich am 2. April 1998 auf eine „Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten“ einigte. Unterzeichner dieser ersten Verbändevereinbarung (VV I) waren die Vereinigung Deutscher Elektrizitätswerke (VDEW), der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und der Verband der Industriellen Energie- und Kraftwirtschaft (VIK).

Das alte Konzept der „Durchleitung“ erweist sich als nicht mehr zeitgemäß

Diese erste Verbändevereinbarung war bis Ende September 1999 befristet, um dann unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen durch eine Anschlußregelung ersetzt zu werden. Sie orientierte sich noch stark am alten Begriff der Durchleitung. Das heißt, daß die Netznutzung durch Dritte noch als Transaktion verstanden wurde, die unter Vorlage eines „Fahrplans“ bis in alle Details zwischen Netzbetreiber, Lieferant und Kunde vereinbart werden mußte. Dies machte das Durchleitungs-Verfahren umständlich und aufwendig. Es eignete sich in dieser Form praktisch nur für den Lieferantenwechsel von Großkunden.

Inzwischen kam aber der Wettbewerb weit schneller in Fahrt, als man angenommen hatte. Neben den Großkunden profitierten bald auch kleinere gewerbliche Verbraucher. Ab Sommer 1999 wurden sogar die Haushalte bundesweit von Billigstrom-Anbietern umworben, wodurch nun auch im Tarifkunden-Bereich die Strompreise auf breiter Front sanken.

Die erste Verbändevereinbarung erwies sich als völlig ungeeignet, um mit dieser neuen Situation fertigzuwerden. Auch verwaltungsmäßig waren die meisten Stromversorger überfordert, wenn sie bisherige Kunden plötzlich an neue Stromanbieter verloren. In vielen Fällen einigten sich Altversorger und neue Anbieter auf die „Beistellung“ des Stroms im Wege einer rein rechnerischen Behelfslösung, bei der überhaupt keine Durchleitung stattfand.

Die 2. Verb¹ndevereinbarung macht die ‹Durchleitungñ zur ‹Netznutzungñ