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Für Strom aus Heizkraftwerken müssen die Netzbetreiber einen gesetzlich festgelegten Zuschlag zahlen.

Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung

Kurz nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz trat im Mai 2000 das "Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung" in Kraft. Es verpflichtete die Netzbetreiber zur Zahlung einer Mindestvergütung von 9 Pf/kWh für Strom, der aus Heizkraftwerken oder Blockheizkraftwerken in ihr Netz eingespeist wird. Die Vergütung reduziert sich mit Beginn eines jeden neuen Jahres um 0,5 Pf/kWh, so dass sie beim Auslaufen des Gesetzes im Jahre 2004 noch 7 Pf/kWh betragen hätte.

Anfang 2002 verabschiedete der Bundestag dann aber ein neues "Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung" (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz), das die bislang geltende provisorische Regelung ablöste. Es basierte auf den Eckpunkten einer Klimaschutzvereinbarung, auf die sich Regierung und Verbände im Juni 2001 geeinigt hatten. Demnach sollte durch die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung ein erheblicher Beitrag zur Minderung der deutschen Kohlendioxid-Emissionen erreicht werden. Bis 2005 sollte diese Minderung gegenüber dem Basisjahr 1998 zehn Millionen Tonnen Kohlendioxid erreichen. Bis 2010 sollten es insgesamt 23 Millionen Tonnen Kohlendioxid werden. Mindestvorgabe waren zwanzig Millionen Tonnen.

Die Förderung wurde als gesetzlich fixierter Zuschlag zum jeweils vereinbarten Preis für die Abnahme des Stroms gewährt. Sie erstreckte sich auf bestehende Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, die entweder bis zum 31. Dezember 1989 (alte Bestandsanlagen) oder bis zum 1. Januar 1990 (neue Bestandsanlagen) in Dauerbetrieb genommen wurden. Ferner auf modernisierte alte Bestandsanlagen bis zur Höhe des Wärmeanschlußwerts der alten Anlage, sofern sie bis Ende 2005 in Dauerbetrieb genommen werden. In die Förderung ebenfalls einbezogen wurden kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 kW sowie Strom aus Brennstoffzellen.

Für alte Bestandsanlagen gewährte das Gesetz einen Zuschlag von 1,53 Cent/kWh, der bis 2006 schrittweise auf 0,97 Cent/kWh sank und dann auslief. Für neue Bestandsanlagen waren es 1,74 Cent/kWh bis 1,59 Cent/kWh bis 2009. Modernisierte Bestandsanlagen erhielten bis 2010 einen Zuschlag von 1,74 Cent/kWh bis 1,59 Cent/kWh. Bei kleinen KWK-Anlagen (bis 2 MW) waren es 2,56 Cent/kWh bis 1,94 Cent/kWh im selben Zeitraum. Eine besonders hohe Förderung von 5,11 Cent/kWh bekam Strom aus Blockheizkraftwerken bis zu 50 kW und aus Brennstoffzellen-Anlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme.

Zum 1. Januar 2009 trat eine Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Kraft. Die bisherige Regelung vergütete nur solchen KWK-Strom, der in Netze der öffentlichen Stromversorgung eingespeist wurde. Nun erstreckte sich die Förderung auch auf Strom, den industrielle Eigenversorger aus ihren KWK-Anlagen an Unternehmen des Produzierenden Gewerbes liefern. Ferner wurden auch Wärmenetze in die Förderung einbezogen, die Förderfristen verlängert und die Netzbetreiber verpflichtet, den in KWK-Anlagen erzeugten Strom "vorrangig" abzunehmen.

Die Zuschläge wurden weiterhin von den jeweils zuständigen Netzbetreibern gezahlt und über die Netzentgelte letztendlich von den Stromverbrauchern getragen. Um die Strompreise durch staatlich auferlegte Belastungen nicht noch weiter in die Höhe zu treiben, begrenzte die Novellierung die Kosten der Förderung von KWK-Strom und Wärmenetzen auf 750 Millionen Euro jährlich und damit etwa auf das bisherige Niveau. Die Belastung durch die Förderung von Wärmenetzen durfte bis zu 150 Millionen Euro jährlich ausmachen.

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