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Der Handel mit Emissionszertifikaten

Die Umweltminister der 15 EU-Staaten beschlossen am 9. Dezember 2002 einstimmig eine Richtlinie für den Handel mit Emissionszertifikaten zur Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid und anderen klimaschädlichen Gasen, die in ihrer endgültigen Fassung am 25. Oktober 2003 veröffentlicht wurde. Mit der neuen Richtlinie sollten die EU-Staaten ihre Verpflichtungen im Rahmen des Kyoto-Protokolls erfüllen, indem sie einen Markt für den Handel mit "Verschmutzungsrechten" schufen. Eine entsprechende Gutschrift erhielten Betriebe, die besonders umweltfreundlich produzierten. Sie konnten diese Emissionsrechte dann an andere Unternehmen verkaufen, die ihre zulässige Emissionsfracht überschritten.

Die EU-Richtlinie sah zunächst zwei Handelsphasen vor, die den Zeitraum von 2005 bis 2007 bzw. von 2008 bis 20012 umfaßten. Ab 2008 bestand die Möglichkeit der Einbeziehung weiterer Treibhausgase neben dem Kohlendioxid und der Ausdehnung auf weitere Bereiche der Wirtschaft. Wer ohne entsprechende Emissionsrechte die Atmosphäre belastete, wurde bestraft: In der ersten Phase mit 40 Euro pro Tonne Kohlendioxid, danach mit 100 Euro pro Tonne.

In Verbindung mit der Neuregelung legte die EU-Kommission den Entwurf einer weiteren Richtlinie vor, die es Unternehmen ermöglichen sollte, sich auch emissionsmindernde Maßnahmen außerhalb der EU auf ihrem "Emissionskonto" gutschreiben zu lassen. Sie wurde am 13. November 2004 im Amtsblatt veröffentlicht.

Gesetze und Vorschriften zur nationalen Umsetzung

Zur Umsetzung der erstgenannten Richtlinie beschloß der Bundestag am 12. März 2004 das "Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG). Es wurde am 14. Juli 2004 in der vom Vermittlungsausschuß modifizierten Fassung im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl Nr. 35, S. 1578 - 1590) und trat am folgenden Tag in Kraft. Das TEHG bildete die Rechtsgrundlage für den Emissionshandel. Es regelte Fragen der Zuteilung, des Handels, der Sanktionen und der institutionellen Zuständigkeiten.

Am 28. Mai 2004 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007" (ZuG 2007), das den von der Bundesregierung beschlossenen "Nationalen Allokationsplan" rechtlich verbindlich macht. Das Zuteilungsgesetz für die erste Phase des Handels mit Treibhausgas-Emissionen von 2005 bis 2007 wurde am 30. August 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig erlangte als Durchführungsverordnung zum Zuteilungsgesetz die Zuteilungsverordnung 2007 (ZuV 2007) Gültigkeit, welche die Regeln und Mengen der Zuteilung von Emissionsberechtigungen konkretisiert. Sie wurde am 31. August zusammen mit der Emissionshandelskostenverordnung 2007 (EHKostV 2007) zum TEHG und zum Zuteilungsgesetz 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Am 22. Juni 2007 verabschiedete der Bundestag das "Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel", das mit dem Zuteilungsgesetz 2012 (ZuG 2012) die Zuteilung der Emissionsberechtigungen für die zweite Handelsperiode von 2008 bis 2012 regelte. Daneben enthielt es Korrekturen am Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) und am Projekt-Mechanismen-Gesetz (ProMechG). Die dazugehörige Zuteilungsverordnung 2012 (ZuV 2012) wurde am 13. August 2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Details zu Werdegang und Hintergründen der Gesetzgebung zum Emissionszertifikatehandel sind folgenden Link-Listen zu entnehmen

"Der Emissionshandel hat bisher kläglich versagt"

Unter dieser Überschrift zieht ein im November 2017 erschienener HINTERGRUND-Artikel eine Bilanz der bis dahin erfolglosen Bemühungen, über den Handel mit Emissionszertifikaten eine wirksame Verringerung der Treibhausgas-Emissionen zu erreichen. Er gibt ferner einen Ausblick auf die Maßnahmen, mit denen die EU-Kommission verhindern möchte, dass die 2021 beginnende vierte Handelsperiode erneut zu einem Fiasko wird.