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Es wäre äußerst kostspielig und umweltbelastend, wenn die Stromanbieter miteinander konkurrierende Netze errichten und betreiben würden. Der Gesetzgeber verpflichtet deshalb die Netzbetreiber, auch den Strom von fremden Anbietern durchzuleiten, wenn sich Kunden in ihrem Versorgungsgebiet für deren Angebot entscheiden.

Der "verhandelte Netzzugang"

Der 1998 beschrittene deutsche Sonderweg zur Liberalisierung des Strommarktes erwies sich bald als Sackgasse

Der im vorigen Abschnitt beschriebene rechtliche Rahmen der Stromwirtschaft änderte sich grundlegend durch das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, das am 29. April 1998 in Kraft trat: Dieses Gesetz beseitigte die geschlossenen Versorgungsgebiete und andere Hemmnisse, die einem Wettbewerb bei den leitungsgebundenen Energieträgern Strom und Gas entgegenstanden. Damit setzte es die europaweit geltende EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt vom 19. Dezember 1996 in nationales Recht um. Der deutsche Gesetzgeber ging sogar noch wesentlich darüber hinaus, indem er keine schrittweise Liberalisierung des Marktes vorsah, sondern von Anfang an vollen Wettbewerb ermöglichen wollte.

Eines der wichtigsten Argumente für die Gebietsmonopole war bis dahin, daß es praktisch unmöglich und in jedem Falle unerwünscht sei, jeden Stromanbieter seine eigene Leitung zum Kunden legen zu lassen. Das neue Gesetz verpflichtete deshalb die Energieversorger, den Strom anderer Anbieter durch ihre Netze zu leiten. Sie durften die Durchleitung nur verweigern, wenn keine Kapazitäten vorhanden waren oder wenn dadurch Strom aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung verdrängt bzw. der Betrieb solcher Anlagen verhindert worden wäre. Die Stromversorger wurden verpflichtet, über die Bereiche Erzeugung, Übertragung, Verteilung sowie andere Aktivitäten getrennt Buch zu führen ("unbundling").

Die Verpflichtung der Netzbetreiber zur "Durchleitung" des Stroms anderer Anbieter darf man sich dabei nicht so vorstellen, als ob tatsächlich eine bestimmte Menge Strom direkt vom Anbieter zum Kunden fließen würde. Faktisch bezieht der Kunde weiterhin den Strom seines örtlich zuständigen Energieversorgers. Zeitgleich mit der Entnahme von Strom durch den Kunden speist der Anbieter jedoch an anderer Stelle des Netzes eine entsprechende Leistung ein, so daß die erhöhte Belastung des Netzes wieder ausgeglichen wird. Zusätzlich zum Strompreis, den er mit dem fremden Anbieter vereinbart hat, muß der Kunde ein Durchleitungsentgelt zahlen, um den Netzbetreiber für die anteiligen Kosten zu entschädigen, die diesem durch die Bereitstellung und den Betrieb des Netzes entstehen.

Kommunen mußten nun ihre öffentlichen Verkehrswege "diskriminierungsfrei" für Leitungen der Energieversorgung zur Verfügung stellen. Sie durften also keine exklusiven Wegerechte mehr vergeben. Die Erhebung einer Konzessionsabgabe war ihnen aber weiterhin gestattet. Deren Höhe konnte, wie bisher, durch Rechtsverordnung festgesetzt werden. Laufende Konzessionsverträge verloren ihrer Exklusivität, blieben aber sonst unberührt.

Weiter Genehmigungspflicht und Kontrolle durch Behörden

Die Stromversorger mußten weiterhin Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarife für die Versorgung im Niederspannungsbereich bekanntgeben und zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Versorgungsnetz anschließen. Diese Verpflichtung galt nur dann nicht, wenn der Anschluß oder die Versorgung für das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar war. Innerhalb eines Versorgungsgebiets galten grundsätzlich dieselben Tarife, so daß Kunden in entlegenen ländlichen Gebieten nicht mehr bezahlen mußten als die Kunden in versorgungsgünstigeren Städten. Die Gestaltung der Tarife konnte durch Rechtsverordnung geregelt und von behördlicher Genehmigung abhängig gemacht werden. Ansonsten regelte die Einzelheiten der Stromtarif-Bildung weiterhin die Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt) vom 18. Dezember 1989 in Verbindung mit der Verordnung über die Allgemeinen Versorgungsbedingungen (AVBEltV), die beide noch auf der Grundlage des alten Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) erlassen wurden.

Eine behördliche Genehmigung brauchte auch weiterhin jeder, der andere mit Strom versorgen wollte, sofern der Strom nicht überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen, aus Kraft-Wärme-Kopplung oder industriellen Eigenerzeugungsanlagen stammte. Ebenfalls keine Genehmigung brauchten die Betreiber privater Anlagen, die ihren Strom selber verbrauchten oder aus erneuerbaren Energiequellen ins Netz der öffentlichen Versorgung einspeisten.

Verbände regelten den "verhandelten Netzzugang"

In Û 5 bestimmte das neue Energiewirtschaftsgesetz, daß der Zugang zum Netz der Stromversorgung nach dem "System des verhandelten Netzzugangs" zu erfolgen habe, wie ihn die EU-Richtlinie in Art. 17 Abs. 1 als "Netzzugang auf Vertragsbasis" neben dem "geregelten Netzzugangssystem" (Art. 17, Abs. 4) sowie dem Alleinkäufersystem (Art. 18) vorsah. In der Praxis sah das so aus, daß Stromwirtschaft und Industrie sich auf entsprechende Regelungen einigten, die allerdings lediglich als Richtschnur dienen konnten und rechtlich unverbindlich blieben. Das Aushandeln der Vereinbarungen besorgten die Verbände von Stromwirtschaft und Industrie (VDEW, VIK, BDI, später außerdem noch VKU, DVG und ARE). Insgesamt gab es drei solcher "Verbändevereinbarungen", bis Mitte 2005 auch in Deutschland diese Aufgaben von der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde übernommen wurden.

Einige Kommunen wählten den "Alleinkäufer"-Status

Gemäß Û 7 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes konnten sich die Versorger von Letztverbrauchern wahlweise auch für den Alleinkäufer-Status alsa "Netzzugangsalternative" entscheiden. Im Unterschied zum Netzzugang auf Vertragsbasis blieb beim Alleinabnehmersystem das Vertragsverhältnis des Kunden mit dem Stromversorger bestehen. Statt des Kunden übernahm der Alleinabnehmer die Angebote auswärtiger Lieferanten, mußte aber damit verbundene Preisvorteile an den betreffenden Kunden weitergeben. So konnten z. B. Industriebetriebe im Versorgungsbereich eines Stadtwerks die Preisvorteile auf den Strommärkten in vollem Umfang ausschöpfen. Manche kommunalen Versorger versprachen sich von dieser Konstruktion- die ursprünglich auf Wusch Frankreichs in die EU-Richtlinie und von da ins deutsche EnWG gelangt war - größeren Handlungsspielraum für Lastmanagement, Energiedienstleistungen und das Reagieren auf Konkurrenzangebote. Die Ausnahmeregelung für "Alleinabnehmer" war aber von vornherein bis 2005 befristet. Sie hat auch in der Praxis keine große Bedeutung erlangt.

Diskriminierung von Wettbewerbern blieb weiter möglich

Der "verhandelte Netzzugang" erwies sich bald als Bremse für den Wettbewerb, da er die Höhe der Netznutzungsentgelte den beteiligten Wirtschaftsverbänden überließ, anstatt deren Festsetzung von vornherein einer Regulierungsbehörde zu übertragen, wie dies in allen anderen EU-Staaten der Fall war. Durch überhöht angesetzte Netznutzungsentgelte und sonstige Schikanen konnten die etablierten Versorger die neuen Stromanbieter, die über kein eigenes Netz verfügten, leicht aus dem Geschäft drängen. Das gesetzliche Verbot der Diskriminierung von Konkurrenten wurde so faktisch unterlaufen.

Im Frühjahr 2001 forderte der damalige Bundeswirtschaftsminister Werner Müller die Stromwirtschaft auf, die mit den Verbändevereinbarungen verbundenen Probleme wirksam abzustellen, weil sonst eine staatliche Regulierung des Netzbereichs nicht mehr zu verhindern sei: "Während ich mich in Brüssel gegen erhebliche Widerstände für den verhandelten Netzugang einsetze, quillt mein Schreibtisch in Berlin vor Beschwerden nur so über."

Halbherzige "Best Practice"-Empfehlungen

Die Durchleitungsverträge und -entgelte hätten nach Û 6 Abs. 2 des neuen "Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)" auch vom Bundeswirtschaftsminister per Rechtsverordnung geregelt werden können. Weder Müller noch sein Nachfolger Clement dachten aber daran, zu diesem Mittel zu greifen. Sie verteidigten vielmehr grundsätzlich den verhandelten Netzzugang und versuchten sogar, in der 2001 beginnenden Debatte um neue EU-Richtlinien für eine beschleunigte Liberalisierung des Binnenmarktes für Strom und Gas die Beibehaltung dieser unzureichenden Praxis durchzusetzen. Das Äußerste, wozu sich das Bundeswirtschaftsministerium aufraffen konnte, war die Gründung einer sogenannten "Task Force Netzzugang", die zusammen mit der Branche sogenannte "Best Practice"-Empfehlungen ausarbeitete. Aber auch diese Empfehlungen blieben so unverbindlich wie die Verbändevereinbarungen.

Viel zu lange ignorierte so die Politik die offenkundigen Mängel des "verhandelten Netzzugangs". Ein Umdenken setzte erst ein, nachdem fast alle neuen Stromanbieter aufgrund der hohen Netznutzungsentgelte aufgegeben hatten, die angestrebte Liberalisierung der Stromwirtschaft in ein neues Oligopol von vier marktbeherrschenden Stromkonzernen gemündet war und die Strompreise nach vorübergehender Talfahrt wieder steil nach oben gegangen waren.

Weitere Einzelheiten des seit Frühjahr 1998 geltenden neuen Energierechts sind dem ENERGIE-WISSEN Netzzugang und Netznutzungsentgelt zu entnehmen sowie folgenden Link-Listen: